Somit steht es gemeinnützigen Organisationen künftig frei, ob sie die Zuwendungsbestätigungen schriftlich per Brief versenden möchten oder eben in elektronischer Form per E-Mail. Wichtig ist jedoch, dass die entsprechende Schriftform auch beim elektronischen Versand eingehalten werden muss und die weitere Voraussetzung entsprechend dem Einkommensteuergesetz (§ 10b EStG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 EStDV).
Voraussetzung laut BMF
„Zuwendungsempfänger, die dem zuständigen Finanzamt die Nutzung eines Verfahrens zur maschinellen Erstellung von Zuwendungsbestätigungen gemäß R 10b.1 Abs. 4 EStR angezeigt haben, können die maschinell erstellten Zuwendungsbestätigungen auf elektronischem Weg in Form schreibgeschützter Dokumente an die Zuwendenden übermitteln.“
Die Modernisierung des Steuerrechts erhält damit nun auch im Bereich der Spendenbescheinigungen Einzug und kommt der fortschreitenden Digitalisierung entgegen. Wer dennoch eine schriftliche Bescheinigung nutzen möchte, nutzt die amtlichen Vorlagen „Spendenbescheinigung über Sachzuwendungen“. Damit stellen Unternehmen und Organisationen sicher, dass ihre ausgestellten Quittungen den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Noch umfassende Arbeitshilfen und Hintergrundinformationen bietet das Handbuch „Aktuelles Gemeinnützigkeitsrecht in der Praxis“. Es enthält Erläuterungen und Tipps zu allen wichtigen Gesetzen und Erlassen, außerdem praktische Vorlagen für Vereine und andere Organisationen.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen (BMF)