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Was ist das MoPeG? – Synopse, Inkrafttreten und Änderungen für Personengesellschaften

© ntinai – stock.adobe.com

Ab Januar 2024 gelten neue Vorgaben für Personengesellschaften wie GbR, KG und OHG. Grundlage hierfür ist das sog. MoPeG, das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts. Damit ändern sich z. B. die Regelungen zur Rechtsfähigkeit von GbR und zum Gesellschaftsregister. Aber auch auf freiberuflich Tätige kommen Neuerungen zu. Worauf müssen die Betroffenen mit Inkrafttreten des MoPeG achten?

Inhaltsverzeichnis

  1. MoPeG: Was ist das?
  2. Wann tritt das MoPeG in Kraft? – Aktueller Stand
  3. Was ändert sich durch das MoPeG? – Synopse
  4. Fazit: Was bringt das neue MoPeG mit sich?

MoPeG: Was ist das?

Das MoPeG ist ein Gesetz, das das bisherige Personengesellschaftsrecht in Deutschland reformieren soll. Es betrifft sowohl neu gegründete als auch bereits bestehende Personengesellschaften. Dazu gehören insbesondere Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG). Zusätzlich enthält das MoPeG einige Neuerungen für freie Berufe wie Ärztinnen und Ärzte, Rechtsanwältinnen und -anwälte oder Hebammen.

Nachdem es in den vergangenen Jahrzehnten nur wenige umfangreiche Änderungen im Personengesellschaftsrecht gab, ist das neue MoPeG eine der größten rechtlichen Veränderungen in diesem Bereich. Hiermit will die Bundesregierung laut Gesetzesbegründung die bisherigen Vorschriften an die Bedürfnisse der Gesellschaften und ihrer Mitglieder anpassen. Ob das in der Praxis tatsächlich der Fall ist, wird sich spätestens mit Inkrafttreten des MoPeG zeigen.

Wann tritt das MoPeG in Kraft? – Aktueller Stand

Das MoPeG tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Es wurde bereits am 17.08.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und beinhaltet eine Übergangsfrist bis Ende 2023. Damit sollen Unternehmen die Gelegenheit erhalten, ihre Gesellschaftsverträge an die neuen Regelungen des MoPeG anzupassen.

Vor Bekanntgabe des MoPeG waren v. a. die Rechte und Pflichten von GbR kaum gesetzlich geregelt. Das will das neue Gesetz ändern und beinhaltet dafür Anpassungen an zahlreichen gesetzlichen Vorschriften.

Was ändert sich durch das MoPeG? – Synopse

Das MoPeG ist mit seinen 137 Artikeln ein sehr umfangreiches Gesetz und ändert dadurch eine Vielzahl unterschiedlicher Vorschriften und Gesetze. Besonders bedeutsam sind die Anpassungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Handelsgesetzbuch (HGB).

Im Zentrum des MoPeG stehen die Regelungen zu Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Da die GbR die Grundform der OHG darstellt, ergeben sich durch das MoPeG automatisch auch Neuerungen für Offene Handelsgesellschaften, ebenso für Kommanditgesellschaften. 

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Im Folgenden finde Sie einige Auszüge zu den wichtigsten Änderungen des MoPeG.

Rechtsfähigkeit der GbR

Vor Inkrafttreten des MoPeG wurden GbR als Gelegenheitsgesellschaft betrachtet und besaßen keine entsprechenden Befugnisse. Ab 2024 erhalten sie allerdings erstmals eine dauerhaft angelegte Rechtsfähigkeit.

So können GbR künftig als rechtsfähige Personengesellschaft mit eigenen Rechten und Pflichten am Rechtsverkehr teilnehmen. Diese Rechtsfähigkeit kann jedoch nur die Außengesellschaft (Außen-GbR) erhalten, nicht auch die Innengesellschaft.

