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Friedhofspflege: Dürfen Friedhofsflächen mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden?

© auremar – stock.adobe.com

Viele Friedhofsverwalter kämpfen mit Schädlingen und Unkraut, das auf Wegen und Plätzen auf dem Friedhofsgelände wuchert. Für regelmäßiges Jäten von Hand fehlen oft die Ressourcen und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist durch das Pflanzenschutzgesetz eingeschränkt. Auf welchen Flächen Friedhofsgärtner dennoch Pestizide und Herbizide verwenden dürfen und welche Alternativen es zum Pflanzenschutzmittel gibt, zeigt dieser Beitrag.

Friedhofspflege und Pflanzenschutz – Auf welchen Flächen ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erlaubt?

Seit der Novellierung des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) im Jahr 2012 müssen Friedhofsverwalter zwischen verschiedenen Flächenkategorien auf dem Friedhofsgelände unterscheiden, um die Friedhofspflege pflanzenschutzrechtlich korrekt durchzuführen. So ist z. B. auf öffentlichen Flächen seit einigen Jahren das Ausbringen des umstrittenen Pflanzengifts Glyphosat verboten. 

Pflanzenschutzrechtlich gelten Friedhöfe als Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind. Dazu zählen alle Rahmenflächen wie Friedhofshecken, Bäume und Sträucher. Grabflächen sind dagegen keine Flächen für die Allgemeinheit.

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf den Flächen für die Allgemeinheit ist genau geregelt: § 17 PflSchG definieren, auf welchen Flächen Pflanzenschutzmittel zum Einsatz kommen darf: 

✓ Wo sind Pflanzenschutzmittel erlaubt?

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist generell nur auf gärtnerisch genutzten Flächen zulässig. Auf Friedhöfen sind das: 

  • Grabstellen und ehemalige Grabstellen, die bepflanzt oder mit Rasen angesät sind,
  • nicht befestigte Wege auf den Grabfeldern,
  • Ziergehölz- oder Zierpflanzenrabatten, die als Gestaltungselemente einer Friedhofsanlage fungieren sowie
  • Hecken und Gehölzstreifen, die als äußere Begrenzung des Friedhofs angelegt wurden. 

Hinweis: Auf diesen Friedhofsflächen dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, die zugelassen sind oder genehmigt wurden. Eine entsprechende Liste stellt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur Verfügung. Die Liste ist als Dokument unter der Bezeichnung „Genehmigungen für Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind“ aufgeführt. 

Auf den Gräbern direkt dürfen Pflanzenschutzmittel für Haus- und Kleingarten (Anwendung durch nicht berufliche Anwender zulässig) eingesetzt werden. Viele Privatpersonen schließen einen Grabpflegevertrag ab, sodass der Friedhofsgärtner oder eine Firma die Pflege des Grabs übernimmt.

 Wo sind Pflanzenschutzmittel verboten?

Auf sog. Nichtkulturlandschaften sind Pflanzenschutzmittel verboten. Bestattungswälder gelten z. B. als Flächen, die nicht gärtnerisch genutzt werden. Auf herkömmlichen Friedhöfen sind das: 

  • Wege (Hauptwege, Zugänge),
  • ggf. Wiesen und Böschungen,
  • sonstige befestigte Flächen (Einfahrten, befestigte Aufenthalts- und Ruheplätze),
  • Parkplätze, 
  • Streifen direkt an und unter einem Begrenzungszaun rund um das Friedhofsgelände und
  • ehemalige Grabstellen, die nicht bepflanzt oder mit Rasen gesät sind. 

Hinweis: In Ausnahmefällen kann der Friedhofsgärtner auf diesen Flächen Pflanzenschutzmittel einsetzen. Dafür muss er jedoch eine Genehmigung für vorab klar definierte Maßnahmen bei der zuständigen Behörde einholen.


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Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sind zu beachten

Friedhofsverwalter und Friedhofsgärtner müssen bei der Friedhofspflege immer den integrierten Pflanzenschutz berücksichtigen. Das heißt, bevor sie sich für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln entscheiden, müssen sie die Schadursache sicher diagnostizieren und den festgestellten Schaderreger bewerten.   

In vielen Fällen können manche Schaderreger toleriert werden, denn an Pflanzen auf dem Friedhof ist keine vollständige Befallsfreiheit erforderlich. Ergibt die Diagnose jedoch, dass ein nachhaltiger Schaden zu befürchten ist, müssen vor dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln alternative Methoden ausgeschöpft werden. Dazu gehören z. B.: 

  • biologische Maßnahmen wie Nützlingsförderung und -einsatz,
  • biotechnische Methoden wie Fallenfang sowie 
  • die Vitalisierung der Pflanzen durch bedarfsgerechte Pflege, Bodenverbesserung oder regelmäßiger Einsatz von Pflanzenstärkungsmitteln. 

Unkraut am Friedhof mit mechanischen und thermischen Geräten entfernen

Gerade auf Wegen und Rasenflächen kämpfen Friedhofsgärtner regelmäßig mit Unkraut. Weil Wege und Plätze keine gärtnerisch genutzten Flächen sind, können sie hier Pflanzenschutzmittel nur mit einer Ausnahmegenehmigung einsetzen. Alternativ können Friedhofsverwaltungen zu mechanischen Methoden oder thermischen Verfahren greifen:

Mechanische Unkrautentfernung

Mechanische Geräte reißen das Unkraut ab, im besten Fall auch mit der Wurzel aus. Insbesondere Wurzelunkräuter werden mit dieser Methode der Unkrautentfernung jedoch nur bei konsequent regelmäßiger Durchführung der Maßnahmen langfristig bekämpft. 

Hinweis: Friedhofsgärtner sollten bei der Verwendung solcher mechanischer Geräte jedoch aufpassen, denn das Gerät könnte Steine hochwirbeln, die zu Verletzungen oder Sachschäden führen können. Besonders empfindliche Wegbeläge können zudem durch das rotierende Werkzeug beschädigt werden. 

Thermische Unkrautbekämpfung

Geräte zur thermischen Unkrautbekämpfung erhitzen das Pflanzengewebe auf eine Temperatur oberhalb der Eiweißgerinnung, sodass das Gewebe zerstört wird. Auch dieses Verfahren kann nur die oberirdischen Pflanzenteile vernichten, Wurzelunkräuter sind daher nur durch regelmäßige Behandlung in den Griff zu bekommen.   

Hinweis: Diese Geräte arbeiten mit offener Flamme, Infrarot oder Heißwasser bzw. Heißdampf. Bei Trockenperioden sollten Friedhofsgärtner Geräte mit offener Flamme lieber meiden.   

Mit diesen beiden Verfahren wird das Unkraut zumindest so weit entfernt, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt. Es ist wichtig, dass die Friedhofspflege regelmäßig erfolgt, nur so können Friedhofsverwalter unerwünschten Bewuchs wie Unkraut und Moose in Schacht halten.  

Quelle: „Friedhöfe 2019“

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