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"Beschränkte Ausschreibung: Definition, Anwendung und Bedeutung der VOB"


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Beschränkte Ausschreibung: Definition, Anwendung und Bedeutung der VOB

© DOC RABE MEDIA – stock.adobe.com

Grundsätzlich unterliegen alle diejenigen Aufträge der öffentlichen Hand einem Ausschreibungsverfahren, die unter die entsprechenden EU-Schwellenwerte fallen. Neben öffentlicher Ausschreibung gibt es dabei noch die Möglichkeit der Beschränkten Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb – und speziell bei Bauleistungen die freihändige Vergabe. Die Besonderheit bei einer Beschränkten Ausschreibung ist, dass die Angebotsaufforderung nur an einen bestimmten Bewerberkreis gerichtet wird. Was steckt hinter dieser Vorgehensweise?

Inhaltsverzeichnis

  1. Öffentliche oder Beschränkte Ausschreibung?
  2. Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
  3. Freihändige Vergabe von Bauleistungen nach VOB
  4. Leistungsbeschreibung bei der Beschränkten Ausschreibung

Öffentliche oder Beschränkte Ausschreibung?

Üblicherweise werden bei herkömmlichen Vergabeverfahren die unterschiedlichen Bewerber aufgefordert, ein Angebot über die geforderten Lieferungen und Leistungen abzugeben. Von den eingangs erwähnten Vergabemöglichkeiten steht dem Auftraggeber zu Beginn oft nur die Öffentliche Ausschreibung zur Verfügung. Denn eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb kann am Beispiel von Bauleistungen gewerkeabhängig nur dann erfolgen, wenn gemäß VOB:

  • nicht mehr als 50.000 Euro netto für Ausbaugewerke ohne Energie- und Gebäudetechnik, Gala- und Straßenbau angesetzt wurden.
  • bei Tiefbau sowie Verkehrswege- und Ingenieurbau ist diese Höchstgrenze 150.000 Euro netto.
  • bei allen anderen Gewerken stellt 100.000 Euro netto diesen Schwellenwert dar.

Diese Richtwerte greifen jedoch nicht für den Fall, dass eine bereits durchgeführte Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb kein annehmbares Ergebnis eingebracht hat. Konkret kann dies der Fall sein, wenn der Zuschlag an einen Wettbewerber geht, der nicht alle geforderten Zertifikate aufweisen kann (§ 6a VOB Eignungsnachweise).

Ebenso ist dies gegeben, wenn schlicht und ergreifend kein Unternehmen ein Angebot für einen öffentlichen Auftrag abgegeben hat. Die Vergabeverordnung (VgV) spricht dann entweder von nicht ausreichenden Bedingungen oder keinem wirtschaftlichem Ergebnis des Vergabeverfahrens (§ 63 Abs. 1 Nr. 1/2 VgV). Dabei obliegt alleinig der Vergabestelle die Begründungspflicht, warum es zu einem erfolglosen Abschluss eines Vergabeverfahrens gekommen ist.

Der nächste Schritt ist dann aber keineswegs, dass das Verfahren gänzlich eingestellt wird, sondern es kommt i.d.R. zu einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (gemäß § 14 VgV). Dieser Vorgang kann entweder durch die Vergabestelle, den Auftraggeber selbst oder einen der ursprünglichen Wettbewerber angestoßen werden.

Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb

Kommt es aus o.g. Gründen zu einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, ermittelt der Auftraggeber oder die Vergabestelle geeignete Unternehmen und stellt die Angebotsaufforderung an einen vordefinierten Bieterkreis. Hierbei formuliert die VOB für Bauleistungen eine Besonderheit, indem sie mindestens drei passende Unternehmen fordert (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/A).

Freihändige Vergabe von Bauleistungen nach VOB

Bei Bauleistungen gibt es noch eine weitere Vergabeform: die Freihändige Vergabe. Dabei können Aufträge ohne förmliches Vergabeverfahren vergeben werden. Das ist überwiegend der Fall, wenn eine Spezialfirma für die entsprechende Bauleistung beauftragt oder eine Leistung möglichst schnell erbracht werden muss.

