Betreiber von Photovoltaikanlagen werden vom Staat subventioniert, um diese Form der Energiegewinnung zu fördern. So kann der Betreiber überschüssigen Strom in das allgemeine Netz einspeisen und dafür eine Vergütung bekommen.
BGH-Urteil zur Anmeldung von Photovoltaikanlagen: Das ist der Fall
Unachtsamen Betreibern von Photovoltaikanlagen macht die deutsche Bürokratie jedoch einen Strich durch die Rechnung, wie ein aktueller Fall des Bundesgerichtshofs zeigt.
Der Fall kurz zusammengefasst: Ein Landwirt ist der Beklagte. Er betreibt seit 2012 eine Photovoltaikanlage auf seinem Grundstück und speist überschüssigen Strom in das Stromnetz der klagenden Netzagentur ein.
Vor der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage ist dem Landwirt jedoch - wie sich nun herausstellt - ein folgenschwerer Fehler unterlaufen. In einem ihm von der klagenden Netzagentur zugesandten Formblatt hatte er bejaht, dass er die Leistung der Photovoltaikanlage an die Bundesnetzagentur gemeldet hatte. Diese Meldung ist Voraussetzung für den Anspruch auf eine Einspeisevergütung. Mit seiner Unterschrift bestätigte er den Wahrheitsgehalt seiner Angaben.
In diesem Formblatt hieß es über der Unterschrift des Beklagten wörtlich:
"[…] Sofern vorstehende Angaben des Betreibers der Stromerzeugungsanlage unzutreffend sein sollten, behält sich der Netzbetreiber eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen im entsprechenden Umfang vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage vor." (Formblatt: ""Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem […] Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG")
Zwei Jahre später stellte der Netzbetreiber fest, dass der Landwirt dieser Meldung nicht nachgekommen war, und klagte auf Rückzahlung der gezahlten Einspeisevergütung gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014. Das Urteil: Der Betreiber der Photovoltaikanlage muss rund 45.000 Euro an die Netzagentur zurückzahlen.
BGH bestätigt Anspruch des Netzbetreibers
Der BGH führt für seine Entscheidung drei entscheidende Gründe an:
- Dem BGH zufolge macht das Erneuerbare-Energien Gesetz (EEG) den Anspruch auf Einspeisevergütung bereits seit 2009 davon abhängig, ob Standort und Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur gemeldet werden.
- Der Rückforderungsanspruch diene nicht dem Eigeninteresse des Netzbetreibers, sondern der Allgemeinheit. Denn das System des EEG-Belastungsausgleichs soll nicht mit gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütungen belastet werden.
- Laut BGH ist es nicht Aufgabe der Netzagentur Betreiber von Photovoltaikanlagen über ihre Meldepflicht aufzuklären. Diese seien selbst für die Einhaltung ihrer Pflichten verantwortlich. Der Beklagte hatte sich auf die fehlende Aufklärung durch den Netzbetreiber berufen.
Anlagenregister für Photovoltaikanlagen
Die Bundesnetzagentur hat bereits 2014 reagiert und ein Anlagenregister für Photovoltaikanlagen eingeführt. Alle neu in Betrieb genommenen Photovoltaikanlagen müssen an dieses Register gemeldet werden. Das Register soll mehr Transparenz für alle schaffen.
Folgende Daten müssen Betreiber von Photovoltaikanlagen an die Bundesnetzagentur übermitteln:
- Standort der Anlage
- Neu installierte Nennleistung aller Module in kWp
- Tag der Inbetriebnahme der Module
- Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Anlagenbetreibers
Die Meldefrist beträgt drei Wochen ab Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage.
Aber nicht nur Betreiber von Photovoltaikanlagen müssen die normativen Regelungen kennen, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Auch Elektrofachkräfte müssen rechtliche Anforderungen an die fachgerechte und sichere Ausführung von PV-Anlagen erfüllen. Das "Ausführungshandbuch Photovoltaik-Anlagen" unterstützt sie dabei mit Handlungsempfehlungen, Umsetzungshilfen und einsatzfertigen Nachweisen.
Quellen: Der Bundesgerichthof, Bundesnetzagentur