Mobile Tankstelle und ortsfeste Tankstelle: Das ist der Unterschied
Fahrzeuge und Baugeräte, die zum Inventar eines Bauhofs gehören, müssen getankt werden. Dabei muss der Bauhofleiter zwischen der ortsfesten und der mobilen Tankstelle unterscheiden. Denn es gelten unterschiedliche gesetzliche Anforderungen an die jeweilige Art der Tankanlage.
Doch wo liegt der Unterschied? Eine ortsfeste Bauhoftankstelle muss nach den Regelungen der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)" betrieben werden. Und diese definiert in § 2 eine Einheit als ortsfest, wenn sie
- länger als ein halbes Jahr
- an einem Ort
- zu einem bestimmten betrieblichen Zweck
betrieben wird. Welche Anforderungen die AwSV dabei an die ortsfeste Tankanlage stellt, ist für Sie im Buch „Das 1x1 des Bauhofs“ übersichtlich aufbereitet.
Mobile Tankstelle: Das sind die gesetzlichen Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen für mobile Tankanlagen sind dagegen in der ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße), der GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und dem GGBefG (Gefahrgutbeförderungsgesetz) verankert. Da Treibstoff gefährliche Inhaltsstoffe beinhaltet, gilt:
- Der Tank der mobilen Tankanlage sollte vor Inbetriebnahme nach ADR bzw. GGVSEB zugelassen und geprüft sein.
- Es ist empfehlenswert bei weniger als 1.000 l Lagervolumen zu bleiben, um die sog. „1.000 Punkte-Regel“ der ADR geltend zu machen. Was so viel bedeutet, dass beim Transport keine besonderen Auflagen des Gefahrguttransports beachtet werden müssen.
- Die mobile Tankstelle sollte mit einer selbstschließenden Zapfpistole mit max. 6 l/min, einem Grenzwertgeber sowie einer mobilen Auffangwanne (empfohlen) ausgestattet sein.
- Die mobile Tankanlage muss auf einer Fläche platziert werden, die keine Flüssigkeiten durchlässt und kein Gefälle zu einem Regenwassereinlauf aufweist.
- Der Tank muss mindestens alle fünf Jahre überprüft werden. Mit der Prüfung wird eine zugelasse Stelle (z. B. DEKRA, TÜV) beauftragt.
Hinweis: Es kann eine komplette gefahrgutrechtliche Freistellung erwirkt werden, wenn die Freistellungsvoraussetzungen nach 1.1.3.1 c) ADR erfüllt sind. Danach müssen die Gefahrgutverordnungen nicht mehr berücksichtigt werden.
Quellen: „Das 1x1 des Bauhofs“, Lagertechnik-Profishop