Bei Veranstaltungen kommen Drohnen zum Einsatz, wenn Filmaufnahmen oder Fotos der Veranstaltung gemacht werden. Außerdem dienen sie zur Überwachung des Veranstaltungsgeländes und zur Besucherlenkung.
Genehmigung für den Einsatz von Drohnen bei Veranstaltungen
Bevor Veranstalter sich für die Nutzung einer Drohne am Veranstaltungsgelände entscheiden, muss der Einsatz der Drohne erst einmal genehmigt werden. In Deutschland sind dafür die Luftverkehrsbehörden zuständig. Auch Auflagen für die Veranstaltungssicherheit werden ausschließlich von diesen erlassen. Eine Gemeinde oder andere Genehmigungsbehörden können nur im Rahmen von Anhörungen, Stellungsnahmen und persönlichen Gesprächen Einfluss auf die Erlaubnis nehmen.
Drohnen dürfen nicht überall fliegen - das ist für Veranstalter wichtig
Wer eine Drohne einsetzt, muss beachten, dass diese nicht überall fliegen darf. Die Regelungen hierzu sind in § 21b Abs. 1 LuftVO zu finden. Für Organisatoren öffentlicher Veranstaltungen sind besonders zwei Punkte wichtig:
- Der Einsatz von Drohnen ist nicht gestattet über und in einem seitlichen Abstand von 100 m zu Menschenansammlungen.
- Der Einsatz von Drohnen ist über und in einem seitlichen Abstand von 100 m zu Einsatzorten der Polizei oder anderen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) nicht gestattet.
Drohnen über Veranstaltungen: Daten- und Persönlichkeitsschutz
Solange die Veranstaltung selbst und nicht einzelne Personen das Hauptmotiv der Aufnahmen sind, braucht der Veranstalter keine Einwilligung der abgebildeten Personen. Es ist vielmehr so, dass derjenige, der an öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, damit rechnen muss, als Teil des Geschehens abgebildet zu werden. Persönlichkeitsrechtliche Belange müssen insoweit zurückstehen.
Aufstiegserlaubnis für Drohnen bei Veranstaltungen
Bund und Länder haben sich im Oktober 2016 auf gemeinsame Regeln, die "Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Luftverkehrsordnung", geeinigt.
In Bezug auf Veranstaltungen enthalten diese Grundsätze folgende Nebenbestimmungen:
- Starts und Landungen dürfen nur mit Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers, des jeweiligen grundstücksverwaltenden Amtes oder des Straßenbaulastträgers erfolgen.
- Spätestens ab einer Windstärke von 5 sollte die Drohne nicht mehr in Betrieb genommen werden.
- Der Veranstalter muss das örtliche Ordnungsamt und die Polizei über den geplanten Einsatz einer Drohne informieren. Wenn die Polizei aufgrund von Abwehr von Gefahren den Einsatz der Drohne untersagt, hat der Veranstalter Folge zu leisten.
- Die Drohne darf nur so eingesetzt werden, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird.
- Der Start- und Landeplatz muss so abgesichert werden, dass Dritte nicht verletzt werden.
- Das unbemannte Luftfahrzeug, also die Drohne, hat bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen. Im Einsatzraum von Luftfahrzeugen der Polizei oder der Rettungsdienste ist der Einsatz der Drohne nicht erlaubt bzw. muss sofort eingestellt werden.
- Vor dem Betrieb der Drohne ist es ratsam, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Beauftragt eine Gemeinde als Veranstalter einen Dritten, mit Drohnen Aufnahmen zu machen, sollte sie sich die Versicherungsbestätigung vorlegen lassen, um bei Schäden nicht selbst für Schadensersatzforderungen aufkommen zu müssen.
- Plant der Veranstalter ein Event in der Nähe von Flugplätzen oder -häfen (Entfernung mindestens 1,5 km) braucht er eine Zustimmung der Luftaufsicht oder der Flugleitung.