Die beiden Arten der GbR unterscheiden sich gemäß § 705 Abs. 2 BGB n. F. wie folgt:

Art Eigenschaften
Rechtsfähige GbR (Außen-GbR)
  • Kann aktiv am Rechtsverkehr teilnehmen und unterliegt den dazugehörigen Rechten und Pflichten.
  • Kann im Gesellschaftsregister eingetragen werden.
  • Kann ein Gesellschaftsvermögen besitzen.
Nicht rechtsfähige GbR (Innen-GbR)
  • Wird vorrangig zur Ausgestaltung der internen Rechtsverhältnisse genutzt
  • Besitzt keine Rechtsfähigkeit.
  • Kann kein Gesellschaftsvermögen aufbauen.

Hinweis: Auch mit der neuen Rechtsfähigkeit muss eine GbR weiterhin aus mindestens zwei Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern bestehen. Bleibt nur eine Person übrig, wird die Gesellschaft ohne Liquidation automatisch aufgelöst (§ 712a Abs. 1 BGB).

Außerdem verdeutlicht das MoPeG, dass die rechtsfähige GbR Trägerin des Gesellschaftsvermögens ist. Bei einer Zwangsvollstreckung ist demnach ausschließlich das Vermögen der Gesellschaft betroffen und nicht das der Gesellschafterinnen und Gesellschafter (§§ 713, 722 BGB).

Etwaige steuerliche Auswirkungen auf das Ertragssteuerrecht soll es laut Gesetzesbegründung nicht geben. Ob andere Bereiche wie die Erbschaft- und Schenkungsteuer oder die Grunderwerbsteuer betroffen sind, erläutert die Bundesregierung in ihrer Gesetzesbegründung allerdings nicht. Da dies in der Praxis zu viel Unklarheit geführt hat, ist derzeit ein mögliches MoPeG-Steueranpassungsgesetz (MoPeG-Reform) in der Diskussion.

Neues Gesellschaftsregister

Ebenfalls neu ist die Möglichkeit, die eigene GbR in das Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Damit will das MoPeG für mehr Klarheit bzgl. der Haftung und Vertretungsbefugnisse innerhalb einer GbR sorgen. Gleichzeitig soll im Rechtsverkehr das Vertrauen gegenüber derartigen Gesellschaften steigen.

Die Eintragung ist freiwillig, ermöglicht es aber Gesellschafterinnen und Gesellschaftern im Gegenzug, den Gesellschaftssitz vertraglich festzulegen. Damit können die Beteiligten zwischen Verwaltungs- und Vertragssitz trennen, wodurch sie beispielsweise im Ausland arbeiten können, solange der Vertragssitz im Inland besteht.

In einigen Fällen besteht eine Eintragungspflicht in das Gesellschaftsregister, etwa zu folgenden Anlässen:

  • Eintragung im Grundbuch, einem Schiffsregister oder der Gesellschafterliste einer GmbH
  • Eintragung von Patenten oder Marken
  • Änderungen im Grundbuch mit Einfluss auf die Rechte einer GbR
  • Erwerb von Rechten, die in öffentlichen Registern einzutragen sind (z. B. Recht an Grundstücken)

Für das Register sind folgende Daten notwendig:

  • Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft
  • Name und Wohnort bzw. Sitz aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter
  • Vertretungsbefugnis der Gesellschafterinnen und Gesellschafter

Achtung: Sobald eine GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist, unterliegt sie der Transparenzregisterpublizität. Demnach muss sie Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten einholen und dem Transparenzregister melden. Außerdem ist der Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ notwendig.

Statuswechsel für Personengesellschaften

Durch das MoPeG können GbR nach § 707c BGB vom Gesellschafts- ins Handelsregister wechseln, wenn sie ihre Rechtsform in eine andere Personengesellschaft ändern wollen. Umgekehrt ist z. B. ein Wechsel von OHG zu GbR möglich.

