Energiesammelgesetz: Sonderausschreibungen für Photovoltaik werden umgesetzt
Das neue Energiesammelgesetz sieht vor, den Wettbewerb zwischen Solar- und Windenergie an Land zu erhöhen. Hierfür werden die Ausschreibungsmengen, um die sich Anbieter bemühen können, in den nächsten drei Jahren um vier Gigawatt (GW) erhöht:
- 2019: 1 GW
- 2020: 1,4 GW
- 2021: 1,6 GW
Mit der Erhöhung des Wettbewerbs will die Bundesregierung die Erreichung der Klimaschutzziele fördern und so die Energiewende vorantreiben. Außerdem war die Integration der Sonderausschreibungen ein Bestandteil des Koalitionsvertrags.
Hinweis: Die Sonderausschreibungsmengen werden NICHT auf den bestehenden 52-GW-Deckel für PV-Anlagen angerechnet.
Technologieübergreifende Innovationsausschreibungen geplant
Mit dem Ziel neue Preisgestaltungsmechanismen und Ausschreibungsverfahren zu erproben, sieht das Energiesammelgesetz Innovationsausschreibungen vor, die wiederum zu mehr Wettbewerb sowie mehr Netz- und Systemdienlichkeit beitragen sollen. Die Verordnungsermächtigung für Innovationsausschreibungen wird im EEG 2017 entsprechend angepasst.
In diesem Rahmen werden die Ausschreibungsmengen folgendermaßen festgelegt:
- 2019: 250 Megawatt (MW)
- 2020: 400 MW
- 2021: 500 MW
Diese Ausschreibungsmengen für Wind- und Solarenergie werden von den regulären Ausschreibungsmengen abgezogen. Die erste Evaluation der Innovationsausschreibungen ist bereits für das Jahr 2019 vorgesehen. Fällt das Ergebnis positiv aus, plant die Bundesregierung diese Ausschreibungsmengen zu verdreifachen.
Weiterführende Informationen zum Ausschreibungsverfahren und den damit verbundenen Voraussetzungen im Bereich Solarenergie erhalten Anbieter im „Ausführungshandbuch für Photovoltaik-Anlagen“. Das Werk informiert über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) mit den dazugehörigen Themen wie Direktvermarktung, Mieterstromzuschlag sowie technische Aspekte wie Speichermöglichkeiten etc.
Sonderkürzungen für große Photovoltaik-Dachanlagen beschlossen
Für Photovoltaik-Dachanlagen zwischen 40 und 750 KW legt das Energiesammelgesetz Sonderkürzungen fest. Im Vergleich zum Gesetzesentwurf nimmt das verabschiedete Gesetz jedoch eine langsamere und geringere Vergütungskürzung vor. Greifen sollen die Sonderkürzungen in den Monaten Februar, März und April 2019. Die im EEG festgeschriebene „normale“ Degression, die sich nach dem Zubau richtet, wird für diese Monate ausgesetzt.
Die anzulegenden Werte für die in der Direktvermarktung befindlichen Photovoltaik-Dachanlagen sehen dann folgendermaßen aus:
- Ab 01.01.2019: 10,36 Cent pro Kilowattstunde (kWh)
- Ab 01.02.2019: 9,37 Cent/kWh
- Ab 01.03.2019: 9,39 Cent/kWh
- Ab 01.04.2019: 8,90 Cent/kWh
Obwohl die Direktvermarktung erst ab 100 Kilowatt Leistung verpflichtend ist, gelten die Sonderkürzungen auch für Photovoltaik-Dachanlagen zwischen 40 und 100 kWh. In dieser Leistungsklasse liegen die Tarife jedoch um jeweils 0,4 Cent pro kWh niedriger als die oben genannten.
Sonderkürzungen sollen Überförderung verhindern
Mit der Kürzung der Vergütung für große PV-Anlagen will der Gesetzgeber eine Überförderung vermeiden, die nach europäischem Recht verboten ist.
Energiesammelgesetz sieht auch beim Mieterstrom Kürzungen vor
Auch die Zuschüsse für Mieterstrom werden mit dem neuen Energiesammelgesetz gekürzt. Allerdings nicht um 50 Prozent, wie ursprünglich geplant, sondern um 20 Prozent. Der Wert für PV-Anlagen mit mehr als 40 kWh beträgt dann 8 Cent/kWh statt 8,5 Cent/kWh.
Was enthält das Energiesammelgesetz noch?
Vom Energiesammelgesetz sind aber nicht nur Anbieter von Solarenergie betroffen. Weitere drei wichtige Bestandteile sind folgende:
- Das KWK-Gesetz wird um drei Jahre verlängert. Die KWK-Förderung wird also bis 2025 laufen.
- Die Vorgaben für die Beleuchtung von Windrädern wurden geändert: Künftig müssen sie nicht mehr die ganze Nacht blinken, sondern nur, wenn sich Flugzeuge nähern. Ab dem 01.07.2020 wird diese Regelung verpflichtend.
- Das Energiesammelgesetz sieht außerdem positive Veränderungen für die Bioenergiebranche vor:
- Künftig wird es jährlich zwei Ausschreibungen für Biomasse geben.
- Die Güllekleinanlagenklasse wird von 75 kW installierter Leistung auf 75 kW Bemessungsleistung umgestellt.
- Im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) werden die Regelungen zum Netzanschluss an das L-Gasnetz angepasst.
Wann tritt das Energiesammelgesetz in Kraft?
Das Energiesammelgesetz wird aktuell dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Danach wird es im Bundesgesetzblatt verkündet und soll überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. (juse)
Quellen: Bundestag, Bundesrat, BMWi, pv-magazine.de