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SanInsFoG vom Bundestag beschlossen und am 01.01.2021 in Kraft getreten

© Blue Planet Studio– stock.adobe.com

Im Dezember 2020 hat der Bundestag das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) beschlossen und somit den Gesetzesentwurf der Bundesregierung angenommen. Das Gesetz regelt Verfahrenshilfen und den gesetzlichen Rahmen für die Unternehmenssanierung sowie die Gestaltung eines Restrukturierungsplans unabhängig von einem Insolvenzverfahren. Durch diese Regelungen kommt es zu einer Fortentwicklung des bestehenden Insolvenzgesetzes. Damit wird es Unternehmen erleichtert, die Folgen der COVID-19-Pandemie abzumildern und das Unternehmen durch die Aufstellung eines Restrukturierungsplans zu sanieren.

SanInsFoG: Zusammenfassung der zentralen Änderungen

Hauptbestandteil des SanInsFoG ist das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (STaRUG), welches die Lücke zwischen vorinsolvenzlicher Sanierung und einer Sanierung durch ein gerichtliches Verfahren schließt.

Unternehmen wird es ermöglicht, Verhandlungen mit Gläubigern eigenständig zu führen, um eine Insolvenz zu vermeiden. Dafür wird ein Restrukturierungsrahmen geschaffen, der es Unternehmen ermöglicht sich zu sanieren bevor sie in die Insolvenz geraten.

Um die neuen Regelungen des SanInsFoG bestmöglich umsetzen zu können, bietet Ihnen das Praxishandbuch für Geschäftsführer und Gesellschafter Das GmbH-Recht eine zeitsparende Möglichkeit. Im Handbuch werden aktuelle und rechtssichere Informationen aufbereitet. Zahlreiche Vorlagen erleichtern die tägliche Arbeit in der GmbH. Durch das Handbuch erhalten Sie die sicheren Grundlagen für Ihre täglichen Entscheidungen sowie einen Gesamtüberblick über gesellschaftsrechtliche Fragen aber auch zu finanziellen Themen wie Bilanzierung, Finanzierung und Besteuerung.

Haftung des Geschäftsführers und Gestaltung des Restrukturierungsplans

Zentrale Artikel des SanInsFoG beschreiben beispielsweise die Haftung des Geschäftsführers, insbesondere in Situationen, in denen der Fortbestand des Unternehmens bedroht ist. Im Allgemeinen ist der Geschäftsführer dazu verpflichtet die Entwicklungen seines Unternehmens zu beobachten und im Krisenfall umgehend ein Krisenmanagement einzurichten.

Zudem stellt § 2 Abs. 2.2 des SanInsFoG spezifische Anforderungen an den Aufbau und die Gestaltung des Restrukturierungsplans. Beispielsweise müssen Unternemen ihre Gläubiger in Gruppen einteilen und Möglichkeiten aufzeigen, wie die drohende Zahlungsunfähigkeit abgewendet werden kann. Hierfür arbeitet das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz derzeit eine Checkliste mit den genauen Anforderungen aus, welche auf der Internetseite des Bundesministeriums veröffentlicht wird.

Neu ist außerdem die Drei-Viertel-Mehrheit. Der Restrukturierungsplan kann so gegenüber Gläubigern einfacher durchgesetzt werden. Bisher reichte bereits das Veto eines einzelnen Gläubigers um die Umsetzung des Plans zu verhindern und damit den Antrag auf ein Insolvenzverfahren notwendig zu machen.

Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente

In weiteren Abschnitten des SanInsFoG werden

  • verschiedene Möglichkeiten für Stabilisierungs-und Restrukturierungsinstrumente
  • die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten
  • und der Anfechtungsschutz bzw. das Haftungsrecht geregelt.

Dabei ist besonders wichtig, dass ein Restrukturierungsbeauftragter nun nur ausnahmsweise durch das Gericht bestellt wird.

