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"BetrSichV und TRBS 1201: Weitere Prüfanforderungen an elektrische Anlagen und Betriebsmittel"


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BetrSichV und TRBS 1201: Weitere Prüfanforderungen an elektrische Anlagen und Betriebsmittel

© Kadmy - Fotolia.com

Für die rechtssichere Prüfung elektrotechnischer Arbeitsmittel sind verbindliche Anforderungen gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit den konkretisierenden Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 sowie der DGUV Vorschrift 3 einzuhalten. Doch wer meint, mit der Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 immer auf der sicheren Seite zu sein, täuscht sich.

BetrSichV ist der DGUV Vorschrift 3 übergeordnet 

Besteller eines Prüfers für elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen beachten, dass die Betriebssicherheitsverordnung mit den konkretisierenden TRBS die Anforderungen an eine Prüfung schärfer formuliert als die DGUV Vorschrift 3. Da die BetrSichV als gesetzliche Grundlage den DGUV Vorschriften übergeordnet ist, müssen die Anforderungen der BetrSichV, speziell der TRBS 1201 eingehalten werden, sofern die Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 auch als Prüfung nach BetrSichV gelten soll.  

Ein wichtiger Unterschied liegt z. B. in den Anforderungen an die Qualifikation der prüfenden Person. Denn während die DGUV Vorschrift 3 lediglich fordert,  dass die Prüfung durch eine Elektrofachkraft oder unter Anleitung und Aufsicht dieser durchgeführt wird, muss der Prüfer gemäß BetrSichV eine "befähigte Person" sein, wie sie in den TRBS 1203 definiert ist. 

Elektrofachkraft und befähigte Person 

Zusammengefasst liegt der Unterschied zwischen einer Elektrofachkraft und einer befähigten Person darin, dass die Elektrofachkraft nach § 2 Abs. 3 DGUV Vorschrift 3 sowohl elektrische Anlagen als auch elektrische Betriebsmittel errichten, ändern, betreiben und instand halten darf. Die befähigte Person dagegen wird in § 14 BetrSichV als Prüfer von Arbeitsmitteln und ggf. von überwachungsbedürftigen Anlagen definiert. 

Während die Elektrofachkraft ihre Qualifikation mithilfe einer Berufsausbildung sowie der Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen erlangt, sind die Anforderungen an eine befähigte Person höher. Diese muss neben der Berufsausbildung mindestens ein Jahr Berufserfahrung mitbringen sowie in einem Beruf tätig sein, der im Zusammenhang mit der Durchführung von elektrischen Prüfungen steht. 

Detaillierte Ausführungen zur Unterscheidung finden Sie im Beitrag "Elektrofachkraft oder befähigte Person? Das ist der Unterschied"

Alle Informationen rund um das Thema Prüfung erhalten Sie je nach Ihrem Bedarf in den praxisnahen Werken

Quellen: Handbuch Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen und BetriebsmittelSicherheitshandbuch Elektrosicherheit

 

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