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Was ist das Wachstumschancengesetz? – Zusammenfassung der Inhalte und aktueller Stand

© adam121 – stock.adobe.com

Nach monatelangem Ringen konnte das Wachstumschancengesetz Ende März 2024 in Kraft treten. Es sieht u. a. steuerpolitische Neuerungen vor, wie etwa erhöhte Abschreibungen beim Kauf von Wohnungen oder der Nutzung von Elektroautos als Dienstwagen sowie Maßnahmen zur Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung. Was genau beinhaltet das neue Wachstumschancengesetz und wer profitiert davon?

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist das Wachstumschancengesetz einfach erklärt?
  2. Wann tritt das Wachstumschancengesetz in Kraft?
  3. Was steht im Wachstumschancengesetz? – Inhalte
  4. Fazit: Was bringt das Wachstumschancengesetz?

Was ist das Wachstumschancengesetz einfach erklärt?

Das Wachstumschancengesetz ist ein Vorhaben der Bundesregierung, das die WirtschaftskraftInvestitionen und Innovationen am Wirtschaftsstandort Deutschland fördern soll. Entsprechende Steuervereinfachungen sind ebenso vorgesehen wie Maßnahmen für mehr Steuerfairness in Deutschland. Das soll die Liquidität von Unternehmen erhöhen und sie dazu bewegen, dauerhaft mehr Innovationen in Deutschland zu tätigen.

Hintergrund: Die deutsche Wirtschaft und öffentlichen Haushalte sind von verschiedenen Krisen wie militärischen Konflikten und dem Klimawandel betroffen. Hinzu kommen Herausforderungen durch die Dekarbonisierung, den demografischen Wandel und den Fachkräftemangel. Um trotz dieser Umstände für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen in Deutschland zu sorgen, entwickelte die Bundesregierung das Wachstumschancengesetz. Es soll die steuerlichen Rahmenbedingungen optimieren, die die begrenzen Spielräume der öffentlichen Haushalte berücksichtigen und Unternehmen entlasten, aber gleichzeitig auch für mehr unternehmerischen Mut sorgen.

→ Im Wachstumschancengesetz spielt daher insbesondere das Rechnungswesen der Unternehmen eine zentrale Rolle.

Wann tritt das Wachstumschancengesetz in Kraft? – Zeitplan

Das Wachstumschancengesetz tritt grundsätzlich zum 28. März 2024 in Kraft, einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl.). Einige Änderungen, z. B. im Forschungszulagengesetz und Teilen des Einkommenssteuergesetzes, gelten rückwirkend bereits vor 2024. Andere Neuerungen, wie etwa im Umsatzsteuerrecht oder in der Abgabenverordnung, werden stufenweise zwischen 2025 und 2027 rechtskräftig.

Bis zum Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes war es jedoch ein langer Weg: So musste im November 2023 der Vermittlungsausschuss angerufen werden, da der damalige Entwurf im Bundesrat nicht die nötige Mehrheit fand. Die Länder hatten kritisiert, dass der Bundestagsbeschluss die zahlreichen Änderungsvorschläge des Bundesrates aus seiner vorherigen Stellungnahme nur punktuell übernommen hatte. Entsprechend wurde der Entwurf im Vermittlungsausschuss nachverhandelt, bevor der Bundesrat in seiner Sitzung am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz zustimmte.

Der folgende Zeitplan verdeutlicht noch einmal den Weg des Wachstumschancengesetzes vom Entwurf bis zum Beschluss:

Datum Was ist passiert?
14. Juli 2023 Vorstellung des Referentenentwurfs
30. August 2023 Verabschiedung des Regierungsentwurfs im Bundeskabinett
17. November 2023 Verabschiedung im Bundestag
24. November 2023 Fehlende Zustimmung im Bundesrat und Einberufung eines Vermittlungsausschusses
21. Februar 2024 Vorlegung eines Einigungsvorschlags
23. Februar 2024 Beschluss des neuen Entwurfs im Bundestag
22. März 2024 Zustimmung des Kompromisses im Bundesrat
27. März 2024 Verkündigung des Wachstumschancengesetzes im BGBl.

Doch welche Neuerungen bringt das Wachstumschancengesetz konkret?

Was steht im Wachstumschancengesetz? – Inhalte

Das Wachstumschancengesetz enthält verschiedene Maßnahmen, die das Steuerrecht in Deutschland betreffen. Sie sollen für mehr Gerechtigkeit im Steuersystem sorgen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit des Landes auf dem internationalen Markt erhöhen.

