Hitzefrei im Büro ab 35 °C – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen
Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 besagt, dass ein Büro nicht mehr dauerhaft als Arbeitsplatz genutzt werden darf, wenn die Temperatur in diesem Raum 35 °C übersteigt. Das heißt jedoch nicht, dass der Arbeitgeber automatisch hitzefrei im Büro geben muss. Denn es gibt andere Maßnahmen, die vorab in Betracht gezogen werden können bzw. müssen:
- Wenn es die Geschäftsräume erlauben, kann der Arbeitgeber betroffenen Arbeitsnehmern anbieten, in einem Raum weiterzuarbeiten, der kühler ist.
- Der Arbeitgeber kann Maßnahmen ergreifen, um den Arbeitsplatz abzukühlen – z. B. durch frühes Lüften.
- Eine weitere Möglichkeit ist, Beschäftigten, die im Freien arbeiten, kostenlos (kühle) Getränke zur Verfügung zu stellen und mehr Pausen einzuräumen.
Kann der Arbeitgeber das nicht erfüllen, muss er den Arbeitsnehmern im Zweifel hitzefrei geben. Einfach nach Hause gehen, dürfen Arbeitnehmer jedoch nicht. Tun sie es doch, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung oder gar Kündigung aussprechen.
ASR A3.5 „Raumtemperatur“: Arbeitgeber muss schon ab 26 °C Maßnahmen ergreifen
Arbeitgeber müssen aber schon tätig werden, bevor die Raumtemperatur 35 °C erreicht und das Thema hitzefrei im Büro überhaupt relevant wird. Gemäß ASR A3.5 „Raumtemperatur“ muss er bereits ab 26 °C bestimmte Maßnahmen ergreifen. Welche das sein können, zeigt der Beitrag „ASR A3.5 „Raumtemperatur“: Ab 26 °C im Büro sollten Arbeitgeber gemäß Arbeitsstättenverordnung Maßnahmen ergreifen“ ausführlich.
Hitzefrei für besondere Beschäftigtengruppen
Arbeitgeber müssen grundsätzlich darauf achten, dass die Gesundheit ihrer Beschäftigten nicht gefährdet wird – das gilt insbesondere für Beschäftigtengruppen wie Schwangere oder Menschen mit Herz-Kreislauf-Problemen. Arbeitnehmer, die in diese Kategorien fallen, haben sehr gute Chancen ein paar Tage oder wenigstens Stunden hitzefrei zu bekommen.
Schließlich beansprucht eine Hitzebelastung vermehrt das Herz-Kreislauf-System, erhöht die Thrombosegefahr, führt zu Flüssigkeitsverlust sowie zu einem Nachlassen der Aufmerksamkeit.
Besonders werdende Mütter haben einen erhöhten Schutzbedarf. Hier sind insbesondere die unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen gemäß § 11 Mutterschutzgesetz (MuSchG) zu prüfen. Laut Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen können witterungsbedingte Beschäftigungsverbote – wie eben aufgrund hoher sommerlicher Temperaturen – allerdings nur individuell festgelegt werden und nicht allein anhand eines Temperaturwerts.
Das heißt, es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine Tätigkeit unter ein Beschäftigungsverbot nach § 11 Abs. 3 Nr. 3 MuSchG fällt oder nicht. Dazu ist der Betriebsarzt zu Rate zu ziehen. Um alle Anforderungen gemäß Mutterschutzgesetz (MuSchG) rechtssicher und schnell zu erfüllen, empfiehlt sich die „Dokumentenmappe Mutterschutz und Elternzeit“.
Quellen: Arbeitsstättenverordnung, Deutsche Anwaltsauskunft, Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen