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CO2KostAufG: Kohlenstoffdioxid wird für Vermieter teuer

© blacksalmon – stock.adobe.com

Mit dem Beschluss des Gesetzes am 5. Dezember 2022 treten die neuen Regelungen rechtskräftig zum 1. Januar 2023 in Kraft. Ziel des Gesetzes zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) ist die Entlastung der Mieter zu Lasten der Vermieter. Gleichzeitig sollen beide Parteien zu energieeffizientem Verhalten angeregt werden. Für Vermieter heißt das meistens jedoch, weitere Investitionen in klimaangepasstes Bauen vorzunehmen. Was es dabei zu beachten gibt und in welchen Punkten ein gewisses Maß an Spielraum für die Vermieter zu finden ist, erfahren Sie in unserem Fachartikel.

Inhaltsverzeichnis

  1. Anwendungsbereich des CO2KostAufG
  2. Informationspflicht bei der Brennstoff- oder Wärmelieferung
  3. Aufteilung der CO2-Kosten bei Wohngebäuden
  4. Welchen Anteil an den Kosten muss der Vermieter zahlen?
  5. Umlagefähigkeit und Erstattungsanspruch
  6. Fazit – Anreize des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes

Anwendungsbereich des CO2KostAufG

Das Gesetz soll laut Legislative zusammen mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz ein Anreizsystem für die Reduktion von Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich bilden.

Welche Gebäude und Prozesse fallen unter das CO2KostAufG?

Grundsätzlich gilt das CO2KostAufG für alle Gebäude, die Brennstoffe in getrennten oder verbundenen Anlagen für Heizung oder Warmwasser benutzen. Das Umfasst laut § 2 Abs. 1 CO2KostAufG aber auch die eigenständig gewerbliche Lieferung der für die Erwärmung vorangehend genannter Haustechnik etc. notwendigen Brennstoffe.

Die berechtigte Frage „Welche Art von Kohlenstoffdioxidkosten sollen künftig zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden" beantwortet das Gesetz direkt in § 2 Abs. 2:

Dort heißt es: Das Gesetz regle im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter die Aufteilung ausschließlich der Kohlendioxidkosten, die:

  • in den Wärmeversorgungskosten als Brennstoffkosten beinhaltet sind,
  • die Kosten der Wärmelieferung oder Warmwasserlieferung betreffen.

Wärmelieferungen

Somit gilt das CO2KostAufG auch für Wärmelieferungen aus Wärmeerzeugungsanlagen, die dem Europäischen Emissionshandel unterliegen. Eine Ausnahme stellen jedoch Wärmelieferungen für Gebäude dar, die erstmals ab 1. Januar 2023 in Betrieb genommen werden. 

Heizkostenabrechnung

Die Verteilung der Heizkosten unterliegt per se nicht dem CO2KostAufG, sondern § 6 Abs. 1 der Heizkostenverordnung oder separat vereinbarten bindenden Bestimmungen. 

→ Regenerative Energie für die Heizung in Gebäuden zu verwenden, ist mittlerweile mehr Alltag als Trend. Bei der Planung, Installation und Wartung gibt es aber einiges zu beachten. Das Praxishandbuch „Zukunftssichere Heiztechnik“ beinhaltet technische und wirtschaftliche Bewertungshilfen und gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über die derzeit gültigen Förderrichtlinien.

Brennstoffe

Das Gesetz gilt auch für Brennstoffe, die nach § 7 Absatz 4 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes keine Standardwerte für Emissionsfaktoren zugeschrieben bekommen haben. 

Informationspflicht bei der Brennstoff- oder Wärmelieferung

Dieser Absatz des CO2KostAufG betrifft ausschließlich die Brennstofflieferanten, die fortan in deutlicher Form Folgendes ausweisen müssen:

  • Die Brennstoffemissionen der Brennstoff- oder Wärmelieferung in Kilogramm Kohlendioxid
  • Den Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten für die gelieferte oder zur Wärmeerzeugung notwendigen Brennstoffmenge
  • Den heizwertbezogenen Emissionsfaktor
  • Den Energiegehalt der gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffe (in KWh)
  • Hinweis auf gesetzlich geregelte Erstattungsansprüche 

Aufteilung der CO2-Kosten bei Wohngebäuden

Die jährliche Berechnung der Kohlenstoffdioxidkosten obliegt dem Vermieter. Die Erhebung soll grundsätzlich im Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung stattfinden. Die Messwerte müssen in Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche erhoben werden.

