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"GmbH Haftung: Wie haften Geschäftsführer und Gesellschafter?"


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GmbH Haftung: Wie haften Geschäftsführer und Gesellschafter?

© Proxima Studio – stock.adobe.com

Die Abkürzung „GmbH“ deutet bereits an, wie die Haftung der Rechtsform geregelt ist: sie ist beschränkt. Aber was bedeutet das in der Praxis? Wie haften Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH? Können sie persönlich, also mit Privatvermögen haftbar gemacht werden? Und was gilt vor der Eintragung im Handelsregister oder gar bei Insolvenz?

Inhaltsverzeichnis

  1. GmbH Haftung: Geschäftsführer
  2. GmbH Haftung: Gesellschafter
  3. GmbH Haftung vor Eintragung
  4. GmbH Haftung bei Insolvenz
  5. Zusammenfassung: Wie ist die Haftung bei der GmbH geregelt?
  6. Literatur zur GmbH Haftung

Bei einer GmbH haftet gemäß § 13 Abs. 2 GmbH-Gesetz (GmbHG) in erster Linie das Gesellschaftsvermögen. Allerdings gelten sowohl für die einzelnen Gesellschafter als auch für den bzw. die Geschäftsführer bestimmte Ausnahmen zur Haftung.

GmbH Haftung: Geschäftsführer

Laut GmbH-Recht muss für jede GmbH mindestens ein Geschäftsführer benannt werden. Er gilt als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft und kann entsprechend haftbar gemacht werden, da er unterschiedlichen Pflichten unterliegt.

Zunächst gibt es drei Bereiche, bei denen der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen haftet. So entsteht ggf. eine Haftung gegenüber folgenden Parteien:

  • dem Unternehmen selbst
  • den Gesellschaftern (sog. Innenhaftung)
  • Dritten (z. B. Kunden, Lieferunternehmen oder Banken, sog. Außenhaftung)

Grundlage dafür ist die gesetzlich vorgeschriebene „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“. Diese muss in allen Aspekten der Geschäftstätigkeit zu jeder Zeit berücksichtigt werden. Verletzt er sie, haftet der Geschäftsführer in erster Linie gegenüber der Gesellschaft für den eingetretenen Schaden.

Beispiele für die GmbH-Haftung des Geschäftsführers

In der Praxis gibt es zahlreiche Fälle, in denen die Rechtsprechung urteilte, dass der Geschäftsführer einer GmbH haften muss. Hierzu gehört z. B.:

  • Verletzung der Sorgfaltspflichten nach §43 Abs.2 GmbHG
  • Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot
  • Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht
  • GmbH-Veränderungen und unterlassene Mitteilung
  • Nicht-Einhaltung steuerlicher Pflichten
  • Wirtschaftlicher Schaden Dritter durch Verschweigen von Zahlungsschwierigkeiten
  • Verstoße gegen die Regeln der Kapitalerhaltung

Gleichzeitig gibt es regelmäßig neue Gerichtsurteile und gesetzliche Anpassungen, die die GmbH Haftung regeln. Um hier stets auf dem Laufenden zu bleiben, gibt es das Handbuch „Das GmbH-Recht“. Darin können sich Geschäftsführer und Gesellschafter über aktuelle rechtliche Neuerungen informieren. Hinzu kommen Tipps zu grundlegenden Vorgaben bzgl. der Führung einer GmbH.

GmbH Haftung bei mehreren Geschäftsführern

Besteht die GmbH aus mehreren Geschäftsführern, haften sie ggf. gesamtschuldnerisch gegenüber der Gesellschaft auf Schadenersatz. So trägt jeder Einzelne die Verantwortung für die Einhaltung folgender Punkte:

  • Gesetzliche Regelungen
  • Satzung
  • Sämtlicher Pflichten zur ordnungsgemäßen Unternehmensführung

Das bedeutet, dass sich die GmbH auch mit einer Aufteilung auf mehrere Geschäftsführer nicht vor einer gesamtschuldnerischen Haftung schützen kann.

Aber auch die Gesellschafter einer GmbH können ggf. (privat) haftbar gemacht werden.

GmbH Haftung: Gesellschafter

Die Gesellschafter einer GmbH haften grundsätzlich nur mit der Höhe ihrer Einlagen, die im Gesellschaftsvertrag vereinbart und geleistet wurden. Allerdings gelten auch hier bestimmte Fälle, in denen die Gesellschafter u. U. dennoch privat haften müssen. Denn bei der GmbH haften alle Gesellschafter auch füreinander, falls einer von ihnen z. B. nicht den erforderlichen Vermögensanteil zahlen kann.

