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Personalbemessung Pflege 2023 – Was ändert sich für stationäre Pflegeeinrichtungen?

© Gorodenkoff – stock.adobe.com

Ab Juli 2023 gibt es Änderungen bei der Personalbemessung in stationären Pflegeeinrichtungen. So gelten neue Vollzeitäquivalente gemäß SGB XI und weitere Neuerungen, durch die die Einrichtungen ihre bisherigen Arbeitsabläufe umstrukturieren müssen. Was bedeutet das für die Personalbemessung in der Pflege und worauf müssen Pflegeleitungen jetzt achten?

Inhaltsverzeichnis

  1. Was bedeutet Personalbemessung Pflege? – Definition
  2. Neues Verfahren zur Personalbemessung Pflege
  3. Gesetzliche Grundlage
  4. Personalbemessung Pflege berechnen
  5. Fazit: Was ändert sich bei der Personalbemessung Pflege?

Was bedeutet Personalbemessung Pflege? – Definition

Die Personalbemessung in der Pflege (PeBeM) ist ein Instrument, mit dem Pflegeeinrichtungen den erforderlichen Personalschlüssel für ihre Einrichtung ermitteln können. Genauer untersuchen sie, wie viel Personal mit welcher Qualifikation zu welcher Zeit und an welchem Ort arbeiten muss.

Die Anzahl und nötige Qualifikation der erforderlichen Arbeitskräfte hängt dabei insbesondere vom Pflegegrad der Pflegebedürftigen ab. So benötigt z. B. eine Person mit Pflegegrad 4 mehr Pflegefachkräfte als eine Person mit Pflegegrad 2. Entsprechend muss die Einrichtung bei ihrer Einsatzplanung solche Aspekte der Personalbemessung berücksichtigen.

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→ Unterstützung beim Personalmanagement in der ambulanten und stationären Pflege bietet die Software „Die MDK-Prüfanleitung“. Sie unterstützt bei der internen Qualitätssicherung, wozu u. a. auch die Personalbemessung gehört.

Insgesamt soll die Personalbemessung es den Einrichtungen erleichtern, alle anfallenden Aufgaben zu bewältigen und die eigenen Unternehmensziele zu erreichen. Es geht sowohl um die Versorgung der Pflegebedürftigen als auch um eine möglichst wirtschaftliche Arbeitsweise.

Wie diese Ziele erreicht werden, zeigt ein neues Personalbemessungsverfahren für die Pflege ab 2023.

Neues Verfahren zur Personalbemessung Pflege

Ab 01.07.2023 gelten neue Vorgaben zum bisherigen Personalbemessungsverfahren in der Pflege. Sie betreffen vorwiegend stationäre Einrichtungen und sehen einen Übergangszeitraum bis Dezember 2025 vor. Bis dahin soll die neue Personalbemessung in allen stationären Pflegeeinrichtungen in Deutschland etabliert sein.

Die geänderten Regelungen zur Personalbemessung in der Pflege sollen insbesondere folgende Ziele erreichen:

  • Trotz des demografischen Wandels soll eine professionelle und fachgerechte Pflege sichergestellt werden.
  • Die Arbeitsbedingungen in deutschen Pflegeeinrichtungen soll verbessert werden.
  • Ebenso soll sich die Arbeitszufriedenheit in der Pflege erhöhen.

Was ändert sich ab Juli 2023 in der Pflege?

Wesentliche Änderungen gibt es in der Aufgabenverteilung und dem Fachkräfteeinsatz innerhalb der stationären Pflege. So gelten ab dem 01.07.2023 geänderte Vorgaben zur Personalplanung gemäß SGB XI. Außerdem gibt es einen neuen Algorithmus bzw. eine neue Fachkraftquote, die künftig flächendeckend genutzt werden soll.

Damit soll bei einer wachsenden Zahl an pflegeintensiveren Bewohnerinnen und Bewohnern auch der Personaleinsatz steigen und die Pflegeleitungen entsprechende Umstrukturierungen vornehmen.

Um diese Ziele zu erreichen, müssen Pflegeleitungen bestimmte Bereiche ihres Einrichtungsmanagements neu strukturieren.

Betroffener Bereich Aufgaben durch Personalbemessung Pflege 2023
Pflegeleitung
  • Organisation und Management der geplanten Maßnahmen übernehmen und als Ansprechperson für alle Beteiligten fungieren.
  • Enge Zusammenarbeit mit anderen Bereichsleitungen und dem Qualitätsmanagement.
Pflegeprozessmanagement
  • Regelmäßige Plausibilitätsprüfungen durchführen sowie bisherige Prozesse hinterfragen und ggf. anpassen.
  • Passende Kontrollfragen:
    • Entsprechen unsere Pflegehandlungen dem Bedarf der Pflegebedürftigen (Pflegegrad etc.)?
    • Passen die geplanten Maßnahmen und Pflegedokumentationen zu den tatsächlich umgesetzten pflegerischen Leistungen?
    • Welche internen Prozesse funktionieren gut? Können wir sie für weitere Bereiche nutzen?
    • Welche Aufgaben und Abläufe müssen wir ggf. überdenken und anpassen?
Personalentwicklung
  • Bisherige Qualifikationen der Belegschaft prüfen und mit ihren tatsächlichen Aufgaben abgleichen.
  • Geeignete Kontrollfragen:
    • Wer besitzt welche Kompetenzen und wo kommen sie zum Einsatz?
    • Wer erledigt welche Aufgaben? Entsprechen sie der Kompetenz der Pflegekraft?
    • Bei welchen Beschäftigten besteht Schulungsbedarf?
    • Gibt es Beschäftigte, die ggf. eine Ausbildung absolvieren wollen, um ihre bisherige Qualifikation aufzubessern?

