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"LASI-Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung (LV 35) wurden ergänzt"


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LASI-Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung (LV 35) wurden ergänzt

© neko92vl – stock.adobe.com

Bei der Anwendung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) haben Aufsichtsbehörden und Betriebspraktiker immer wieder Probleme bei der Auslegung der einzelnen Vorschriften. Um diese zu vereinfachen, hat der Landesausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) die Leitlinie LV 35 erneut ergänzt.

Warum wurden die LASI-Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung überarbeitet? 

Die Betriebssicherheitsverordnung löste mit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2002 acht Verordnungen über überwachungsbedürftige Anlagen sowie die Verordnung zur Arbeitsmittelnutzung ab. Außerdem setzte der deutsche Gesetzgeber zwei europäische Arbeitsmittelrichtlinien in deutsches Recht um, die ebenfalls in der BetrSichV integriert sind. Somit wurde eine Masse an Informationen in die relativ knapp gefasste Betriebssicherheitsverordnungen gepackt. Mit der Folge, dass bei der Anwendung der einzelnen Regelungen zahlreiche Probleme aufgetreten sind. Das war nicht zuletzt Auslöser dafür, dass die BetrSichV im Jahr 2015 novelliert wurde. 

Beispielfragen aus dem Bereich Elektrosicherheit 

Nun hat der LASI auch seine Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung an die Fassung aus dem Jahr 2015 angepasst. Die sog. LV 35 wurde komplett überarbeitet und befasst sich z. B. mit Fragen wie: 

  • Müssen alle gebrauchten Maschinen eine Notbefehlseinrichtung zum sicheren Stillsetzen vorweisen? 
  • Muss die elektrische Ausrüstung eines gebrauchten Arbeitsmittels hinsichtlich des Schutzes gegen direktes Berühren (Basisschutz) oder bei indirektem Berühren (Fehlerschutz) unter Spannung stehender Teile an den aktuellen Stand der Technik für das Inverkehrbringen angepasst werden? 

Was wurde in den LASI-Leitlinien zur BetrSichV geändert? 

  • Die novellierte LV 35 beinhaltet weiterhin die Leitlinien aus der alten LV 35, die noch benötigt werden, sowie neu aufgetretene Anwendungsfragen zur BetrSichV, soweit diese nicht schon in den TRBS beantwortet werden. 
  • Die Abschnitte E und F wurden zusammengelegt zu „E Explosionsgefährdungen“. 
  • Die Struktur wurde weitgehend beibehalten. 

Das wurde nicht in die neue LV 35 übernommen 

  • Alle Fragen zu den Übergangsbestimmungen der BetrSichV 2002.
  • Alle Fragen und Antworten, die nur auf eine TRBS verwiesen hatten, ohne weitere Informationen zu geben. 

Unternehmen müssen Erscheinungen von TRBS genau beobachten

Der LASI geht davon aus, dass einzelne Leitlinien mit der Veröffentlichung konkretisierender TRBS entbehrlich werden. Für Unternehmen bedeutet das, dass sie regelmäßig im Bundesanzeiger bzw. im Bundesarbeitsblatt prüfen müssen, ob neue TRBS erschienen sind. (juse) 

Quelle: LASI

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