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Homeoffice steuerlich absetzen: GroKo einigt sich auf Homeoffice-Pauschale

© peshkova – stock.adobe.com

Mit Beginn der Corona-Pandemie haben viele Arbeitgeber ihre Mitarbeiter ins Homeoffice geschickt, um die Ansteckungsgefahr zu reduzieren. Doch nicht alle Beschäftigte haben zu Hause die Möglichkeit, ein Arbeitszimmer einzurichten. Und das ist nach bisheriger Rechtsprechung eine Voraussetzung, um das Arbeiten von zu Hause steuerlich absetzen zu können. Mit der neuen Homeoffice-Pauschale können nun alle Beschäftigte Homeoffice steuerlich absetzen. Doch das bringt nicht in jedem Fall Steuererleichterungen.

Homeoffice steuerlich absetzen: Steuererleichterungen 

Die Große Koalition hat sich am 03.12.2020 auf eine Homeoffice-Pauschale geeinigt und der Finanzausschuss hat sie am 11.12.2020 ins Jahressteuergesetz (JStG) 2020 aufgenommen. Danach sollen Beschäftigte, die von zu Hause aus arbeiten und somit Kosten für Strom oder Telefonkosten etc. für ihre Arbeit anfallen, diese steuerlich absetzen. Die Pauschale beträgt 5 Euro pro Tag, höchstens aber 600 Euro im Kalenderjahr. Das entspricht 120 Tagen im Homeoffice, die steuerlich absetzbar sind. Die Regelung soll erst einmal für zwei Jahre gelten. 

Das Wichtigste in Kürze zur Homeoffice-Pauschale 

  • Im Gegensatz zur bisherigen Regelung, die ein eingerichtetes Arbeitszimmer verlagt, um Homeoffice steuerlich absetzen zu können, verzichtet die aktuelle Homeoffice-Pauschale auf derlei Forderungen. Das heißt, dass auch die Mitarbeiter, die ihr „provisorisches” Arbeitszimmer im eigentlich privat genutzten Wohnzimmer o. Ä. eingerichtet haben, von dieser Steuererleichterung profitieren.  
  • Das Homeoffice muss nicht vom Arbeitgeber angeordnet sein, wie es üblicherweise verlangt wird. 
  • Die Pauschale zur steuerlichen Absetzung des Homeoffice wird auf die Werbungspauschale von 1.000 Euro angerechnet. Die Homeoffice-Pauschale wird demnach nicht zusätzlich gewährt. Diese Regelung ist zunächst auf zwei Jahre begrenzt. 
  • Hatte ein Arbeitnehmer Ausgaben, die die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro übersteigen, muss er dies geltend machen. 
  • Zu den Werbungskosten zählen Aufwendungen für Arbeitsmittel sowie Weiterbildungen. Telefonkosten können Beschäftigte pauschal mit 20 % steuerlich absetzen, höchstens jedoch 20 Euro. Übersteigen die Kosten für geschäftliche Telefonate diese Grenze, sind die Gespräche einzeln nachzuweisen. 
  • Steht einem Beschäftigten ein Dienstwagen für geschäftliche sowie private Zwecke zur Verfügung, kann er auch dies im Rahmen der Homeoffice-Pauschale steuerlich absetzen. Dafür muss er jedoch nachweisen können, dass er mit dem Dienstfahrzeug einen gesamten Kalendermonat den Betrieb nicht angefahren hat. 
  • Solange das Homeoffice zeitlich begrenzt ist, bleiben die Kosten für die doppelte Haushaltsführung unberührt. 

Homeoffice-Pauschale bringt nicht jedem etwas

Nicht alle Beschäftigte profitieren davon, dass sie Homeoffice steuerlich absetzen können. Zum Beispiel haben die Mitarbeiter nichts davon, deren Werbungskosten trotz Homeoffice-Pauschale in Höhe von 600 Euro unter der Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro liegen. 

Auch Beschäftigte, die einen langen Weg zur Arbeit haben und dafür eigentlich 0,30 Euro Fahrtkosten pro gefahrenen Kilometer steuerlich absetzen können, werden von der Homeoffice-Pauschale nicht direkt profitieren.  

Aufgrund der neuen Regelungen zur steuerlichen Absetzung von Homeoffice können sogar Steuernachforderungen entstehen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn im Rahmen der doppelten Haushaltsführung die Kosten für die wöchentlichen Heimfahrten wegfallen. Sind diese üblicherweise abziehbaren Kosten in die Lohnsteuerkarte eingetragen, könnten Steuernachforderungen entstehen. 

 Quellen: Reisekosten-Blog, „Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht”, steuern.de 

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Homeoffice Corona

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