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"Betriebliches Eingliederungsmanagement – Was heißt BEM und wie läuft es ab?"


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Betriebliches Eingliederungsmanagement – Was heißt BEM und wie läuft es ab?

© Kateryna – stock.adobe.com

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement, kurz BEM, ist das Instrument der Rehabilitation und Integration kranker und behinderter Menschen in das Arbeitsleben. Seit 2004 sind Arbeitgeber verpflichtet, nach längerer Krankheit eines Beschäftigten diese Möglichkeit anzubieten. Obwohl Arbeitgeber diese Pflicht als lästig empfinden, können sie davon profitieren.

Inhaltsverzeichnis

  1. Ist das BEM Pflicht für alle Arbeitgeber?
  2. Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): Ziele
  3. Beteiligte des BEM
  4. Ablauf und Durchführung des BEM
  5. BEM: Diese Maßnahmen kommen in Betracht

Ist das BEM Pflicht für alle Arbeitgeber?

Ja, die Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung eines BEM ist in § 167 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) gesetzlich geregelt. Das BEM muss jedem Beschäftigten angeboten werden, nicht nur Menschen mit Behinderung. Aus dem Gesetzestext ergibt sich die Anforderung, dass der Arbeitgeber nach Möglichkeiten für die Wiedereingliederung eines Beschäftigten sucht, wenn dieser innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahres!) länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist.

Diese sechs Wochen müssen nicht an einem Stück vorliegen, sondern können laut einem BAG-Urteil auch wiederholt auftreten. D. h.: Es müssen insgesamt 42 Tage Arbeitsunfähigkeit überschritten werden. 

Gesundheitsdaten für BEM unterliegen dem Datenschutz

Bei der Durchführung des BEM darf der Datenschutz auf keinen Fall außer Acht gelassen werden. So ist es zwar unbedingt notwendig, dass alle Beteiligten sämtliche für die Durchführung des BEM relevanten Informationen erhalten. In der Personalakte haben die gesundheitsspezifischen Daten des Arbeitnehmers jedoch nichts verloren. In dieser darf lediglich vermerkt werden, dass ein BEM angeboten wurde und ob der Mitarbeiter das Angebot angenommen oder abgelehnt hat. 

Personenbezogene Daten sollten Arbeitgeber nur sparsam erheben. Denn diese Daten dürfen nur verarbeitet und genutzt werden, um die Ziele des BEM zu erfüllen. Die Einhaltung des Datenschutzes sollten Unternehmen peinlichst genau beachten und bedenken, dass die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das reformierte Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) gravierende Neuerungen mitbringen, die jedes Unternehmen betreffen.

 

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): Ziele

Da Arbeitnehmer einen Großteil ihrer Zeit in der Arbeit verbringen und dafür ihre körperlichen wie geistigen Fähigkeiten einsetzen, sollen sie bei gesundheitlichen Fragen und Problemen nicht alleine gelassen werden. Der Gesetzgeber nimmt den Arbeitgeber also in die Pflicht, damit sich Unternehmen selbst engagieren, um die Gesundhaltung und Genesung ihrer Belegschaft zu fördern.

Durch die Wiedereingliederung des BEM soll die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mittels geeigneter Maßnahmen und Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden, damit der Arbeitsplatz erhalten bleibt.

Vorteile für Arbeitgeber

Viele Arbeitgeber sehen im BEM eine lästige Aufgabe. Sie befürchten mehr Bürokratie, zusätzliche Kosten und erhöhten Personalaufwand. Doch der erste Eindruck täuscht: Unternehmen, die das BEM systematisch durchführen, profitieren auf lange Sicht: 

Denn das Unternehmen kann

  • eine ausgewogene Altersstruktur samt ihrer Erfahrungswerte bewahren. Meist sind es nämlich die älteren Mitarbeiter, die oft erkranken. Werden diese nach einer langen Krankheit nicht mehr ins Unternehmen integriert, geht häufig wertvolle Fachkompetenz verloren;  
  • Kosten bei Lohnfortzahlung und für Vertretungskräfte einsparen; 
  • einen gleichbleibenden Qualitätsstandard seiner Produkte oder Dienstleistungen gewährleisten und
  • eine gesündere, leistungsfähigere, zufriedenere und motiviertere Belegschaft schaffen.

