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"Vergaberecht und Subventionsrecht: Ein Rechtsverstoß begründet Rückforderung von Fördermitteln"


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Vergaberecht und Subventionsrecht: Ein Rechtsverstoß begründet Rückforderung von Fördermitteln

Jede Stadt und Kommune ist erst einmal froh, wenn sie die Zusage zur Auszahlung von Fördermitteln bekommt. Diese Freude kann jedoch schnell umschwenken, wenn eine Rückforderung der Zuwendung im Raum steht. Öffentliche Auftraggeber können dieses Szenario vermeiden, wenn sie sich an verbindliche Auflagen halten.

Wie werden Fördermittel zugesprochen? 

Wollen öffentliche Auftraggeber eine Zuwendung beantragen, müssen sie schriftlich einen Antrag stellen. In der Regel werden die Fördermittel durch schriftliche Verwaltungsakte und ausnahmsweise durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag bewilligt. 

Der Antragsteller bekommt bei positiver Entscheidung einen Zuwendungs-/Bewilligungsbescheid zugesendet. Die Bestimmungen in diesem Zuwendungs-/Bewilligungsbescheid sind für den Zuwendungsempfänger rechtlich verbindlich. Für öffentliche Auftraggeber ist zudem die strikte Einhaltung des Vergaberechts unumgänglich. Denn liegt ein Verstoß gegen die Vorschriften vor, können die Fördermittel ganz oder teilweise zurückgefordert werden – auch rückwirkend.

Öffentliche Fördermittelnehmer müssen somit zwingend die Vergabegrundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung einhalten. Alle Regelungen sind im Werk „Vergabe von Lieferungen und Leistungen“ enthalten. 

 

Rechtsgrundlage für Rückforderung von Fördermitteln

Verstößt ein Zuwendungsempfänger gegen eine Auflage des Zuwendungs- oder Bewilligungsbescheids, muss er die Förderung zurückerstatten. In diesem Fall ist die notwendige Verknüpfung von Vergaberecht und Zuwendungsrecht erreicht.

Rechtsgrundlage für die Rückforderung sind die §§ 49 „Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes“ und 49a „Erstattung, Verzinsung“ des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG): 

§ 49 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 VwVfG: Jeder Verstoß gegen die Vergabevorschriften, die gemäß Auflagen anzuwenden sind, kann eine Rückforderung auslösen. 

§ 49 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 VwVfG: Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt kann auch, nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden. Voraussetzung ist, dass mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden war, die der Begünstigte gar nicht oder nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erfüllt.

§ 49a Absatz 3 VwVfG: Der zu erstattende Betrag wird mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verzinst. Davon kann in Ausnahmefällen aber abgesehen werden.   

Gründe für Rückforderung von Fördermitteln

Es liegt im Ermessen des Zuwendungsgebers (§ 49 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 VwVfG), welcher Anteil der Förderung bei welchem konkreten Verstoß zurückgefordert werden kann. Daher prüft die Behörde in jedem Einzelfall, ob sie eine Förderung ganz, teilweise oder gar nicht widerruft. Einzelne Bundesländer, Niedersachsen z. B., haben zudem eine Ermessensleitlinie erarbeitet, auf die bei Verstößen gegen das Vergaberecht zurückgegriffen wird. 

Für die Entscheidung des Zuwendungsgebers ist es maßgeblich, wie schwerwiegend das Vergehen war. Beispiele für besonders schwere Verstöße sind:

  • Verstöße gegen die Vergabeart,
  • grundlose Bevorzugung eines ortsansässigen Bieters,
  • nachträgliche Losaufteilung,
  • offensichtlich unvollständige Leistungsbeschreibung oder
  • Ausscheiden des wirtschaftlichsten Angebots.

Für Zuwendungsempfänger ist es also unumgänglich das Vergaberecht gut zu kennen und auch dann anzuwenden, wenn es um den Zuspruch von Fördermitteln geht. 

Rechtliche Grundlagen zur Bewilligung von Förderungen 

Gesetzestext    Was wird geregelt? 
Subventionsrecht  Regelt, ob der Staat eine Förderung/Zuwendung bewilligen darf und unter welchen Bedingungen öffentliche Auftraggeber Fördermittel beantragen können.
Haushaltsordnungen des Bundes und der Länder §§ 23 und 44 regeln unter welchen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen Zuwendungen gebilligt werden.
Förderrichtlinien  Legen die Zuwendungszwecke fest. 

Quelle: „Vergabe von Lieferungen und Leistungen“

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