Urteil zur Pauschalsteuer gemäß § 37b EStG: Das ist der Fall
Die Fußball-WM ist gerade in vollem Gange – auch Finanzrichter müssen sich in dem einen oder anderen Fall mit einem Stadionbesuch auseinandersetzen, wie das aktuelle Urteil des Finanzgerichts Bremen (Urteil vom 21.09.2017 – Az. 1 K 20/17 (5)) zeigt: Die klagende GmbH erwarb zwischen 2013 und 2015 Dauerkarten für die Spiele eines Bundesliga-Vereins und überließ diese ihren Mitarbeitern sowie Geschäftsfreunden bzw. deren Mitarbeitern.
Vonseiten des Vereins wurden Vorteile gewährt wie Business Seats auf der Tribüne, ein Vorkaufsrecht auf Sonderspiele, Zutritt zum VIP-Club jeweils zwei Stunden vor Beginn und nach dem Spiel, Parkplätze und ein Hostessenservice.
Weil das Finanzamt für die Aufwendungen für diese Karten in vollem Umfang die Pauschalsteuer gemäß § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) erhoben hatte, klagte das Unternehmen. Mit der Begründung, die Eintrittskarten seien zu Repräsentations- und Werbezwecken verschenkt worden. Immerhin kämen die Gäste vor den Spielen in die Geschäftsräume der GmbH, zudem stelle der Geschäftsführer den Firmenwimpel auf den Tisch und informiere über die Tätigkeiten des Unternehmens.
Deshalb hatte die GmbH die Dauerkarten mit 57% (40/70) als Werbeaufwand und mit 43% (30/70) als Geschenk gebucht, was bei der letzten Lohnsteueraußenprüfung für richtig befunden wurde.
Die Urteilsbegründung
Dennoch lehnte das Finanzgericht Bremen die Klage der GmbH ab. Begründung: Die Verschaffung der Gelegenheit für die Geschäftspartner und Mitarbeiter, Fußballspiele zu besuchen, führt zu steuerpflichtigen Einnahmen, weshalb der volle Preis der Karten als Bemessungsgrundlage dient.
Das klagende Unternehmen gewährte seinen Geschäftsfreunden und Mitarbeitern den Richtern zufolge betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht wurden. Und betrieblich veranlasste Zuwendungen, die beim Empfänger zu einkommensteuerbaren und -pflichtigen Einkünften führen, fallen unter die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG.
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Welche Zuwendungen fallen unter die Regelung des § 37b EStG?
Besteuerungsgegenstände nach § 37b EStG sind betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden sowie Geschenke, die nicht in Geld bestehen. Ausgenommen von der Pauschalierungsmöglichkeit sind dagegen gesellschaftsrechtlich veranlasste Zuwendungen wie Gewinnausschüttungen.
Insbesondere folgende Zuwendungen fallen unter die Vorschrift des § 37b EStG:
- Belohnungsessen an Arbeitnehmer
- Zuwendungen im Rahmen von sportlichen, kulturellen oder musikalischen Veranstaltungen (VIP-Logen – wie im obigen Urteil)
- Incentive-Reisen
- sonstige Sachbezüge (z. B. Geschenke)
Ausgeschlossen ist die Anwendung des § 37b EStG für folgende geldwerte Vorteile:
- Stellung eines Firmenwagens
- Gewährung von Sachbezügen mit amtlichen Sachbezugs- oder Durchschnittswerten
- Sachbezüge, die mit dem Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080,00 Euro pro Jahr belegt werden können (§ 8 Abs. 3 EStG)
- Gewährung von Vermögensbeteiligungen
- Gewährung von Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen (wie Miles & More)
- Zuwendungen, die mit einer Pauschalierung von 15 oder 25 % versteuert werden können, z. B. Arbeitgebererstattungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 40 Abs. 2 EStG)
- Zuwendungen, die mit einem besonders ermittelten Pauschsteuersatz nach § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG pauschaliert werden. Es gibt hierbei jedoch ein Wahlrecht, auch die Regelungen des § 37b EStG anzuwenden.
Generell ist die Pauschalierungsregelung des § 37b EStG für alle Sachbezüge nicht anwendbar, für die bereits Regelungen zur Bewertung nach § 8 EStG und zur Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 EStG bestehen. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des § 37b EStG 2007 die Möglichkeit geben, bestimmte Zuwendungen praxisgerecht zu versteuern und diese für den Empfänger der Leistung steuerfrei zu belassen.
Quellen: Reisekosten-Blog, „Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht“