Inhaltsverzeichnis
- Kündigung in der Ausbildung: Diese Möglichkeiten haben Ausbilder
- Ist eine Abmahnung vor einer Kündigung verpflichtend?
- Ausbildung kündigen: Diese Formalitäten sind zu beachten
- Kündigungsverbote für Auszubildende
Kündigung in der Ausbildung: Diese Möglichkeiten haben Ausbilder
Im Gegensatz zu Arbeitsverträgen, die befristet oder unbefristet abgeschlossen werden können, wird ein Berufsausbildungsverhältnis stets auf eine bestimmte Zeit eingegangen. Es ist also auf die vereinbarte Ausbildungsdauer festgeschrieben. Dennoch können Ausbilder und Auszubildende auch eine Ausbildung kündigen – solange sie die formalen Vorgaben einhalten.
Ausbildungsverhältnisse kann der Ausbildungsbetrieb vorzeitig auf verschiedene Art und Weise durch Kündigung beenden:
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Ausbildung in der Probezeit kündigen
Ausbildungsverhältnisse beginnen zwingend mit einer Probezeit. Diese muss mindestens einen Monat und darf maximal vier Monate dauern. Während dieser Probezeit können Ausbilder und Auszubildende die Ausbildung jederzeit kündigen, ohne eine Kündigungsfrist einhalten oder einen Kündigungsgrund nennen zu müssen.
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Kündigung der Ausbildung aus wichtigem Grund
Nachdem die Probezeit vorbei ist, kann das Ausbildungsverhältnis sowohl vom Ausbilder als auch vom Auszubildenden nur noch aus wichtigem Grund (ohne eine Kündigungsfrist) gekündigt werden. Das heißt, eine ordentliche Kündigung ist nach der Probezeit nicht mehr möglich.
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fristlose Kündigung in der Ausbildung
Die fristlose Kündigung eines Auszubildenden gestaltet sich als schwierig, da dieser in der Regel ja noch keinen Abschluss und somit auch noch keine Möglichkeit hat, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Jedoch kann auch einem Azubi das Ausbildungsverhältnis fristlos gekündigt werden, wenn verhaltensbedingte, personenbedingte oder betriebsbedingte Gründe vorliegen. Hierfür müssen allerdings sehr hohe Voraussetzungen erfüllt sein.
Und was ist, wenn der Auszubildende die Ausbildung selbst aufgeben will?
Auszubildende können mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen. Das ist auch dann der Fall, wenn Auszubildende von einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis auf eine Fachschule wechseln wollen.
Ist eine Abmahnung vor einer Kündigung verpflichtend?
Die Ausbildung zu kündigen, sollte das letzte Mittel sein – gerade da es um Berufsanfänger bzw. junge Menschen geht. Vor Ausspruch einer Kündigung, sollte grundsätzlich eine Abmahnung ausgesprochen werden, um dem Auszubildenden die Chance zu geben, sein Verhalten zu korrigieren. Oft reicht diese Disziplinarmaßnahme schon aus, damit sich das Verhalten des Azubis bessert. Gemäß § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB ist die Kündigung von Dienstverhältnissen aus wichtigem Grund u. a. überhaupt erst nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
Funktionen, die eine Abmahnung enthalten muss:
- Durch die Abmahnung wird der Auszubildende auf seine Verfehlungen hingewiesen (Hinweisfunktion)
- und zu einem pflichtgemäßen Verhalten aufgefordert (Ermahnungsfunktion).
- Wichtig ist, dass die Abmahnung eine Androhung enthält, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung droht (Warnfunktion).
- Außerdem wird das vorwerfbare Verhalten des Auszubildenden festgeschrieben (Dokumentationsfunktion).
Ausbildung kündigen: Diese Formalitäten sind zu beachten
Die Erfüllung der formalen Anforderungen an die Kündigung einer Ausbildung ist einer der wichtigsten Gesichtspunkte beim Ausstellen einer Kündigung. Sind diese nicht gegeben, ist die Kündigung des Ausbildungsvertrags nicht wirksam.
Formale Gesichtspunkte, welche eingehalten werden müssen, sind folgende:
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Kündigungserklärungsfrist
Eine Kündigung aus wichtigem Grund muss nach § 22 Abs. 4 BBiG innerhalb einer Frist von zwei Wochen erklärt werden. Die Frist beginnt dann, wenn dem Berechtigten die Tatsachen, die der Kündigung zugrunde liegen, bekannt werden.
