Düngeverordnung – Übergangsfrist und Entschließung
Bevor die Düngeverordnung 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet wird und schließlich in Kraft treten kann, hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Übergangsfrist für das Inkrafttreten der Auflagen für die sog. roten Gebiete verlängert. Die Länder sollen zur Ausweisung besonders belasteter Gebiete (rote Gebiete) bis zum 01.01.2021 Zeit bekommen, statt ursprünglich drei Monate nach Inkrafttreten. Damit will der Bundesrat eine Erleichterung in der aktuellen Krisensituation schaffen.
Der Bundesrat hat seine Zustimmung zur Düngeverordnung zwar abgegeben, aber nicht ohne auf Unzulänglichkeiten in der Verordnung hinzuweisen. Aus fachlicher und rechtlicher Sicht müsse es noch Anpassungen geben. Auch der Vollzug der Düngeverordnung sei nicht ausreichend geregelt. Um diese Defizite zu beseitigen, sollen künftig in Zusammenarbeit mit den Ländern Regelungen und Verwaltungsvorschriften beschlossen werden. Bis zum 30.06.2020 soll hierzu ein Entwurf vorgelegt werden. Um kein zweites Verletzungsverfahren der EU-Kommission zu riskieren, wird der Teil der Düngeverordnung, der nicht ausschließlich die roten Gebiete betrifft, dennoch in Kraft treten.
Hintergrund: Die Düngeverordnung dient der nationalen Umsetzung der europäischen Nitratrichtlinie (Richtlinie 91/676/EWG) vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen. Zur Umsetzung der Richtlinie sollten die Mitgliedsstaaten gefährdete Gebiete ausweisen. Deutschland hat die Vereinbarungen aus dieser Nitratlichtlinie jedoch verletzt, weshalb die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hatte.
Wichtigste Änderungen in der Düngeverordnung 2020
Die Düngeverordnung präzisiert die Anforderungen an die Düngung und regelt die Risiken, die mit der Ausbringung von Flüssig- und Festmist einhergehen. Um die Vorgaben der europäischen Nitratrichtlinie künftig einzuhalten, wird die Düngeverordnung 2020 folgende Änderungen erfahren:
- Die Sperrzeiten werden verschärft und Höchstmengen für Düngemittel reduziert.
- Für Flächen in Hanglagen wird es strengere Vorgaben geben.
- Die Einarbeitungszeit für flüssige Wirtschaftsdünger bei der Aufbringung auf unbestelltem Ackerland wird ab 01.02.2025 auf eine Stunde reduziert.
- Die Aufzeichnungspflicht wird verschärft sowie höhere Strafen bei Nichteinhaltung oder falscher Aufzeichnung festgelegt.
- Die Mindestwirksamkeit von Rinder- und Schweinegülle sowie flüssigen Gärresten wird um 10 Prozentpunkte auf Ackerland und auf Grünland (ab 01.02.2025) erhöht.
- Es wird eine Tabelle eingeführt, die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse zur Düngebedarfsermittlung für Phosphat einbezieht.
Änderungen in der Düngeverordnung für Betriebe in roten Gebieten
Für Betriebe in roten Gebiete, also Gebieten, in denen Grenzwerte der Nitratrichtlinie überschritten werden, sollen folgende Verschärfungen gelten:
- Der Düngebedarf wird verringert – um 20 % im Durchschnitt der Flächen des Betriebes, die dieser in nitratbelasteten Gebieten bewirtschaftet.
- Die schlagbezogene Obergrenze für die Ausbreitung von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln wird verschärft.
- Die Herbstdüngung von Winterraps und Wintergerste wird Verboten. Das Verbot umfasst auch die Herbstdüngung von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung.
- Die Auflagen für Stickstoffdüngung werden verschärft.
- Es sollen zusätzliche erweiterte Sperrfristen für Dünger gelten.
- Die Aufbringung flüssiger, organischer Düngemittel auf Grünland wird im Herbst auf 60 kg N/ha begrenzt.
- Die Gesamtstickstoff-Obergrenze für organische und organisch-mineralische Düngemittel wird auf 130 kg pro Hektar und Jahr pro Schlag für Ackerflächen abgesenkt (aktuell 170 kg).
Gerade Landwirte äußern viel Kritik an der Düngeverordnung 2020, zumal die Düngeverordnung erst im Jahr 2017 verschärft wurde. Auch die Regelungen hinsichtlich der Messstellen, die jedes EU-Land für sich beschließen konnte, werden scharf kritisiert. So hat Deutschland pro 1000 m2 nur 0,4 Messstellen vorgesehen. Die Niederlande haben dagegen 40 Messstellen für dieselbe Fläche. Die Aussagefähigkeit dieser Messstellen wird stark bezweifelt.
Der Rechtsanwalt für Agrarrecht Christian Teppe kommentiert den Entwurf zur Düngeverordnung, der genauso in Kraft treten soll – bis auf die Verlängerung der Übergangsfrist für rote Gebiete, folgendermaßen:
Videoquelle: Christian Teppe, YouTube
Zudem lassen die geplanten Änderungen erkennen, dass z. B. die Zusammensetzung der Düngemittel immer wichtiger wird. Bestimmte Stoffe können umweltschädigend wirken und dürfen daher nicht in der Landwirtschaft eingesetzt werden. Aus diesem Grund sollten sich die Betroffenen z. B. intensiver mit dem Thema Trinkwasser auseinandersetzen. Welche aktuellen Vorgaben hier zu beachten sind, zeigt das „Trinkwasserpaket“. Es enthält nicht nur die wichtigsten Regelwerke zum Trinkwasserschutz, sondern gibt auch hilfreiche Umsetzungstipps und Beispiele aus der Praxis.
Ein weiterer umweltrechtlicher Aspekt bei Landwirten und Düngemitteln ist das Thema Luft und deren Reinhaltung. Die TA Luft, die erst im Sommer 2021 geändert wurde, gilt als zentrale Richtlinie in diesem Bereich. Welche Änderungen seit Inkrafttreten der Neufassung wichtig sind, zeigt das Praxishandbuch „TA Luft 2021“. Die praktischen Kommentierungen geben einen Überblick über die Inhalte, sofort anwendbare Vorlagen sparen Zeit bei der Umsetzung.
Quellen: Bundesrat, Gratis-Download „Düngeverordnung 2020“