- Für Veranstaltungen, die in oder über einem Waldgebiet stattfinden, muss außerdem die zuständige Forstbehörde informiert werden.
Einsatz von Drohnen beim Sicherheitskonzept berücksichtigen
Wie auch bei anderen Gefahren, die aus dem Veranstaltungsgeschehen heraus entstehen können, muss für den Fall, dass eine Drohne abstürzt oder außer Kontrolle gerät, eine Planung vorgelegt werden. Der Veranstalter muss dies mit der Genehmigungsbehörde abstimmen.
Rechtliche Einordnung von Drohnen
Drohnen gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) als Luftfahrzeuge. Sie sind als unbemannte Luftfahrsysteme definiert. Der Einsatzzweck ist entscheidend dafür, ob das Gesetz für Flugmodelle oder für unbemannte Fluggeräte gilt. Sobald der Betrieb der Drohne einem gewerblichen Zweck dient – dazu zählen auch Filmaufnahmen oder Bilder, die mit dem Ziel des Verkaufs gemacht werden – gelten immer die Vorschriften für unbemannte Fluggeräte. Für den Einsatz von Drohnen bei Veranstaltungen gelten immer die Regeln für unbemannte Fluggeräte.
Erlaubnis zum Führen von Drohnen
Für den Betrieb von Drohnen mit einem Gewicht ab zwei Kilogramm ist gemäß § 21a Abs. 4 Luftverkehrsordnung (LuftVO) ein Flugkundenachweis notwendig. Dieser kann erworben werden durch
- eine Bescheinigung nach einer Prüfung, die durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle erteilt wird (Mindestalter 16 Jahre),
- eine Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (Mindestalter 14 Jahre),
- eine gültige Pilotenlizenz.
Die Bescheinigungen gelten für fünf Jahre.
Ab Oktober 2017 müssen Steuerer solcher Drohnen außerdem Kenntnisse in
- der Anwendung und Navigation dieser Fluggeräte,
- den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und
- der örtlichen Luftraumordnung nachweisen.
Auch die Kennzeichnungspflicht von Drohnen, nach der alle unbemannten Luftfahrsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg (§ 19 Abs. 3 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)) mit einer Plakette gekennzeichnet werden müssen, ist erst ab dem 1. Oktober zu erfüllen.
Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, wie Polizei, Feuerwehren, Rettungsdienste oder das Technische Hilfswerk brauchen für den Einsatz einer Drohne keine Erlaubnis. Erlaubnisfrei ist zudem der gewerbliche Einsatz von Drohnen bis zu einem Gewicht von 5 kg.
Übersicht: Einsatzzweck der Drohne und erforderliche Genehmigung
Art und Einsatzzweck der Drohne | erforderliche Genehmigung |
Drohnen, die zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden | Keine Erlaubnis erforderlich (§ 1 Abs. 2 Satz 2 LuftVG), soweit die allgemeinen Anforderungen gemäß § 21a Abs. 1 und 21b LuftVO eingehalten werden. |
Drohnen bis 5 kg Gewicht, die gewerblich eingesetzt werden. | Keine Erlaubnis erforderlich |
Drohnen ohne Verbrennungsmotor mit einer Gesamtmasse zwischen 5 und 10 kg. | Einzelerlaubnis, Allgemeinerlaubnis und Möglichkeit der Erteilung einer Allgemeinverfügung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 LuftVO, Fassung 2016 |
Drohnen mit Verbrennungsmotor oder einer Gesamtmasse zwischen 10 und 25 kg. | Möglichkeit der Erteilung einer Einzelerlaubnis |
Betrieb außerhalb der Sichtweise des Steuerers der Drohne mit einem Gewicht unter 5 Kilogramm. | Betrieb verboten |
Drohnen mit einer Gesamtmasse von mehr als 25 kg. | Betrieb ist nach § 21b Abs. 2 LuftVO verboten. Ausnahmegenehmigung möglich |
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Quelle: "Das digitale Handbuch zum Veranstaltungsrecht"