Unterhaltsvorschuss jetzt auch für Teenager
Alleinerziehende, die keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil bekommen, erhalten nach Genehmigung eines Antrags Unterhaltsvorschuss vom Staat. Bisher konnte der Unterhaltsvorschuss für Kinder bis zu zwölf Jahren beantragt werden und wurde 72 Monate gezahlt. Das ändert sich nun.
Um die Situation von Alleinerziehenden zu verbessern, haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss auszuweiten. Es wurden zwei wichtige Änderungen vorgenommen:
- Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben ebenfalls Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Voraussetzung dafür ist, dass die Jugendlichen nicht von Hartz IV leben oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro verdient.
- Die Höchstbezugsdauer von 72 Monaten entfällt.
Höhe des Unterhaltsvorschusses
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses beträgt seit 1. Januar 2017 monatlich:
- für Kinder von 0 bis 5 Jahren: 150 Euro
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren: 201 Euro
- seit Juli 2017 für Kinder von 12 bis 17 Jahren: 268 Euro.
Reform des Unterhaltsvorschusses: Belastung für Kommunen
Die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes (UhVorschG) war schon zum Jahresanfang geplant, wurde aber verschoben, weil die Kommunen protestierten. Sie fürchteten den hohen Personalaufwand und die anfallenden Kosten, denn Personal- und Verwaltungskosten tragen sie selbst.
Deshalb wurde die Gesetzesreform nicht bereits zum 1. Januar 2017 realisiert, sondern tritt rückwirkend zum 1. Juli 2017 in Kraft.
Trotzdem bedeutet die Neuregelung eine hohe Belastung für Kommunen. Denn neben dem Verwaltungsaufwand, der mit der steigenden Zahl der Antragsteller voraussichtlich auch ansteigen wird, müssen sie sich zusätzlich um die Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses durch das jeweilige Elternteil kümmern.
Anträge auf Unterhaltsvorschuss können erst nach Inkrafttreten bearbeitet werden
Da die Kommunen mit der Bearbeitung der Anträge erst beginnen dürfen, wenn die Gesetzesreform im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, müssen sich alleinerziehende Eltern von Kindern ab zwölf Jahren noch gedulden. Der Anspruch gilt trotzdem ab dem 1. Juli 2017.
Die Bewilligung gilt immer einen Monat rückwirkend.
Quellen: Die Bundesregierung, Mitteldeutscher Rundfunk