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Pflegefachkräfte künftig nicht mehr am Pflegeprozess beteiligt sind. Stattdessen sollen die anfallenden Aufgaben neu verteilt werden, sodass alle Beschäftigten vorrangig den Tätigkeiten nachgehen, die ihrer Qualifikation entsprechen. Denn bisher kam es aufgrund von Personalmangel immer wieder vor, dass z. B. Hilfskräfte die Arbeit examinierter Pflegekräfte übernehmen mussten und umgekehrt.

Neue Personalaufbaustufen

Damit alle Pflegekräfte entsprechend ihrer Qualifikation arbeiten können, bedarf es mehr Assistenzkräfte in den Einrichtungen. Hierfür gibt es sog. Personalaufbaustufen.

  • Die erste Stufe wird seit dem 01.01.2023 umgesetzt und ermöglichte u.a. eine Finanzierung von Seiten der Pflegeversicherung für 20.000 zusätzliche Stellen an Assistenzkräften.
  • Eine zweite Stufe ist ab dem 01.07.2023 geplant, bei der die neue Personalbemessung in Kraft tritt.
  • Auf der dritten Stufe abdem 01.01.2025 sollen die bisherigen Maßnahmen evaluiert und ggf. weitere Personalaufbaustufen geschaffen werden.

Auch hierbei sollen stationäre Pflegeeinrichtungen zusätzliche Mittel erhalten, um neue Pflegekräfte einstellen zu können. Gleichzeitig soll es mehr Möglichkeiten geben, berufsbegleitend pflegerische Qualifikationen zu erhalten, z. B. eine Pflegeausbildung in Teilzeit.

Gesetzliche Grundlage zur Personalbemessung Pflege 2023

Als gesetzliche Grundlage zur Idee hinter dem neuen Personalbemessungsverfahren gelten das SGB XI und das Pflegestärkungsgesetz. Letzteres schrieb bereits 2016 vor, dass ein wissenschaftlich fundiertes und einheitliches System zur Bemessung des Personals entwickelt und erprobt werden soll.

Hierzu gab es in der Vergangenheit verschiedene Umsetzungsversuche. Einige der bedeutsamsten und erfolgreichsten Erkenntnisse ergaben sich aus der sog. Rothang-Studie. Hier wurde ein Algorithmus entwickelt, um zu ermitteln, wie viele Pflegekräfte erforderlich sind, um die Pflegebedürftigen fachgerecht zu versorgen.

Rothgang-Studie als Basis

Die Rothgang-Studie wurde durchgeführt, um das neue Personalbemessungsverfahren für die Pflege zu entwickeln. Sie erfolgte unter der Leitung von Prof. Dr. Heinz Rothgang der Universität Bremen. Sein Team begleitete 62 Pflegeeinrichtungen für jeweils eine Woche. In dieser Zeit dokumentierte und bewertete das Team alle praktischen Pflegehandlungen, um herauszufinden, welche Aufgaben in den Einrichtungen anfallen und was ggf. zur Erledigung dieser Tätigkeiten fehlt.

Die Quintessenz: Meist stand den Pflegekräften deutlich zu wenig Zeit zur Verfügung, um eine qualitativ hohe Arbeit zu leisten. Gleichzeitig herrschte enormer Zeitdruck, sodass manche Aufgaben vergessen oder anderweitig nicht erledigt werden konnten. Außerdem gab es oftmals nur geringe Organisationsstrukturen bei der Aufgabenverteilung.

Auf Grundlage des derzeitigen Personalschlüssels benötigen Pflegeeinrichtungen durchschnittlich 36 % mehr Personal. Diese bestehen zu 69% aus Pflegeassistenzkräften und zu 3,5 % aus Fachkräften. Demnach sind insbesondere qualifizierte Assistenzkräfte mit 1- oder 2-jähriger Ausbildung notwendig.

Doch welche Menge an Arbeitskräften eine Einrichtung tatsächlich benötigt, muss sie anhand des neuen Algorithmus der Rothgang-Studie berechnen.

Personalbemessung Pflege berechnen

Die neue Methode zur Berechnung der Personalbemessung in der Pflege soll stärker auf Grundlage der Bewohnerstruktur und deren Hilfebedarf erfolgen. Der Hilfebedarf hängt wiederum vom jeweiligen Pflegegrad ab. Damit ergibt sich für jede Einrichtung eine individuelle Fachkraftquote und somit ein individueller Personalmix an examinierten und Assistenzkräften.

