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"42. BImSchV: Neue Vorschriften für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider"


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Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider emittieren unter Umständen legionellenhaltige Wassertröpfchen, die sehr schädlich für den Menschen sein können. Deshalb hat der Gesetzgeber mit der 42. BImSchV ein bundeseinheitliches Regelwerk geschaffen, um solche Gefahren ganz zu verhindern bzw. einen nicht ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen zu mindern. Dafür definiert die 42. BImSchV Anforderungen, die im Folgenden erläutert werden.

Welche Anlagen sind von der 42. BImSchV betroffen?

Die 42. Verordnung zur Durchführung des Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider), die am 12. Juli 2017 in Kraft getreten ist, nimmt Bezug auf Anlagen, in denen Wasser verrieselt bzw. versprüht wird oder anderweitig mit der Atmosphäre in Kontakt kommt. Die Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb solcher Anlagen.  

Wie müssen Anlagen nach 42. BImSchV errichtet und betrieben werden?

Die 42. BImSchV stellt u. a. allgemeine Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb der oben genannten Anlagen. Diese sind: 

  • Anlagen müssen so errichtet und betrieben werden, dass eine Verunreinigung durch Mikroorganismen (insbesondere Legionellen) nach dem Stand der Technik vermieden werden kann. 
  • Der Betreiber muss die Anlage so auslegen und errichten, dass 
    • die eingesetzten Werkstoffe für die Wasserqualität geeignet sind,
    • Tropfenauswurf minimiert wird,
    • Totzonen vermieden werden,
    • wasserführende Bauteile entleert werden können, 
    • Biozide dem Nutzwasser nur dosiert zugesetzt werden können,
    • Vorkehrungen getroffen werden für
      • die Untersuchung relevanter Parameter,
      • die Durchführung regelmäßiger Instandhaltungen. 
  • Der Betreiber muss sicherstellen, dass
    • vor Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird. An dieser Gefährdungsbeurteilung muss eine hygienisch fachkundige Person beteiligt sein. 
    • innerhalb der ersten vier Wochen nach Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme das Nutzwasser erstmals labortechnisch untersucht wird. Die Laboruntersuchung muss von einem akkreditierten Prüflaboratorium durchgeführt werden. 
    • die Freisetzung von Aerosolen in die Umgebungsluft vermieden wird. 

Welche Beschaffenheit Wasser für den menschlichen Gebrauch aufweisen muss, erfahren Betreiber von Wasserversorgungsanlagen im Set „Das Trinkwasserpaket“.

 

Welche Pflichten treffen Betreiber gemäß 42. BImSchV?

An folgende Pflichten müssen sich Betreiber von Anlagen im Sinne dieser Verordnung halten: 

Betriebsinterne Überprüfung

Das Nutzwasser muss mindestens alle zwei Wochen auf seine hygienische Beschaffenheit, insbesondere in Bezug auf die chemischen, physikalischen und mikrobiologischen Kenngrößen überprüft werden. 

Laboruntersuchungen

Alle drei Monate muss ein akkreditiertes Prüflabor das Nutzwasser und die Parameter „allgemeine Koloniezahl“ sowie „Legionellen“ überprüfen. Werden die Werte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschritten, kann die regelmäßige Laboruntersuchung alle sechs Monate durchgeführt werden. 

Maßnahme bei Überschreitung von Grenzwerten

Wird bei einer Laboruntersuchung festgestellt, dass die Konzentration der allgemeinen Koloniezahl um 100 oder mehr gegenüber dem Referenzwert angestiegen ist, muss der Betreiber die Ursachen untersuchen und ggf. Sofortmaßnahmen zur Minderung ergreifen. 

Wird der Legionellen-Wert überschritten, müssen Maßnahmen erst nach einer erneuten Laboruntersuchung getroffen werden. 

Betriebstagebuch

Damit der ordnungsgemäße Betrieb der Anlage überprüft werden kann, muss der Betreiber ein Betriebstagebuch führen. Dieses muss er der zuständigen Behörde auf Verlangen jederzeit vorlegen können. 

Anzeigepflicht

  • Neuanlagen muss der Betreiber spätestens einen Monat nach der ersten Befüllung mit Nutzwasser bei der zuständigen Behörde melden. 
  • Bestandsanlagen müssen gemäß § 13 42. BImSchV spätestens einen Monat nach dem 19. Juli 2018 angezeigt werden.
  • Spätestens innerhalb eines Monats muss der Betreiber melden, wenn eine Anlage geändert oder stillgelegt wurde. Dasselbes gilt bei einem Betreiberwechsel. 

Überprüfung der Anlage 

Alle fünf Jahre nach Inbetriebnahme muss der Betreiber von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder einer akkreditierten Inspektionsstelle Typ A den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage überprüfen lassen.

Für bestehende Anlagen gelten folgende Daten:

Für Anlagen, die in Betrieb gegangen sind vor dem... ...muss die erste Überprüfung stattfinden bis 
19. August 2011 19. August 2019
19. August 2013 19. August 2020
19. August 2015 19. August 2021
19. August 2017 19. August 2022

Quelle: 42. BImSchV

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Umweltrecht BImSchV

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