Der Hintergrund ist ganz klar: es sollen keine Brandlasten auf den Fluren entstehen oder gar Rettungswege verstellt werden. Gerade zuständige Hausmeister haben hier oftmals viel Kommunikationsarbeit zu leisten, um dies den Mietern zu vermitteln.
Darf der Vermieter Dekoration auf dem Flur verbieten?
Doch darf der Vermieter eine Deko verbieten, auch ein an sich kleines, unauffälliges „Willkommen“-Schild und einen kleinen, österlichen Kranz, der direkt an der Tür hängt? Das Landgericht Hamburg entschied in einem solchen Fall, dass der Vermieter die Dekoration dulden muss, auch wenn der Vermieter jegliche Dekoration des Flurbereichs im Mietvertrag verboten hat.
Der Richter begründete das Urteil damit, dass ein Flur – und damit auch die Außenseite der Wohnungstür – zwar eine Gemeinschaftsfläche darstellt und lediglich dem Zu- oder Ausgang dient und nicht zur Mietfläche. Andererseits sind Fußmatten oder auch ein individuelles Namensschild, das in unmittelbarer Nähe der Türe angebracht ist, heute ebenso üblich und erlaubt. In den gleichen Rahmen setzte der Richter auch saisonale Gegenstände, die an die Tür gehängt werden, z. B. der Adventskranz zur Weihnachtszeit. Will ein Mieter dagegen das ganze Jahr über eine Dekoration hängen lassen, so muss der Vermieter dies nur dulden, wenn damit nicht die eigentliche Funktion des Flurs – als Zu- und Ausgang bzw. ggf. als Fluchtweg – beeinträchtigt wird.
Fazit
Ein Vermieter muss das Anbringen eines Dekorationsobjekts an der Wohnungstür im Einzelfall dulden. Wenn er allerdings zum sicheren Schluss kommt, dass die Dekoration jemanden beeinträchtigen oder sogar eine Gefahr für die anderen Bewohner bzw. Gäste des Hauses darstellen könnte, kann er den Mieter auch auffordern, den oder die Gegenstände zu entfernen.
(Quelle: www.anwalt.de)