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"Mutterschutz: Neues Mutterschutzgesetz tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft"


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Am 12.05.2017 stimmte der Bundesrat der lang diskutierten Mutterschutzreform zu. Damit treten die ersten Neuregelungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) und in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) bereits zum 30. Mai 2017 in Kraft treten.

Mutterschutz: Verlängerung der Schutzfrist möglich

Das verabschiedete Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts bringt stufenweise Änderungen mit sich. Neben den wesentlichen Neuregelungen, die zum 1. Januar 2018 in Kraft treten, sind bereits erste Änderungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) und in der Mutterschutzverordnung (MuSchArbV) am 30. Mai 2017 in Kraft getreten:

  • Mütter sollen danach die Möglichkeit haben, nach der Geburt eine Schutzfrist von zwölf statt acht Wochen in Anspruch zu nehmen, wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung eine Behinderung beim Kind ärztlich festgestellt wird.
  • Daneben wird der besondere Kündigungsschutz auch bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt, die nach der 12. Schwangerschaftswoche erfolgte, gelten.
  • In der Mutterschutzverordnung gibt es eine Änderung in Anhang 1 zur Beurteilung der Tätigkeit von werdenden und stillenden Müttern, die in ihrer Tätigkeit durch chemische Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe und physikalische Schadfaktoren gefährdet werden können. 

Der Mutterschutz wird flexibler

Mit den Neuregelungen, die ansonsten überwiegend zum 1. Januar 2018 in Kraft treten, soll der Mutterschutz flexibler gestaltet werden. Der Mutterschutz wird damit künftig nicht nur für Arbeitnehmerinnen, sondern auch für Schülerinnen, Praktikantinnen und Studentinnen gelten.

Unter anderem besteht für Studentinnen z. B. die Möglichkeit, für verpflichtende Veranstaltungen, Prüfungen oder Praktika Ausnahmen zu beantragen, ohne deswegen Nachteile befürchten zu müssen.

MuSchArbV soll in MuSchG integriert werden

Arbeitsverbote gegen den Willen der Frau sollen in Zukunft ebenfalls nicht mehr möglich sein. Vielmehr sind Arbeitsplätze so umzugestalten, dass Gesundheitsgefährdungen ausgeschlossen werden können. Daneben wird die Möglichkeit für freiwillige Sonntagsarbeit erweitert und ein behördliches Genehmigungsverfahren für Arbeitszeiten zwischen 20 und 22 Uhr zur Pflicht.

Außerdem ist vorgesehen, dass die bisherige Mutterschutzverordnung zum 1. Januar 2018 in das reformierte Mutterschutzgesetz integriert wird, um damit ebenfalls die Umsetzung des Mutterschutzes zu verbessern.

Um Ihnen die Einhaltung des neuen Mutterschutzgesetzes zu erleichtern, gibt es zudem die "Dokumentenmappe Mutterschutz und Elternzeit". Diese Mappe unterstützt Personalverantwortliche und Geschäftsführer dabei, sich selbst in die neuen Regelungen einzuarbeiten, um rechtssicher vorzugehen. Gleichzeitig bietet das Werk Vordrucke für die Personalarbeit und deren Dokumentation.

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