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Form der Kündigung
Kündigungen müssen schriftlich erfolgen. Die Schriftform ist gewahrt, wenn der Kündigende die Kündigungserklärung eigenhändig unterschreibt. Das kann auch auf einer Kopie geschehen. Bei Kündigungen aus wichtigem Grund und bei Berufsaufgabekündigungen bedarf es auch der Angabe eines Kündigungsgrunds.
Ein sehr wichtiger Punkt, um die Form einer Kündigung zu wahren und im Falle einer Kündigungsschutzklage nachweisen zu können, ist die rechtssichere Zustellung. Diese kann wie folgt aussehen:
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persönliche Übergabe
Der Ausbilder übergibt dem Auszubildenden persönlich die Kündigung vor Zeugen.
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Einwurf in den Briefkasten des Auszubildenden
Die Zustellung der Kündigung erfolgt nicht durch den Briefträger, sondern durch den direkten Einwurf in den Hausbriefkasten des Auszubildenden (Zusteller und Zeuge müssen dabei Kenntnis vom Kündigungsschreiben haben).
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per Einschreiben
Bei einem Einschreiben übersendet der Ausbildungsbetrieb die Kündigung per Übergabe-Schreiben oder Einschreiben mit Rückschein. Dann wird diese dem Auszubildenden gegen Unterschrift übergeben.
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durch Gerichtsvollzieher
Das ist möglich, ist unter Umständen jedoch teuer und langwierig.
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an Familienmitglieder
Auch eine Zustellung an Familienmitglieder ist möglich. Zu diesem Zweck muss der Ausbilder an der Haustür des betreffenden Auszubildenden klingeln. Öffnet ein Familienmitglied die Tür – und handelt es sich dabei nicht um ein jüngeres Kind – wird die Kündigung diesem ausgehändigt.
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an den im gleichen Ausbildungsbetrieb beschäftigten Ehepartner
Nach einer Entscheidung des BAG vom 09.06.2011 (Az.6 AZR 687/09) ist es auch möglich, eine Kündigung an den im gleichen Betrieb beschäftigten Ehepartner zuzustellen.
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durch öffentliche Zustellung
Letztendlich kann eine Kündigung, wenn der Aufenthaltsort des Auszubildenden unbekannt ist, auch durch öffentliche Zustellung (Gerichtstafel, Gerichtshomepage) erfolgen.
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Zustellung an minderjährige Auszubildende
Da minderjährige Auszubildende nicht voll geschäftsfähig sind, können sie weder Abmahnungen noch Kündigungen rechtswirksam entgegennehmen. Deswegen sind sowohl Abmahnungen als auch Kündigungen erst mit Zugang an ihre gesetzlichen Vertreter wirksam – im Regelfall sind das die Eltern.
Kündigungsverbote für Auszubildende
Hinsichtlich der Kündigungen von Berufsausbildungsverträgen müssen Ausbilder Sonderregelungen beachten. Nach § 22 Abs. 2 BBiG kann nach Ablauf der Probezeit eine Kündigung nur noch aus zwei Gründen erfolgen:
- Vom Auszubildenden selbst mit einer Frist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
- Beidseits aus wichtigem Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist.
Weitere Kündigungsvorschriften gibt es für Ausbildungsverhältnisse nicht. Es greifen jedoch bestimmte Kündigungsverbote, die für alle Beschäftigten einschlägig und, soweit im BBiG nicht anders geregelt, ebenso auf Berufsausbildungsverträge anzuwenden sind.
Allerdings gibt es auch Ausnahmen des Kündigungsverbots. Zum Beispiel kann die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle eine Kündigung bei Mutterschutz, Elternzeit oder Pflegezeit für zulässig erklären.
Weitere wichtige Gesetzesvorschriften wie zum Beispiel zur
- Ausbildungsvergütung,
- Zeugniserteilung oder
- zur Übernahme eines Azubis nach bestandener Abschlussprüfung
können Ausbilder im Handbuch „Das neue Berufsbildungsrecht“ nachlesen.
Quelle: „Das neue Berufsbildungsrecht (Auszug aus Kapitel 3.5 „Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses“)“