Bildrechte gemäß UrhG: Fremde Fotografien auf Homepage veröffentlichen
Nur der Urheber hat das Recht, die Veröffentlichung seiner Bilder zu erlauben oder zu verbieten.
(Urheberrechtsrichtlinie)
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat erst kürzlich einen Fall verhandelt, in dem es um die Veröffentlichung eines Bildes auf einer Schulhomepage ging, womit das Urheberrecht eines Fotografen verletzt wurde. Im vorliegenden Fall (EuGH, Urteil vom 07.08.2018, Az. C-161/17) hatte eine Schülerin für ihr Referat auf einem Reisemagazin-Portal recherchiert. Von dort hatte sie das betreffende Bild, das auf dem Portal frei zugänglich war, heruntergeladen und in ihrer Präsentation verwendet. Anschließend wurde das Referat inklusive des Bildes auf der Homepage der Schule veröffentlicht.
Der Urheber des Bildes verklagte anschließend das Land Nordrhein-Westfalen, das Träger der betreffenden Schule ist. Der Fotograf verlangte Schadensersatz und ein Verbot der weiteren Verbreitung seines Bildes durch die Schule. Schließlich habe er das Nutzungsrecht nur gegenüber dem Betreiber des Reisemagazin-Portals eingeräumt und sehe nun seine Urheberrechte verletzt.
Damit hatten die Richter in diesem Fall zu entscheiden. Allgemein gilt, dass die Veröffentlichung von Bildern, Grafiken oder Texten im Rahmen eines Webangebots gemäß Urheberrecht nicht zur Folge hat, dass der Urheber mit einer Weiterverbreitung im Internet einverstanden ist.
Urheberrechtsrichtlinie und „öffentliche Wiedergabe“
Fazit: Jede Nutzung ohne Zustimmung verletzt die Urheberrechte
Der EuGH erinnert mit seinem Urteil daran, dass „jede Nutzung eines Werks durch einen Dritten ohne vorherige Zustimmung des Urhebers die Rechte des Urhebers dieses Werks verletzt“, wie es in einer Pressemitteilung heißt. Die Tatsache, dass der Urheber die Nutzung der Fotografie (Bild konnte heruntergeladen werden) nicht eingeschränkt hat, sei nicht relevant. Das heißt also: Wenn im Internet zugängliche Fotos für eigene Zwecke verwendet werden sollen, ist eine erneute Zustimmung des Urhebers einzuholen.
Hinweis: Bei der Verwendung fremder Bilder, Grafiken oder Texte muss immer die Quelle angegeben werden (§ 63 UrhG).
Als Betreiber einer Internetseite oder eines Online-Shops sollten Sie grundsätzlich davon ausgehen, dass fremde Bilder und Texte dem Urheberrecht unterliegen. Das gilt auch für Musikdateien sowie Film- und Fernsehausschnitte. Achten Sie zudem darauf, keine Persönlichkeitsrechte und auch nicht das Recht am eigenen Bild nach dem Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) zu verletzen. Wie es sich mit Bildzitaten verhält und wann Sie bei der Veröffentlichung von Bildern, auf denen Personen zu erkennen sind, aufpassen müssen, können Sie in der „Dokumentenmappe: Datenschutz für Internetauftritt & Online-Shop“ nachlesen.
Fotografien einer Ausstellung einer Facebook-Gruppe zugänglich machen
Eine Sammlung von Werken und Beiträgen gilt unter bestimmten Umständen als
persönliche geistige Schöpfung.
(Urheberrechtsgesetz)
Ist es erlaubt, Fotografien einer aktuellen Ausstellung in einer Facebook-Gruppe öffentlich zugänglich zu machen? Diese Frage musste das Landgericht München Anfang dieses Jahres beantworten (LG München, Urteil vom 31.01.2018, Az. 37 O 17964/17). Konkret handelte es sich um eine Frau, die eine Ausstellung besuchte, dort die Exponate abfotografierte und anschließend „so ziemlich alle“ inklusive Texten, Schautafeln und Grafiken in ihrer Facebook-Gruppe veröffentlichte. Die Gruppe war zwar geschlossen, dennoch bekam jeder Interessent Zugang.
Urheberrechtsgesetz: Auswahl, Anordnung und Einteilung müssen individuell sein
Als der Aussteller der Exponate dies bemerkte, forderte er die Entfernung der Fotografien aus der Facebook-Gruppe. Während sich die Einstellerin trotz Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten weigerte, entfernte Facebook die Bilder. Gemäß DSGVO sind beide – sowohl der Betreiber der Facebook-Fanpage als auch Facebook – „Verantwortliche“ im Sinne der DSGVO.
Das Landgericht sah das Urheberrecht des Ausstellers als verletzt an, denn ein Sammelwerk – und darum handelt es sich bei zusammengetragenen Ausstellungsstücken und deren Anordnung in Verbindung mit den Begleittexten im Rahmen der Ausstellung – gilt gem. § 4 UrhG als schutzfähig, wenn
- die Auswahl, Anordnung und Einteilung der Ausstellungsstücke sowie
- der verbindenden Texte, Schautafeln oder Grafiken eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.
Bei einer Ausstellung wird zudem von einer geistigen Schöpfung ausgegangen, sofern die Exponate nicht mehr oder weniger zufällig zusammengetragen wurden. Im vorliegenden Fall konnte der Aussteller ein gut durchdachtes Konzept nachweisen.
Ein Verfügungsgrund gem. §§ 935, 940 Zivilprozessordnung (ZPO) war im Streitfall außerdem gegeben, da die Gefahr besteht, dass durch die Veröffentlichung nahezu aller Exponate, eine nicht unerhebliche Anzahl von Personen davon absieht, die Ausstellung vor Ort zu besuchen.
Wann gilt eine Facebook-Gruppe als öffentlich?
Im Sinne des Urhebergesetzes (§ 19 UrhG) kann eine geschlossene Facebook-Gruppe trotz ihrer beschränkten Mitgliederzahl als Öffentlichkeit gelten, wenn
- der Kreis der Personen nicht bestimmt abgegrenzt ist und
- die Personen weder untereinander noch durch den Admin der Gruppe(als Verwerter des Werks) persönlich verbunden sind.
Fazit: Einzelne Fotografien dürfen veröffentlicht werden
Eine Urheberrechtsverletzung an einem Sammelwerk wird also dann angenommen, wenn das rechtsverletzende Werk die Strukturen bezüglich Auswahl und Anordnung des ursprünglichen Materials enthält und damit die persönliche geistige Schöpfung berührt. Dagegen ist es nicht „gänzlich verwehrt“, einzelne Fotografien aus einem Ausstellungsbesuch in einer Facebook-Gruppe zu veröffentlichen.
Hinweis: Für die Einordnung der Ausstellung als Sammelwerk ist es unerheblich, ob einzelne Bestandteile der Ausstellung (Sachinformationen, Einzelwerke von Dritten) bereits zuvor in der Presse o.Ä. veröffentlicht wurden.
Quellen: EuGH, LG München, Richtlinie 2001/29/EG (2001), datenschutzmappe.de