Des Weiteren können folgende Faktoren für eine Freihändige Vergabe ausschlaggebend sein:

  • Die Leistung kann nach Art und Umfang der öffentlichen Ausschreibung oder der beschränkten Vergabe nicht eindeutig festgelegt werden.
  • Sind alle vorangegangenen Vergabeverfahren erfolglos, bleibt oft als letztes Mittel nur noch die freihändige Vergabe.
  • Ist besondere Geheimhaltung bei einem Bauprojekt gefragt, fallen öffentliche Ausschreibung und beschränkte Vergabe meist automatisch weg.

→ Eine Freihändige Vergabe von Bauleistungen ist nach § 3 Abs. 4 VOB/A jedoch nur bis zu einem Auftragswert von 10.000 Euro netto möglich.

In der Praxis kommt es des Öfteren im Zusammenhang mit Beschränkten Vergabeverfahren zu einer Freihändigen Vergabe von Teilleistungen. Das kann passieren, wenn eine kleine Leistung von einer vergebenen größeren Leistung ansonsten nicht ohne Nachteil getrennt werden könnte.

Jedoch muss bei der Beschränkten Ausschreibung und der Freihändigen Vergabe vor Angebotsaufforderung eine Eignungsprüfung der Unternehmen stattfinden. Im Mittelpunkt dieser Eignung steht die Sicherheit, die vertraglichen Verpflichtungen erfüllen zu können. Das beinhaltet folgende Faktoren: Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Solvenz.

 Auf dem Bauhof

Speziell auf dem Bauhof kommt es bei geringfügigen Auftragsleistungen des Öfteren zu einer Freihändigen Vergabe. Bei größeren Projekten hingegen müssen die Rahmenbedingungen und die eigenen Handlungsmöglichkeiten innerhalb der unterschiedlichen Vergabeprozesse klar sein. „Vergaberecht für kommunale Bauhöfe“ hilft beim praktischen Ablauf eines Vergabeverfahrens und liefert gleichzeitig alle relevanten rechtlichen Bestimmungen für die Beschaffung im kommunalen Bereich.

Wie dieser Artikel deutlich macht, gibt es bei der Ausschreibung, dem Angebot und der Vergabe von öffentlichen Aufträgen einiges zu beachten. „Das neue Vergaberecht“ ist eine praxisorientierte Kommentierung zu GWB, VgV, VOB und UVgO.

Leistungsbeschreibung bei der Beschränkten Ausschreibung

Egal welche Art der Ausschreibung stattfindet, die Leistungsbeschreibung sollte stets folgende Kriterien aufweisen:

Checkliste: Leistungsbeschreibung im Vergabeprozess

Die Leistung ist eindeutig und so umfassend zu beschreiben, dass alle Unternehmen ausnahmslos Dasselbe darunter verstehen und ihre Preise entsprechend berechnen können.

Damit die Bieter einen angemessenen Preis ermitteln können, müssen alle Einflussfaktoren auf die ausgeschriebene Bauleistung in den Vergabeunterlagen stehen.

Dem Auftragnehmer darf keine ungewöhnlich hohes Risiko zugemutet werden.

Bedarfspositionen sind grundsätzlich nicht Bestandteil der Leistungsausschreibung.

Falls notwendig, muss auch der Zweck und die vorgesehene Belastung der fertigen Leistung in der Leistungsbeschreibung stehen.

→ Bei Bauleistungen: Boden- und Wasserverhältnisse angeben.

→ Bauleistungen nach den allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen DIN 18299 angeben.

→ Keine Produktplatzierung: Es darf nicht eine bestimmte Marke, Patent etc. gefordert werden.

→ Bei der Beschreibung der Leistung müssen die verkehrsüblichen Bezeichnungen beachtet werden.

Technische Spezifikationen

Auch Bestandteil der Leistungsbeschreibung des Auftragsgegenstands müssen dessen technische Anforderungen sein. Darunter fallen:

  • Nationale Normen (Umsetzung Europäischer Normen)
  • Europäische Technische Bewertungen
  • Gemeinsame Technische Spezifikationen
  • Internationale Normen
  • Weitere Technische Bezugssysteme

→ Falls derartige Normen nicht Teil der o.g. Angaben sind, müssen konkret technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung des Auftragsgegenstands aufgeführt werden.

Quellen: Das neue Vergaberecht, Deutsches Ausschreibungsblatt, Merkblatt zur Vergabe – LGL-Bayern

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