Wichtig: Bei gesonderter Versorgung einzelner Wohneinheiten muss hierfür auch eine extra CO2-Kostenberechnung stattfinden.

→ Der so ermittelte Wert der Kohlendioxidkosten muss auf die erste Nachkommastelle gerundet werden. Beträgt der Berechnungszeitraum kein volles Jahr, wird das Ergebnis anhand der sog. Einstufungstabelle entsprechend anteilig gekürzt.

Die Aufteilung der so ermittelten Kosten zwischen Mieter und Vermieter orientiert sich an der Wohnfläche des Mieters in Bezug auf die Gesamtfläche des Gebäudes.

Selbstversorger müssen selber rechnen

Versorgen sich Mieter selbstständig mit Wärme oder Warmwasser, müssen sie selbst im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung die Kohlendioxidkosten berechnen.  

Welchen Anteil der Kosten muss der Vermieter zahlen?

Bislang war es für Vermieter möglich, die CO2-Kosten in vollem Umfang an die Mieter weiterzugeben. Mit Inkrafttreten des CO2KostAufG werden die Kosten künftig aufgeteilt. Die Grundlage für die Aufteilung stellt ein zehnstufiges Modell dar.

Das heißt in der Folge für den Vermieter: Je energieeffizienter die eigenen Gebäude sind, desto kleiner ist der eigene Anteil an den CO2-Kosten. Im Umkehrschluss sieht das Stufenmodell aber auch eine höhere Kosten-Beteiligung des Vermieters vor, wenn die Gebäude-Energie-Bilanz entsprechend schlecht ist:

  • Unter 12 Kilogramm Kohlenstoffdioxid pro Quadratmeter auf ein Jahr gerechnet, muss der Mieter 100% der Kosten tragen.
  • Zwischen 32 bis 37 Kilogramm Kohlenstoffdioxid pro Quadratmeter und Jahr: 50:50 Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter
  • Über 52 Kilogramm Kohlenstoffdioxid pro Quadratmeter und Jahr: 95 % Vermieter und 5 % Mieter.

→ Die gesamten 10-Stufen des Berechnungsmodells finden Sie hier.

Wichtig: Das CO2KostAufG gilt grundsätzlich auch für den Gewerbebau. Wobei hier eine Kostenaufteilung von 50 Prozent für Mieter und 50 Prozent für Vermieter stattfindet.

Umlagefähigkeit und Erstattungsanspruch

Vertragliche Vereinbarungen, nach welchen der Mieter mehr als den auf ihn entfallenden Anteil der Kohlendioxidkosten tragen muss, sind von nun an unwirksam.

Aber versorgen sich Mieter grundsätzlich selbst mit Wärme und Warmwasser, muss der Vermieter den Mietern den bereits geleisteten Anteil an den Kohlenstoffdioxid-Kosten erstatten. Einen Rechtsanspruch auf Erstattung hat der Mieter hingegen nur, wenn er innerhalb der ersten 12 Monate nach Erhalt der Energie oder des Brennstoffs durch den Wärmelieferanten einen schriftlichen Antrag stellt.

→ Wurde bereits anteilsmäßig eine Vorauszahlung der Betriebskosten durchgeführt, kann der Vermieter alternativ zu einer Erstattung den Betrag mit der folgenden Betriebskostenabrechnung verrechnen.

Fazit – Anreize des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes

Was hinter dem ab 1. Januar 2023 gültigen CO2KostAufG steckt, ist auf den ersten Blick klar: Es handelt sich weniger um eine Entlastung der Mieterschaft als um einen Anreiz für Eigentümer und Vermieter, ihren Bestand oder ihre Neubauten energieeffizienter zu gestalten.

Dieser Ansatz fördert sicherlich die Klimaanpassung von Gebäuden. Der bürokratische Mehraufwand der Hausverwaltungen hingegen dürfte damit durch die Decke gehen. Abgesehen davon könnte es vor allem bei der anteilsmäßigen Berechnung der Quadratmeter Wohnfläche an einem Mischgebäude mit zusätzlicher Nutzfläche ein nicht geringes Maß an Flexibilität in der Kostenaufteilung geben.

Umso wichtiger ist für Eigentümer Bestandsimmobilien und Neubauprojekte nachhaltig zu gestalten. „Klimaneutrale Gebäude“ liefert hierzu Beispiele und Praxisanleitungen wie Treibhausgasemissionen bei gleichzeitig niedrigen Lebenszykluskosten realisiert werden können.

Quelle: Bundesgetzteblatt Nr. 48 (08.12.2022), Umweltbundesamt, www.ista.com

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