Typische Fälle mit privater Haftung der Gesellschafter sind:

  • Auszahlung eines Teils des Gesellschaftskapitals (ist nach § 30 Abs. 1 GmbHG für Gesellschafter verboten).
    → Der Gesellschafter muss den Betrag zurückzahlen, andernfalls haften alle anderen Gesellschafter privat für die Differenz.
  • Vermögensvermischung, unzureichende oder fehlende Buchhaltung.
    → Möglicher Verdacht auf Bereicherung am Gesellschaftsvermögen
  • Unterkapitalisierung
  • Verstoß gegen Prinzip der Kapitalerhaltung
  • Existenzvernichtender Eingriff (Gesellschafter entziehen der GmbH planmäßig das Vermögen, was zu Zahlungsunfähigkeit der GmbH führt).

Hinzu kommt, dass sich die Gläubiger der GmbH nach §§ 829,835 ff. solche Ansprüche, die der Gesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern zustehen, pfänden und überweisen können. Dadurch erhalten Dritte jederzeit Zugriff auf das Privatvermögen der Gesellschafter.

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Sowohl die Geschäftsführung als auch die einzelnen Gesellschafter einer GmbH können u. U. privat haftbar gemacht werden. (Bild: © itchaznong – stock.adobe.com)

GmbH Haftung vor Eintragung

Bereits während der Gründungsphase können die Beteiligten einer GmbH haftbar gemacht werden. So entsteht mit notarieller Beurkundung des Gesellschaftervertrags zunächst die Vor-GmbH. Anschließend ist die Eintragung im Handelsregister (HR) erforderlich.

In dieser Phase, also vor der Eintragung, haftet der Geschäftsführer der Vor-GmbH nach § 11 Abs. 2 GmbHG persönlich und gesamtschuldnerisch. Das gilt sowohl für die beteiligten Gesellschafter als auch für den Geschäftsführer, wenn er für die Vor-GmbH tätig geworden ist.

Erst mit Eintragung im HR endet diese sog. Handelndenhaftung. Ab diesem Zeitpunkt besteht keine Notwendigkeit mehr dafür, dass die Gesellschafter oder der Geschäftsführer persönlich haften, da die GmbH nun eine wirksame Kapitaldeckung besitzt.

GmbH Haftung bei Insolvenz

Kommt es soweit, dass die GmbH Insolvenz beantragen muss, greifen einige Sonderregelungen zur GmbH-Haftung.

So muss zunächst der Geschäftsführer das Insolvenzverfahren beantragen (sog. Insolvenzantragstellungspflicht). Kommt er dieser Pflicht nicht nach und es entsteht dadurch ein Schaden, haftet er gegenüber den Gläubigern.

Die Insolvenzantragspflicht gilt jedoch auch für die Gesellschafter, z.B. wenn der alleinige Geschäftsführer sein Amt niederlegt (§ 15a Abs. 3 Insolvenzordnung (InsO)). Außerdem prüfen viele Insolvenzberater, ob die Gesellschafter der GmbH tatsächlich ihr Gesellschaftsvermögen zur Verfügung gestellt haben. Haben sie ihr Stammkapital nicht oder nur teilweise erbracht, kann der Berater die Differenz von den Gesellschaftern einfordern. Häufig wird sich hier auf die sog. Unterbilanzhaftung der Gesellschafter berufen.

Aber auch der Geschäftsführer muss aufpassen: Bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH darf er keine Zahlungen mehr aus dem Gesellschaftsvermögen leisten. Andernfalls haftet er gegenüber den Gläubigern persönlich und vollumfänglich (§ 64 Satz 1 GmbHG).

Zusammenfassung: Wie ist die Haftung bei der GmbH geregelt?

Die GmbH als Kapitalgesellschaft unterliegt zunächst beschränkten Haftungsregeln. So muss in erster Linie das Gesellschaftsvermögen der Firma herangezogen werden, wenn es um Haftungsfragen geht. Allerdings gibt es eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen, bei denen sowohl Geschäftsführer als auch Gesellschafter (privat) haftbar gemacht werden können.

Zudem gelten besondere Vorschriften im Rahmen der Gründung bzw. vor Eintragung im Handelsregister sowie bei Insolvenzverfahren.

Um hier keine wichtigen Regelungen zu übersehen, sollten sich die Gesellschafter und Geschäftsführer bereits vorab über die GmbH-Haftung informieren, etwa mit geeigneter Fachliteratur.

Literatur zur GmbH Haftung

Passende Literatur zur GmbH Haftung und weiteren relevanten Themen bietet das Handbuch „Das GmbH-Recht“. Es gibt einen umfassenden Überblick über die Haftung, aber auch über die Finanzierung, Besteuerung Bilanzierung einer GmbH. Hinzu kommen nützlichen Arbeitshilfen, Checklisten und Muster. So haben GmbH-Geschäftsführer auch im Fall einer Haftung alle wichtigen Grundlagen immer griffbereit.

Quellen: „Das GmbH-Recht“, IHK Darmstadt

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