Für die Berechnung sind zwei Kennziffern entscheidend:

Case-Mix Anzahl pflegebedürftiger Personen innerhalb der Einrichtung
Care-Mix Menge an verfügbarem Personal, aufgeteilt in:
  • Fachkräfte
  • Assistenzkräftige mit 2-jähriger Ausbildung
  • Assistenzkräftige mit 1-jähriger Ausbildung
  • Angelernte Hilfskräfte

Mit der neuen Personalbemessung Pflege in 2023 soll sich der Personalbedarf wie folgt zusammensetzen:

  • Ca. 40 % Fachkräfte
  • Ca. 30 % Assistenzkräfte mit 1- oder 2-jähriger Ausbildung
  • Ca. 30 % Hilfskräfte ohne Assistenz- oder Helferausbildung

Bislang herrschte vorrangig eine Fachkraftquote von jeweils 50 % Fach- und Hilfskräften. Doch im Januar 2021 startete eine modellhafte Implementierung des neuen Algorithmus der Rothgang-Studie in ausgewählten stationären Pflegeeinrichtungen (sog. Algorithmus 1).

Diese Probephase endet im Juli 2023, wo im Anschluss die gesammelten Erfahrungswerte ausgewertet und die Berechnungsmethode verbessert werden soll. Daraus wird ein sog. Algorithmus 2 entwickelt, der mit einer Übergangsfrist bis Ende des Jahres 2025 in allen stationären Einrichtungen etabliert sein soll.

Wie viele Pflegekräfte pro Bewohnerin oder Bewohner eines bestimmten Pflegegrads notwendig sind, definiert § 113c Sozialgesetzbuch (SGB) XI.

Wie berechne ich den Personalbedarf in der Pflege nach SGB XI?

Für die Personalbemessung Pflege gemäß SGB XI ist der sog. Vollzeitäquivalent entscheidend. Er gilt als Kennziffer für die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft. Beträgt die reguläre Wochenarbeitszeit in Vollzeit z. B. 40 Stunden, entspricht das einem Vollzeitäquivalent von 1,0. Arbeitet jemand 20 Stunden pro Woche, beträgt der Quotient 0,5.

Zur Berechnung des Vollzeitäquivalenten gilt folgende Formel:

Gesamtzahl an Arbeitsstunden aller Beschäftigten pro Woche / Wochenarbeitszeit einer Vollzeitkraft = Vollzeitäquivalent

Ab dem 01.07.2023 gelten neue sog. Personalanhaltswerte in vollstationären Pflegeeinrichtungen (§ 113c SGB XI). Sie helfen bei der Personalbemessung in der Pflege.

Qualifikation der Pflegekraft Vollzeitäquivalent Pflegegrad
Pflegefachkraft 0,0770 Pflegegrad 1
0,1037 Pflegegrad 2
0,1551 Pflegegrad 3
0,2463 Pflegegrad 4
0,3842 Pflegegrad 5
Hilfskraft mit mindestens 1-jähriger Ausbildung 0,0564 Pflegegrad 1
0,0675 Pflegegrad 2
0,1074 Pflegegrad 3
0,1413 Pflegegrad 4
0,1102 Pflegegrad 5
Hilfskraft ohne Ausbildung 0,0872 Pflegegrad 1
0,1202 Pflegegrad 2
0,1449 Pflegegrad 3
0,1627 Pflegegrad 4
0,1758 Pflegegrad 5

Diese Vorgaben müssen Pflegeleitungen ab Juli 2023 bei ihrer Personalbemessung beachten. Daneben liefern Gesetze wie das SGB XI und das Pflegestärkungsgesetz weitere Kennziffern zur Personalbemessung in der Pflege.

Zusammenfassung: Was ändert sich bei der Personalbemessung Pflege 2023?

Ab Juli 2023 ergeben sich einige Änderungen hinsichtlich der Personalbemessung in der Pflege. So gelten z. B. neue Personalanhaltswerte im SGB XI und es sollen weitere Personalaufbaustufen in Kraft treten. Gleichzeitig endet die erste Probephase des neuen Algorithmus der Rothgang-Studie für ein neues Personalbemessungsverfahren in der Pflege. Im Fokus stehen dabei die jeweilige Bewohnerstruktur und der Pflegebedarf. Bis Ende 2025 soll das neue Verfahren deutschlandweit genutzt werden.

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Aufgrund dieser Neuerungen sollten stationäre Pflegeeinrichtungen jetzt ihre bisherigen Strukturen prüfen und ggf. anpassen. Wie das gelingt, zeigt das „Praxishandbuch Pflegestärkungsgesetz“. Es liefert sofort einsetzbare Arbeitshilfen und Expertentipps, mit denen Pflegeeinrichtungen die Vorgaben aus SGB XI und dem Pflegestärkungsgesetz rechtssicher umsetzen.

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Quelle: „Praxishandbuch Pflegestärkungsgesetz“

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