Marktstammdatenregister: Welche Anlagen sind betroffen?
Betreiber von neu in Betrieb genommenen Energieerzeugungsanlagen sowie Betreiber von Bestandsanlagen kommen an dem neuen Register nicht vorbei. Die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV), die am 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist, schreibt in § 5 die verpflichtende Registrierung bei Gas- und Stromerzeugungseinheiten, bei Gas- und Stromspeichereinheiten und bei EEG- und KWK-Anlagen vor.
Das heißt: All jene, die eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien betreiben, sind verpflichtet, die Stammdaten ihrer Anlage an das Marktstammdatenregister zu melden.
Was muss bei MaStR registriert werden?
Für Bestandsanlagen setzt die Verordnung einen Stichtag an: 30. Juni 2017 (§ 11 MaStRV). Wurden Anlagen vor diesem Tag in Betrieb genommen, muss der Betreiber die Daten im Marktstammdatenregister überprüfen, bei Bedarf ergänzen und bestätigen. Dieser Pflicht müssen Betreiber von PV-Anlagen bis zum 30. Juni 2019 nachkommen. Allerdings erst ab dem 4. Dezember 2018, also nach dem Start des MaStR-Webportals, das nicht rechtzeitig abgeschlossen wurde.
Für neue Anlagen und solche, die erweitert wurden, gilt bis zum Start des MaStR-Webportals das gewohnte Verfahren: EEG-Anlagen und meldepflichtige Genehmigungen müssen über das Anlagenregister und das PV-Meldeportal spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme oder Erteilung der Genehmigung registriert werden. Ab dem 4. Dezember 2018 müssen diese Anlagenbetreiber ihre Daten im neuen Register überprüfen und ggf. aktualisieren.
Aber nicht nur Stromerzeugungsanlagen sind von der MaStRV betroffen, auch Stromspeicher, die an ein Netz gekoppelt sind, müssen nach Zulassung oder Änderung gemeldet werden. Für die Anmeldung der Speicher gilt ebenfalls die neue Monatsfrist von einem Monat.
Letztendlich sind auch Stromlieferanten von der Registrierungspflicht betroffen. Es gilt die gleiche Abgrenzung zwischen Stromlieferung und Eigenverbrauch wie für die EEG-Umlage. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich am besten direkt an die Bundesnetzagentur oder ein Fachunternehmen in ihrer Nähe.
Ausführliche Informationen rund um die Anforderungen an den Anschluss sowie die Integration von Energiespeichersystemen in elektrische Anlagen von Gebäuden bekommen Fachkräfte mit dem „Ausführungshandbuch für Photovoltaik-Anlagen“. Das Buch bietet zudem praxisnahes rechtliches Hintergrundwissen über die Regelungen zur Eigenversorgung und EEG-Umlage.
Wie werden PV-Anlagen im Marktstammdatenregister angemeldet?
Für die Registrierung der EEG-Anlagen im MaStR stellt die Bundesnetzagentur vorübergehend ein PDF-Formular zur Verfügung, das auf ihrer Homepage finden ist. Für PV-Anlagen und Batteriespeicher ergeben sich jedoch Besonderheiten:
Besonderheit bei PV-Anlagen
Über das zur Verfügung gestellte Formular können ausschließlich PV-Freiflächenanlagen registriert werden. Für alle anderen PV-Anlagen gilt, dass sie wie gewohnt über das PV-Meldeportal angemeldet werden.
Besonderheit bei Stromspeichern
Batteriespeicher, in die ausschließlich Strom eingespeist wird, der aus EEG-Anlagen kommt, müssen über ein gesondertes Formular registriert werden.
Sanktionen gemäß Marktstammdatenregister
Wer seiner Registrierungspflicht nach MaStRV nicht nachkommt, indem er die Registrierung „nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig“ vornimmt, handelt gemäß § 21 MaStRV ordnungswidrig. Für Bestandsanlagen gilt: Werden die Bestandsdaten bis zum 30. Juni 2019 nicht aktualisiert oder bestätigt, werden Ansprüche auf Einspeisevergütung oder Marktprämie nicht fällig (§ 23 MaStRV). Darüber hinaus gelten die allgemeinen Sanktionen gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).
Quellen: Bundesnetzagentur, SonneWind&Wärme