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"Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft – Ein Überblick"


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Das „Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze“ (Betriebsrentenstärkungsgesetz) wurde am 7. Juli 2017 vom Bundesrat beschlossen und tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Dann kann eine betriebliche Altersversorgung (bAV) per Tarifvertrag im Unternehmen eingeführt werden.

Betriebsrentenstärkungsgesetz soll Betriebsrente attraktiver machen 

Rund 60 % der Arbeitnehmer in Deutschland haben eine betriebliche Altersvorsorge (bAV). Sie werden im Alter zusätzliche Einnahmen erhalten, weil sie jetzt über die gesetzliche Rentenversicherung hinaus vorsorgen. Doch, was ist mit den restlichen 40 %? Viele von ihnen sind Geringverdiener und drohen nach dem Renteneintritt in die Altersarmut abzurutschen, weil die gesetzliche Rente nicht reicht, um den Lebensstandard aufrechtzuerhalten.

Das will der Gesetzgeber verhindern, indem er mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz die Betriebsrente für alle – Arbeitnehmer und Arbeitgeber – attraktiver macht. 

Die Reform besteht aus zwei Teilen:

  • Der erste Teil betrifft die bereits bestehenden Änderungen und beinhaltet verbesserte steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen für die bAV.
  • Der zweite Teil ist das sog. „Sozialpartnermodell“, das ganz neu eingeführt wird. 

Hinweis: Arbeitgeber und Beschäftigte, die nicht tarifgebunden sind, können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen. 

Betriebsrentenstärkungsgesetz stärkt Rolle der Tarifpartner

Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz setzt im Rahmen des Sozialpartnermodells auf die Tarifparteien: Diese sollen auf tariflicher Grundlage reine Beitragszusagen einführen dürfen. Mindest- oder Garantieleistungen für Arbeitnehmer sind jedoch verboten. Arbeitgeber werden im Gegenzug von der Subsidiärhaftung befreit.

  • Im Falle einer Entgeltumwandlung soll der Arbeitgeber bei dieser reinen Beitragszusage verpflichtet werden, mind. 15 % des umgewandelten sozialversicherungsfreien Entgelts als Zuschuss an die Versorgungseinrichtung einzuzahlen.  
  • Der Arbeitgeberzuschuss für bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen wird jedoch erst im Jahr 2022 eingeführt. So haben die Unternehmen genug Zeit, sich darauf einzustellen.  

Freibeträge für bAV steigen

Als Basis des Sozialpartnermodells soll das Betriebsrentenstärkungsgesetz zudem Neuerungen für die bisherigen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage bringen. 

Am wichtigsten ist, dass der steuerfreie Höchstbetrag der Entgeltumwandlung von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) angehoben wird; der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag bleibt bei 4 %. 

Auskunft zum neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz

Eine höhere Verbreitung der bAV will der Gesetzgeber durch mehr Aufklärung erreichen: Künftig sollen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung über die gesamte staatlich geförderte zusätzliche Altersversorgung Auskunft erteilen. Es können auch Informationen zu Einzelfällen erfragt werden. 

Auskünfte zu aktuellen Top-Themen im Arbeitsrecht erhalten Personalverantwortliche und Geschäftsführer monatlich mit dem "Themenbrief Arbeitsrecht" – ideal für alle, die keine Zeit für langes Lesen haben, sondern alle wichtigen Informationen kurz und auf den Punkt gebracht benötigen. 

Quelle: "Themenbrief Arbeitsrecht" (Ausgabe November 2017), Allianz

Den Gesetzestext zum Betriebsrentenstärkungsgesetz finden Sie hier.

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  • gut Kompakt

    GUT das die Informationen so in die Öffentlichkeit gegeben wird;