Aber welche Personen müssen für ein erfolgreiches BEM hinzugezogen werden?

Beteiligte des BEM

Der Arbeitnehmer muss der Durchführung des BEM zustimmen. Denn im Gegensatz zum Arbeitgeber ist er nicht verpflichtet, an diesem Programm teilnehmen. Daraus ergibt sich, dass auch die Teilnahme weiterer Stellen oder Personen der Zustimmung des Beschäftigten bedarf. 

Neben Arbeitgeber und Arbeitnehmer können folgende Stellen am BEM beteiligt werden: 

  • Betriebs-/Personalrat
  • Betriebs-/Werks- oder Personalarzt 
  • Rehabilitationsträger (Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Unfallversicherungsträger, Integrationsamt bei schwerbehinderten Menschen) 
  • Schwerbehindertenvertretung 

Mit Zustimmung des Arbeitnehmers ist es dem Arbeitgeber grundsätzlich möglich, die verschiedensten Aufgaben der Wiedereingliederung an externe Stellen abzugeben. In jedem Fall trägt das Unternehmen aber die Verantwortung für die Durchführung des BEM.  

Ablauf und Durchführung des BEM

Für ein erfolgreiches BEM empfiehlt sich folgender Ablauf:

1. Akzeptanz schaffen

Viele Arbeitnehmer fürchten das BEM regelrecht. Sie haben Angst, dass damit die krankheitsbedingte Kündigung vorbereitet wird. Arbeitgeber sollten ihren Beschäftigten daher frühzeitig den Sinn und Zweck des BEM klarmachen, um solche Sorgen aus der Welt zu schaffen. Ganz wichtig ist zudem, dass die Mitarbeiter wissen, dass das BEM vertraulich behandelt wird. 

2. BEM-Struktur entwickeln

Es empfiehlt sich, eine Struktur für den Ablauf des BEM zu entwickeln. Es kann z. B. ein BEM-Arbeitskreis gegründet werden, in dessen Rahmen bereits die Zuständigkeiten der einzelnen Stellen zugeteilt werden.

3. Arbeitsunfähigkeitszeiten feststellen

Erkrankt ein Mitarbeiter sollte der Arbeitgeber stets seine Fehlzeiten der letzten zwölf Monate prüfen. Die Fehlzeiten können auch von der Personalabteilung überwacht werden, die den Arbeitgeber kontaktiert, wenn die erforderlichen sechs Wochen krankheitsbedingter Abwesenheit erreicht werden. 

Auch dem Betriebsrat sollten in regelmäßigen Abständen die Arbeitnehmer genannt werden, die für die Durchführung eines BEM in Betracht kommen. Selbiges gilt für die Schwerbehindertenvertretung (SBV) des Betriebs.

4. Erstgespräch mit dem Arbeitnehmer

Liegen die Voraussetzungen für die Einleitung des BEM vor, muss der Arbeitgeber mit dem betroffenen Beschäftigten das weitere Vorgehen in einem sog. Erstgespräch, auch unter BEM-Gespräch bekannt, klären. In diesem sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine Ängste und Zweifel nehmen. Nur wenn er ihm diese Ängste genommen und verdeutlicht hat, dass das BEM streng vertraulich behandelt wird, gelingt es, seine Zustimmung zur Durchführung des BEM zu erhalten.

5. Ergebnis des Erstgesprächs

Stellt sich im Erstgespräch heraus, dass der Mitarbeiter kein Interesse an einem BEM hat, ist das Programm damit beendet. Der Arbeitgeber hat seine Pflicht getan und muss die Entscheidung des Beschäftigten nur noch dokumentieren. In seltenen Fällen kommen die Gesprächsparteien zu dem Schluss, dass ein BEM nicht notwendig ist.

6. Vereinbarung der Maßnahmen

Am Ende eines positiven BEM-Erstgesprächs sollte ein Konzept zur Überwindung der krankheitsbedingten Fehlzeiten stehen. Die Beteiligten sollten geeignete Maßnahmen entwickelt und sich auf deren Umsetzung verständigt haben. Die Art der Maßnahmen hängt natürlich vom Einzelfall ab.

Die Umsetzung der Maßnahmen sollte anhand eines Maßnahmenprotokolls dokumentiert werden. Es ist auch sinnvoll, dem Mitarbeiter einen festen Ansprechpartner an die Seite zu stellen.

7. Überprüfung der Maßnahmen

Mit der Umsetzung der Maßnahmen ist das BEM aber noch nicht beendet. Denn die Wirkung und der Erfolg muss erst noch mithilfe des Maßnahmenprotokolls, in dem idealerweise die gewünschten Ziele festgehalten wurden, überprüft werden.

Das Resultat wird in einem Ergebnisprotokoll dokumentiert. Der Beschäftigte sollte im Nachgang regelmäßig befragt werden, um rechtzeitig weiteren Schwierigkeiten vorzubeugen.

 

Veranstaltungsempfehlung

Wie Arbeitgeber sicherstellen, dass ihr geplantes BEM erfolgreich verläuft, erfahren sie im Online-Seminar „Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)“. Es bereitet Arbeitgeber und Personalverantwortliche optimal auf ihre Aufgaben vor, falls ein BEM notwendig wird. Außerden lernen die Teilnehmenden alle rechtlichen Vorgaben kennen, damit sie ihre geplanten Maßnahmen fehlerfrei umsetzen.

BEM: Diese Maßnahmen kommen in Betracht  

Je nachdem, welche Ursachen für die Fehlzeiten beim einzelnen Mitarbeiter festgestellt wurden, gibt es innerbetriebliche wie außerbetriebliche Maßnahmen, die zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit in Betracht kommen: 

Beispiele für innerbetriebliche Maßnahmen:

  • Belastungserprobung/Arbeitstherapie nach längerer Krankheit 
  • leidensgerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes 
  • Überprüfung der Arbeitssicherheit im Unternehmen 
  • befristete oder dauerhafte Umstellung auf Teilzeitarbeit oder andere flexible Arbeitsmodelle
  • vorübergehende oder dauerhafte Umsetzung des Beschäftigten an einen anderen Arbeitsplatz

Beispiele für außerbetriebliche Maßnahmen:

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation (z. B. ambulante oder stationäre Reha, Weiterbildung oder Umschulung)
  • Belastungserprobung als Leistung der Unfallversicherung nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit

Außerdem kann es im Rahmen des BEM hilfreich sein, die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung genauer anzuschauen. Darin müssen sowohl Risikofaktoren für die physische als auch für die psychische Gesundheit der Beschäftigten genau überprüft werden. Denn nicht nur die körperliche, auch die psychische Belastung am Arbeitsplatz fällt in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers.

Beschließen Unternehmen hierfür geeignete Präventionsmaßnahmen, kann im besten Fall ein BEM ganz verhindert oder wenigstens die Wiedereingliederung erleichtert werden.

Produktempfehlung

Passende Vorlagen für unterschiedlichste Arten von Gefährdungsbeurteilungen bietet die „Prüf- und Dokumentationsmappe: Gefährdungsbeurteilungen“. Arbeitgeber profitieren hier von fertigen Formularen, Checklisten und Arbeitshilfen. Damit unterstützen sie nicht nur das BEM, sondern sparen sich auch Zeit und Arbeit.

Quelle: „Themenbrief Arbeitsrecht“

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