Rolle des Sanierungsmoderators

In den weiteren Artikeln des SanInsFoG wird die Rolle des Sanierungsmoderators dargelegt. Ein Sanierungsmoderator wird gerichtlich zuerst für drei Monate bestellt, mit der Option auf Verlängerung. Er hilft Unternehmen eine Sanierungslösung zu erarbeiten. 

Hinweis-und Warnpflicht für Rechtsanwälte im SanInsFoG

Zusätzlich hat der Bundestag die Hinweis- und Warnpflicht im Falle eines möglichen Insolvenzgrundes auf die Rechtsanwälte des Unternehmens ausgeweitet. Zuvor bestand diese nur für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Des Weiteren verlängert sich die Insolvenzantragspflicht bei einer Überschuldung auf sechs Wochen.

Unterscheidung zwischen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit

Zusätzlich wird im SanInsFoG Wert daraufgelegt, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit genauer voneinander abzugrenzen.

  • Drohende Zahlungsunfähigkeit: innerhalb eines Prognosezeitraums von 24 Monaten negative finanzielle Aussichten
  • Überschuldung: innerhalb eines Prognosezeitraums von 12 Monaten negative finanzielle Aussichten

Eigenverwaltung

Die vorläufige Eigenverwaltung kann nun nicht mehr von steuerlichen Vorteilen bezüglich der Umsatzsteuerverbindlichkeiten profitieren. In weiteren Artikeln des SanInsFoG hat der Bundestag auch die Eingangsvoraussetzungen für Eigenverwaltung verschärft. Daher ist bereits beim Antrag auf Eigenverwaltung die Sanierungsfähigkeit des jeweiligen Unternehmens zu prüfen. Zusätzlich wird ein Finanzplan für die nächsten sechs Monate und ein Konzept zur Durchführung des Insolvenzverfahrens angefordert.

Wer ist vom SanInsFoG betroffen?

Das neue Gesetz ist vor allem relevant für:

  • Unternehmen, welche sich aufgrund der Corona-Pandemie überschuldet haben,
  • Gläubiger, die das vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren ihrer Schuldner nicht mehr abwenden können,
  • Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die sich mit Sanierungsvorhaben auseinandersetzen.

Für wen gelten die Vorgaben des SanInsFoG?

Für Unternehmen, denen aufgrund der Corona-Krise ein Insolvenzverfahren droht, sind die neuen gesetzlichen Vorgaben des SanInsFoG vorteilhaft. Für diese Unternehmen ist das Aufstellen eines überzeugenden Restrukturierungsplans Pflicht. Hilfreich können dabei ein kompetenter Steuerberater, ein auf Sanierung spezialisierter Rechtsanwalt oder Unternehmensberater sein. Jedoch gelten die neuen Richtlinien nur für Unternehmen, denen die Insolvenz droht, nicht für Unternehmen, die bereits zahlungsunfähig oder überschuldet sind.

Des Weiteren ist ein Sanierungsverfahren nach dem StaRUG nur konstruktiv, wenn der Personalbestand weitgehend beibehalten werden kann. Es finden weder Rechte von Arbeitnehmern noch die betriebliche Altersvorsorge im Gesetz Beachtung.

Falls Verhandlungen mit Gläubigern anstehen, ist es wichtig sich in dieser Situation mit einem Sanierungsmoderator abzusprechen. Dessen Rolle und Funktion regelt das SanInsFoG genau.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Mit der erneuten Änderung des § 1 Abs. 3 S.1 COVInsAG ist die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.04.2021 noch einmal verlängert worden. Dies setzt, wie bereits die Vorgängerregelung voraus, dass von dem betroffenen Unternehmen die staatliche Hilfe bis zum 28.02.2021 beantragt wird und diese dazu geeignet ist, die Insolvenzreife zu beseitigen.

Quellen: Vorschriftenmonitor, Das GmbH Recht

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