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Gesellschafterliste gemäß § 40 GmbHG n. F.: GmbH-Geschäftsführer müssen neue inhaltliche Vorgaben beachten

© magele-picture – stock.adobe.com

Das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Referentenentwurf zur „Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste“ (GesLV-E) angefertigt. Das Ministerium will damit der momentan gängigen heterogenen Praxis bei der Erstellung der Gesellschafterlisten entgegenwirken, um eine Vereinheitlichung zu erreichen.

Gesellschafterliste und Transparenzregister 

Das neue Geldwäschegesetz (GwG), das am 26. Juni 2017 in Kraft getreten ist, sieht u. a. ein Transparenzregister vor, welches einen Zugang zu Daten zu wirtschaftlich Berechtigten ermöglicht. Und genau um diese Daten – soweit sie die GmbH betreffen – geht es dem BMJV in der „Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste“.

Mit der Verordnung sollen also Details zur Ausgestaltung und damit zu einer Vereinheitlichung der Gesellschafterlisten geregelt werden, um damit eine schnelle und effektive Identifikation der Gesellschafter und Zuordnung der Geschäftsanteile zu ermöglichen. Dies ist auch deshalb entscheidend, da die Angaben in das Transparenzregister einfließen, das eben über bedeutsame Beteiligungen an Gesellschaften Auskunft gibt.

Gesellschafterliste ist dem Handelsregister angehängt

Die Gesellschafterliste ist erstmals bei der Gründung einer GmbH zu erstellen. Sie ist nach § 40 GmbHG ein Dokument, das als Anhang zum Handelsregister geführt wird und Informationen zu Gesellschaftern einer GmbH sowie deren Geschäftsanteilen bereithält. 

Bei der Erstellung der Gesellschafterliste hat sich in der Praxis jedoch eine heterogene Vorgehensweise etabliert, die per se den Zielen der einfachen Identifikation der Gesellschafter und der Sicherstellung transparenter Gesellschafterverhältnisse widerspricht. Deshalb will der Referentenentwurf zur Verordnung die Gesellschafterlisten inhaltlich sowie strukturell optimieren. Dafür sieht er folgende Anpassungen vor:

Nummerierung von Geschäftsanteilen in der Gesellschafterliste  

  • Die Geschäftsanteile müssen mit ganzen arabischen Ziffern fortlaufend nummeriert werden. Die Zuordnung zum jeweiligen Anteilseigner muss eindeutig sein. Die Liste kann sowohl nach den Anteilseignern als auch nach den Geschäftsanteilen geordnet werden. 
  • Wird eine Ziffer für einen Geschäftsanteil vergeben, darf sie nicht noch einmal vergeben werden. 
  • Werden Geschäftsanteile neu geschaffen, zusammengelegt oder geteilt, muss eine neue Ziffer vergeben werden. Im Fall einer Teilung können Bruch- und Abschnittsnummern hinzugefügt werden. 
  • Wenn die bisherige Gesellschafterliste unübersichtlich geworden ist, kann sie ganz neu gefasst werden. 

Gesellschafterliste bekommt eine Veränderungsspalte 

Der Referentenentwurf des BMJV sieht für die Gesellschafterliste zudem eine Veränderungsspalte vor. In dieser Spalte können Änderungen vorgenommen werden, die sich auf Bestand oder Nummerierung eines bestehenden Geschäftsanteils auswirken oder zum Entstehen neuer Geschäftsanteile führen. Auch Anmerkungen zum Anteilsübergang können dort vermerkt werden. 

Prozentangaben in Gesellschafterlisten 

Das GmbHG verlangt in § 40 Abs. 1 Angaben zur prozentualen Höhe der Beteiligung. Für die Gesellschafterliste bedeutet es, dass zwei Angaben aufgenommen werden müssen, nämlich

  1. zur prozentualen Höhe des einzelnen Geschäftsanteils gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG n. F. und
  2. zur prozentualen Höhe der gesamten Beteiligung des Gesellschafters gem. § 40 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n. F.

Für alle Gesellschafter einer GmbH gilt das ausnahmslos, nicht jedoch für Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Aktionäre.  

Diese konkreten Regelungen zur Prozentangabe sieht der Referentenentwurf vor: 

  • Prozentuale Angaben zum Stammkapital dürfen auf eine Dezimalstelle nach dem Komma gerundet werden. Eine Abrundung auf 25 % ist damit nicht zulässig. 
  • Angaben zum prozentualen Gesamtumfang der Beteiligung eines Gesellschafters dürfen auf eine Dezimalstelle nach dem Komma gerundet werden. 
  • Die Prozentangaben können auch als Bruchzahl wiedergegeben werden. 
  • Die Gesamtsumme der Prozentangaben muss nicht 100 ergeben. 
  • Beträgt der Geschäftsanteil weniger als 1 % vom Stammkapital genügt die Angabe „1 %“. Denn weniger als 1 % ist mit dem Gesetzeszweck nicht in Einklang zu bringen, wie das OLG Nürnberg am 23. November 2017 entschieden hat. 
  • Die Prozentangaben nach § 40 Abs. 1 Satz 1 sind in einer separaten Spalte aufzuführen; Prozentangaben nach § 40 Abs. 1 Satz 3 in einer weiteren separaten Spalte.  

Was gilt bei widersprüchlichen Angaben in der Gesellschafterliste?

In der Praxis kann es durchaus passieren, dass sich die Angaben innerhalb der Gesellschafterliste widersprechen, die Angaben zu den Geschäftsanteilen z. B. nicht zu den Prozentangaben bzgl. der Beteiligungsverhältnisse passen. Was ist in so einem Fall ausschlaggebend: der Nennbetrag oder die prozentualen Angaben?

Die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste ist untrennbar mit der Gesellschafterliste als Ganze verbunden und nicht mit den darin einzeln aufgeführten Angaben. Daher ist davon auszugehen, dass die darin enthaltenen Prozentangaben nur der Information dienen, nicht aber der Legitimation.

Wann sind aktuelle Änderungen in der Gesellschafterliste vorzunehmen?

GmbH-Geschäftsführer und Notare, die die Eintragung in die Gesellschafterliste vornehmen, müssen diese Verordnung nach Inkrafttreten erst berücksichtigen, wenn aufgrund einer Veränderung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG eine Gesellschafterliste eingereicht werden muss. Eine Listenkorrektur ist nicht erforderlich.

Detaillierte Informationen zur Gesellschafterliste und z. B. zur Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) finden GmbH-Geschäftsführer im Praxishandbuch „Das GmbH-Recht“.

Quelle: „Das GmbH-Recht“ 

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