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TRBS 1201: Teil 4 löst TRBS 1121 ab und definiert Vorgaben zur Aufzugsprüfung

© Kadmy – stock.adobe.com

Aufzugsanlagen gehören zu den überwachungsbedürftigen Anlagen nach BetrSichV und müssen auf Veranlassung des Betreibers regelmäßig von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft werden. Neben den mechanischen gehören auch die elektrotechnischen Komponenten zur sachgerechten Aufzugsprüfung – das macht die neue TRBS 1201 Teil 4 im Gegensatz zur aufgehobenen TRBS 1121 nun deutlich.

TRBS 1201 wurde neu gefasst – zwei wesentliche Änderungen

Im Mai 2019 wurden einige TRBS in neu gefasster Form veröffentlicht, darunter auch die TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ mit einigen ihrer zugehörigen Teilen. Im Rahmen ihres Anwendungsbereichs konkretisieren die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Eine wesentliche Neuerung der TRBS 1201 ist für erfahrene Praktiker bereits am Titel zu erkennen: Das Wort „Kontrollen“ ist nun prominent platziert. In der bis 2015 geltenden BetrSichV wurde die Notwendigkeit von Kontrollen vor der ersten Benutzung eines Arbeitsmittels erst in Anhang 2 ersichtlich, was die Gefahr mit sich brachte, dass dieser Part übersehen wurde.

Unterstrichen wird die Bedeutung dieser Kontrollen in der neuen TRBS 1201 durch die Benennung mehrerer sicherheitsrelevanter Einrichtungen, deren Funktion bereits anhand einfacher Funktionsprüfungen im Rahmen von Kontrollen überprüft werden kann. In der TRBS aufgezeigte Anwendungsfälle verdeutlichen, dass durch Kontrollen in kürzeren Zeitabständen eher schädigende Einflüsse festgestellt werden, als durch jährlich durchgeführte messtechnische Prüfungen.       

Eine weitere wichtige Neuerung in der TRBS 1201 besteht darin, dass die Anforderungen an die „befähigte Person“ ausgelagert wurden. Denn diese Informationen enthält die ebenfalls neu gefasste TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Person“. Welche Änderungen sich in der TRBS 1203 ergeben haben, erfahren Sie im Beitrag „Neue TRBS 1203 definiert Anforderungen an die zur Prüfung befähigte Person je nach Arbeitsmittel“

TRBS 1201 besteht aus fünf Teilen 

Die TRBS 1201 besteht aus fünf Teilen, die die Prüfungen von Anlagen und Arbeitsmitteln je nach Gefährdungspotential und Anlagenart spezifizieren. Auch diese Teile wurden kürzlich teils überarbeitet: 

  • TRBS 1201 Teil 1 „Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen“ (Neufassung: März 2019)
  • TRBS 1201 Teil 2 „Prüfung und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck“ (Neufassung: Juli 2018)
  • TRBS 1201 Teil 3 „Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU“ (Neufassung: Januar 2018)
  • TRBS 1201 Teil 4 „Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanlagen“ (Neufassung: März 2019)
  • TRBS 1201 Teil 5 „Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen, soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden, hinsichtlich Gefährdungen durch Brand und Explosion“ (Neufassung: März 2010)

TRBS zur Aufzugsprüfung wurde aufgehoben und in TRBS 1201 Teil 4 überführt 

Teil 4 der TRBS 1201 konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Prüfart, des Prüfumfangs und der Prüftiefe für Prüfungen an Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 und nach §§ 15, 16 und 19 BetrSichV. Die TRBS 1201-4 enthält nun die Anforderungen aus der TRBS 1121 „Änderungen und wesentliche Veränderungen an Aufzugsanlagen“, die inzwischen aufgehoben wurde. 

Zum Mindestprüfumfang präzisiert dieses Regelwerk, dass die Prüfung von Aufzugsanlagen – soweit für die Beurteilung der sicheren Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich – auch die Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlagen mit einschließen muss. Der Prüfer muss Auswertungen anstellen durch 

  • Sichtprüfung
  • Erproben
  • Messungen und
  • Prüfung der Durchgängigkeit der Schutzleiterverbindung. 

Welche Punkte dabei auszuwerten sind, können Prüfer im „Handbuch Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel“ nachlesen. Dieses Buch berücksichtigt die Neuerungen der TRBS 1201, 1201-4 sowie 1203 und unterstützt zur Prüfung befähigte Personen und Elektrofachkräfte bei der Einhaltung der einschlägigen normativen Vorgaben für die Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel. Aufgrund seines praktischen Formats kann das Handbuch direkt am Prüfungsort eingesetzt werden.  

Aufzugsprüfung wird durch ZÜS durchgeführt

Nach TRBS 1201-4 müssen Aufzugsanlagen aus folgenden Anlässen einer Prüfung unterzogen werden: 

  • Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme
    Anhand einer Ordnungsprüfung und einer Prüfung vor Ort wird sichergestellt, dass sich die Anlage in einem sicheren Zustand befindet und nach dem Stand der Technik sicher verwendet werden kann. 
    → Für diese Aufzugsprüfung muss der Betreiber der Anlage eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) beauftragen.  
  • Wiederkehrende Prüfung – Hauptprüfung 
    Dabei wird die Funktionsfähigkeit der vorhandenen Sicherheitseinrichtungen, der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen und die funktionale Sicherheit der Aufzugsanlage geprüft, um eine sichere Verwendung der Anlage bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. 
    → Die wiederkehrende Aufzugsprüfung wird durch eine (ZÜS) durchgeführt. 
  • Prüfung vor der Inbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen 
    Wurden an einer Aufzugsanlage prüfpflichtige Änderungen vorgenommen, müssen danach eine Ordnungsprüfung sowie eine technische Prüfung vorgenommen werden. Diese Art der Aufzugsprüfung beschränkt sich auf den Umfang der durchgeführten Änderungen. 
     → Diese Prüfung ist nur dann von einer ZÜS durchzuführen, wenn die vorgenommenen Änderungen die Bauart oder die Betriebsweise der Aufzugsanlage beeinflusst haben. Ist das nicht der Fall, kann die Aufzugsprüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person erfolgen. 

Im Übrigen kann eine Prüfung der Aufzugsanlage auch behördlich angeordnet werden. Der Prüfumfang richtet sich dann nach den Festlegungen der zuständigen Behörde. 

Quellen: „Handbuch Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel“, TRBS 1201-4

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