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Wie hoch ist im Moment die EEG-Umlage?
Bislang beträgt die EEG-Umlage 2022 3,723 Cent pro Kilowattstunde und sinkt damit im Vergleich zum Vorjahr um 2,8 Cent pro Kilowattstunde. Damit befindet sich die EEG-Umlage auf dem niedrigsten Stand seit 10 Jahren.
Die Umlage existiert bereits seit dem Jahr 2000, mit dem Ziel erneuerbare Energien gezielt zu fördern. Damit die im Koalitionsvertrag genannten Klimaziele bis 2030 weiterhin erreichbar und vor allem finanzierbar bleiben wurde nun die Struktur der EEG-Umlage, bzw. deren Aufbringung geändert: Anstelle der Belastung der Letztverbraucher werde künftig der Energie- und Klimafond mit etwa 6,6 Milliarden Euro belastet.
Wann kommt die EEG Novelle 2022?
Die Absenkung bzw. der Wegfall der EEG-Umlage 2022 für Endverbraucher soll erstmals zum 01.07.2022 rechtskräftig sein. Das dazugehörige Gesetz wurde bereits von Bundestag und Bundesrat beschlossen und am 27. Mai im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit sollen die Kostenbelastungen durch die Umlage sinken, was die Unternehmen daraufhin an die Verbraucher weitergeben sollen.
Während die ersten geplanten Änderungen bereits ab 01.07.2022 gelten sollen, treten die übrigen Punkte zum 01.01.2023 in Kraft.
EEG-Umlage 2022 - Abschaffung?
Auf den ersten Blick sieht es tatsächlich danach aus. Aber es handelt sich dabei um eine Restrukturierung der EEG-Umlage, weg von Unternehmen und Verbrauchern zu staatlicher Subvention.
Dadurch werden sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen Kosten einsparen, etwas, das im Umkehrschluss die Kaufkraft erhöhen wird. Sowohl kurzfristig als auch langfristig wird das zu erhöhten Umsatzsteuereinahmen der Kommunen, Ländern und nicht zuletzt des Bundesführen, was in der Folge zur indirekten Finanzierung des Klimafonds beitragen wird.
Wer profitiert am meisten?
Derzeit liegt der Strompreis je nach Verbrauch bei folgenden Werten (Stand 26. Mai 2022):
Stromverbrauch | Ökostrompreis | Konventioneller Strompreis |
2.000 kWh | 39 - 41 Cent/kWh | 38-40 Cent/kWh |
3.000 kWh | 37-39 Cent/kWh | 36-38 Cent/kWh |
3.500 kWh | 36-37 Cent/kWh | 35-36 Cent/kWh |
4.500 kWh | 35-36 Cent/kWh | 34-35 Cent/kWh |
(Aufgrund der derzeit rasant steigenden Preise können o.g. Werte nur einen ungefähren Richtwert liefern)
Setzt man diese Zahlen in Relation zur EEG-Umlage, ergibt sich bei deren Abschaffung eine Kostenersparnis für Endverbraucher von 8-10 Prozent. Das bedeutet für eine vierköpfige Familie eine ungefähre Kostenersparnis von rund 300 Euro im Jahr im Vergleich zu 2021. Für Unternehmen wird dieser Betrag erheblich höher sein, da er dynamisch mit den verbrauchten Strommengen anwächst.
Für die Stromanbieter hingegen bedeutet die Entscheidung keinerlei finanzielle Einbußen. Im Gegenteil, bereits im Vorfeld wurde in Bundestag und Bundesrat darüber diskutiert, inwiefern eine Senkung, bzw. Abschaffung der EEG-Umlage nicht zur Erhöhung der Gewinnmargen von Stromunternehmen führen könnte.
Damit es nicht dazu kommt, muss in einem weiteren Schritt das Energiewirtschaftsgesetz geändert werden. Dem entsprechenden Änderungsantrag hat der Ausschuss für Klimaschutz und Energie am 27. April ebenfalls zugestimmt.
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Mit dem Wegfall der EEG-Umlage 2022 kommen auf Endverbraucher nicht unerhebliche Kosteneinsparungen zu. © SZ-Designs – stock.adobe.com |
Eigenstromeinspeisung
Spannend wird das Thema Photovoltaik-Anlagen und Eigenstromeinspeisung. Die Strompreise gegenüber Endverbrauchern werden günstiger, die Strompreise bei privatem Verkauf an Netzbetreiber sollten hingegen konstant bleiben. Das würde den Bau und Betrieb von PV-Anlagen auf indirekt Weise stark fördern und zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien beitragen.
Vor allem, da mit dem Osterpaket 2022 weitreichende Subventionen von Photovoltaik und Bürgerenergie geplant sind. Um staatliche Förderungen für Solarenergie zu erhalten, müssen betreiben bestimmte Rahmenbedingungen und Anforderungen erfüllen. Damit Erbauer und Betreiber alles hierfür Notwendige zur Hand haben, empfiehlt sich das Handbuch "Planung und Wirtschaftlichkeit von Photovoltaik-Anlagen", das die ideale Hilfe zur Umsetzung rechtlicher, technischer und wirtschaftlicher Aspekte von PV-Anlagen darstellt.
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
In § 118 des EWG stand bislang ein Passus, der eine Anpassungsverpflichtung der vertraglich vereinbarten Strombezugspreise nur dann für gegeben ansieht, wenn die EEG-Umlage in die Preiskalkulation eingeflossen ist. Da unternehmensinterne Preiskalkulationen grundsätzlich aber dem Betriebsgeheimnis unterliegen, hat der Staat keine Möglichkeit zu überprüfen, ob Stromanbieter nach Wegfall der EEG-Umlage überhaupt die Strompreise senken werden.
Deshalb wurde der entsprechende Paragraph aufgrund § 60 Absatz 1 EEG erneuert: Danach gilt solange die Grundannahme, dass die EEG-Umlage berücksichtigt wurde, bis der Stromlieferant das Gegenteil nachweist. Des Weiteren sei die Umlage nach § 60 Absatz 1 von nun an stets Teil der Kostenkalkulation. Falls dem nicht so wäre, müssten Anbieter dies offenlegen.
Dementsprechend müssen Stromanbieter die Absenkung in vollem Umfang an die Endverbraucher weitergeben.
Fazit
Damit Endverbraucher möglichst schnell entlastet werden, entfällt die EEG-Umlage bereits 6- Monate früher, als im Koalitionsvertrag vereinbart. Damit wird aktiv auf die in letzter Zeit stark gestiegenen Energiekosten reagiert. Auf Stromverbraucher kommt dadurch kein bürokratischer Mehraufwand zu.
Stromerzeugen und -anbieter hingegen müssen sich auf die Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes einstellen und ihre Preiskalkulationen dementsprechend gestalten.
Quellen: „Planung und Wirtschaftlichkeit von Photovoltaik-Anlagen“, Deutscher Bundestag, Bundesregierung, BMWK