Zu den Maßnahmen des Wachstumschancengesetzes gehören v. a. folgende Punkte:

Einkommens- und Gewerbesteuer
  • Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter um 20 % (max. 2-facher Wert der linearen Abschreibung), zwischen dem 1. April 2024 und dem 1. Januar 2025.
  • Schaffung einer befristen degressiven AfA für Wohngebäude in Höhe von 5 % zwischen dem 30. September 2023 und dem 1. Oktober 2029.
  • Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG): Verlängerung des Anwendungszeitraums sowie Anhebung der Grenze für Anschaffungen und Herstellungskosten.
  • Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7g EStG): Anhebung der Abschreibungsgrenze auf 40 % der Investitionskosten des Unternehmens.
  • Thesaurierungsbegünstigung gemäß § 34a EStG: Berücksichtigung von Entnahmen zur Begleichung von Steuerzahlungen.
  • Erhöhung der Freigrenze beim Quellensteuereinbehalt von 5.000 auf 10.000 Euro
  • Ausweitung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von 600 auf 1.000 Euro
  • Erhöhung der Freigrenze für Geschenke von 35 auf 50 Euro.
  • Erstellung eines digitalen Spendenregisters.
  • Rentenbesteuerung: Jährliche Reduzierung des Anstiegs des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang um je einen halben Prozentpunkt ab 2023.
    → Vollständige nachgelagerten Besteuerung bis 2058.
    → Ziel: Vermeidung einer Doppelbesteuerung der Renten.
  • Dienstwagen (Elektroauto): Anhebung des Höchstbetrags zur Abschreibung bzgl. des Bruttolistenpreises von 60.000 auf 70.000 Euro (sofern der elektronische Dienstwagen nach dem 31.12.2023 angeschafft wurde). 
Umsatzsteuer
  • Befreiung von umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten für Kleinunternehmen.
  • Verpflichtenden Nutzung von elektronischen Rechnungen im Geschäftsverkehr (B2B) ab Januar 2025.
  • Erhöhung der Grenze für die Ist-Besteuerung von 600.000 auf 800.000 Euro.
  • Anpassung des Schwellenwerts zur Befreiung von der Abgabe vierteljährlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 auf 2.000 Euro.
  • Einführung neuer Vereinfachungsregeln zur Steuerschuldnerschaft von Leistungsempfängern.
Abgabenordnung
  • Anhebung der Grenze für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger (§ 141 AO): Neue Umsatzgrenze: 800.000 Euro, Gewinngrenze: 80.000 Euro.
Körperschaftsteuer
  • Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG ist künftig für alle Personengesellschaften möglich (nicht nur für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften).
  • Anpassung der Zinsschranke an die EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie und Einführung einer Zinshöhenschranke.
    → Bereits im Dezember 2023 durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz umgesetzt. 
Erbschafts- und Schenkungsteuer
  • Erhöhung der Nichtaufgriffsgrenze für Versicherungsunternehmen von 600 auf 5.000 Euro
Forschungszulagen
  • Steigerung des förderfähigen Werts bei Eigenleistungen pro geleisteter Arbeitsstunde von 40 auf 70 Euro.
  • Ausweitung der Forschungszulage auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzt werden und für das Vorhaben unerlässlich sind.
  • Berücksichtigung der Kosten von beauftragten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben als förderfähige Aufwendungen in Höhe von 70 % (vorher 60 %).
Bereich Maßnahmen des Wachstumschancengesetzes

Durch den Kompromissbeschluss mussten jedoch auch einige geplante Änderungen aus dem Wachstumschancengesetz gestrichen werden. Dazu gehören etwa die sog. Klimaschutz-Investitionsprämie und die Anhebung der GWG-Grenze (für geringwertige Wirtschaftsgüter) von 800 auf 1.000 Euro.

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Fazit: Was bringt das Wachstumschancengesetz?

Das Wachstumschancengesetz soll der deutschen Wirtschaft wieder zu mehr Stärke verhelfen. Durch die aktuellen nationalen wie internationalen Herausforderungen entwickelt sich die Wirtschaftskraft in Deutschland nicht wie geplant. Mit dem Gesetz will die Bundesregierung neue Anreize für Unternehmen schaffen, stärker in ihre deutschen Standorte zu investieren. Inwiefern das Wachstumschancengesetz mit seinen Steuervereinfachungen und Investitionsanreizen tatsächlich dazu beiträgt, bleibt abzuwarten.

Quellen: BGBl. 2024 I Nr. 108 vom 27.03.2024IHK München

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