Darüber hinaus sind GbR ab 2024 umwandlungsfähig i. S. d. Umwandlungsgesetzes. Das heißt, sie können nach ihrer Registrierung an Spaltungen, Verschmelzungen oder Formwechseln der Gesellschaft teilnehmen.

MoPeG: Weitere Neuerungen für GbR, OHG und KG

Das MoPeG stellt erstmals klar, dass alle in Deutschland registrierten Kapital- und Personengesellschaften ein freies Sitzwahlrecht haben – unabhängig vom Ort der Eintragung im Register. Dadurch können Gesellschafterinnen und Gesellschafter auch im Ausland tätig werden, ohne sich vom deutschen Gesellschaftsrecht zu lösen.

Des Weiteren wird die Gewinn- und Verlustverteilung neu geregelt. Wurde sie bisher nach Anzahl der Köpfe ermittelt, muss sie mit Inkrafttreten des MoPeG vorrangig nach den Beteiligungsverhältnissen der einzelnen Personen erfolgen (§ 709 Abs. 3 BGB).

Hinweis: Alle anteiligen Gewinne sind weiterhin auf Ebene der Gesellschafterinnen und Gesellschafter zu versteuern. Die Beteiligten gelten also auch im Rahmen des MoPeG steuerrechtlich als Mitunternehmerinnen und Mitunternehmer.

Zudem gibt es mit dem MoPeG klare Regelungen zu Abfindungsansprüchen und dem Tod eines Gesellschafters bzw. einer Gesellschafterin. Verstirbt eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter, scheidet die Person lediglich aus der Gesellschaft aus. Die Gesellschaft bleibt aber weiterhin als solche bestehen (§ 723 BGB).

Scheiden Gesellschafterinnen und Gesellschafter aus, haben sie Anspruch auf eine angemessene Abfindung, die dem Wert ihres Anteils an der Gesellschaft entspricht (§ 728 BGB). Dieser Wert muss per individueller Bewertung ermittelt werden.

Änderungen für freie Berufe

In Zukunft können freiberuflich Tätige dank des MoPeG eine eigene Personengesellschaft gründen. Bislang durften das nur Kaufleute i. S. d. § 1 HGB. Ab dem 01.01.2024 dürfen sich hingegen alle Freiberuflichen zu einer OHG, KG oder sogar einer GmbH & Co. KG zusammenschließen – solange § 161 Abs. 2 HBG eingehalten wird. Es bleibt jedoch die Möglichkeit bestehen, eine Partnergesellschaft zu gründen.

Hinweis: Interessierte müssen auf das einschlägige Berufsrecht achten. So verbieten aktuell noch Regelungen wie die Berufsordnungen der Landesärztekammern die Gründung einer Personengesellschaft. Hier sind weitere gesetzliche Anpassungen notwendig.

Fazit: Was bringt das neue MoPeG mit sich?

Durch das MoPeG können sich insbesondere GbR auf Klarstellungen und erweiterte Rechte freuen, etwa hinsichtlich der Rechtsfähigkeit oder der Gewinnverteilung. Selbiges gilt für freiberuflich Tätige, die ab dem 01.01.2024 erstmals eigene Personengesellschaften gründen dürfen. Andererseits bleiben derzeit noch einige Punkte ungeklärt, etwa hinsichtlich des Gesamthandsvermögens und der Grunderwerbsteuer im Umgang mit Grundstücken.

Insgesamt sollten alle Personengesellschaften ihre aktuellen Gesellschaftsverträge mit den geplanten Gesetzänderungen abgleichen. Müssen bestimmte Passagen umformuliert werden, um den Neuerungen des MoPeG zu entsprechen? Ist jetzt eine Eintragung im Gesellschaftsregister verpflichtend, z. B. beim Besitz von Grundstücken oder anderen registrierten Rechten?

Quellen: Gratis-Download „Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“, VORSCHRIFTENMONITOR

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Personengesellschaft

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