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"Berufsausbildung: 11 rechtliche Fragen zur betrieblichen Ausbildung"


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In der Berufsausbildung erlangen vorwiegend junge Menschen die notwendige Qualifikation, die sie zur Ausübung eines Berufs benötigen. Ausbildende Betriebe müssen im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses einige rechtliche Regelungen beachten. Zum Ausbildungsstart beantworten wir die wichtigsten Fragen.

Inhalte

Was müssen Ausbilder beim Abschluss des Ausbildungsvertrags bedenken?
Wie lange dürfen Azubis arbeiten?
Was verdienen Auszubildende?
Haben Auszubildende Anspruch auf Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld?
Wie viel Urlaub steht Auszubildenden zu?
Wie ist die Probezeit in der Ausbildung geregelt?
Kann die Ausbildungszeit verlängert oder verkürzt werden?
Dürfen Auszubildende eine Nebentätigkeit ausüben?
Dürfen Auszubildende streiken?
Können Auszubildende haftbar gemacht werden?
Kann Auszubildenden gekündigt werden? 

Was müssen Ausbilder beim Abschluss des Ausbildungsvertrags bedenken? 

Ist ein geeigneter Azubi gefunden, muss der ausbildende Betrieb mit ihm einen Ausbildungsvertrag abschließen. Diesen muss der Ausbilder in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge bei der zuständigen Stelle (IHK, HWK etc.) eintragen lassen.

Bei minderjährigen Auszubildenden muss zudem die im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vorgeschriebene ärztliche Erstuntersuchung durchgeführt werden. Andernfalls darf die Ausbildung nicht beginnen. 

Wie lange dürfen Azubis arbeiten?

Für die Ausbildung Jugendlicher gilt ein besonderer Arbeitszeitschutz. Die entsprechenden Regelungen sind in §§ 8-21b JArbSchG festgelegt. Grundsätzlich dürfen Jugendliche nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Hiervon sind Ausnahmen möglich, auf die im Online-Handbuch „Das neue Berufsbildungsrecht“ näher eingegangen wird. 

Besonderheiten ergeben sich u. a. bei der Schichtarbeit:

  • Allgemein darf die Arbeitszeit hier bis zu 10 Stunden betragen
  • Im Gaststättengewerbe, Landwirtschaft, Tierhaltung und auf Bau- und Montagestellen sind es 11 Stunden 

Was verdienen Auszubildende? 

Auszubildende haben ein Recht auf eine „angemessene Vergütung“. Wie hoch diese genau ausfällt, ist je nach Branche und Lebensalter bzw. Ausbildungsjahr des Auszubildenden unterschiedlich. Die Vergütung muss jedoch jährlich ansteigen. Leisten Azubis Mehrarbeit (die nur in besonderen Fällen anfallen darf), muss diese gemäß § 17 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) entsprechend vergütet oder ein Freizeitausgleich gewährt werden. 

Das Arbeitsentgelt wird auch während des Berufsschulbesuchs gezahlt sowie an Tagen, an denen Azubis an Prüfungen oder außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen.  

Haben Auszubildende Anspruch auf Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld?? 

Das Weihnachtsgeld ist als Sonderzahlung grundsätzlich eine freiwillige Leistung des Betriebs und kann auf freiwilliger Basis auch an Auszubildende gezahlt werden. Es kann aber auch ein Anspruch auf Weihnachtsgeld entstehen, wenn

  • der Anspruch im Arbeitsvertrag festgehalten wurde.
  • der Tarifvertrag die Zahlung von Weihnachtsgeld vorschreibt.
  • die Auszahlung in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist. 
  • ein Anspruch aufgrund von betrieblicher Übung begründet ist. 

Hinweis: Entscheidet sich der Ausbildungsbetrieb, Weihnachtsgeld an seine Auszubildenden zu zahlen, sind gemäß Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG) alle Azubis gleichzusetzen.  

Wie viel Urlaub steht Auszubildenden zu? 

Der jährliche Urlaubsanspruch von Auszubildenden ist im Ausbildungsvertrag festzulegen. In den ersten sechs Monaten der Ausbildung hat der Azubi jedoch keinen Anspruch auf Urlaub. Wie viel bezahlten Urlaub der Ausbilder gewähren muss, regelt § 19 JArbSchG

  • Auszubildenden, die zu Beginn des Kalenderjahres noch keine 16 Jahre alt sind, stehen jährlich mindestens 30 Tage Urlaub zu.
  • Auszubildenden, die zu Beginn des Kalenderjahres noch keine 17 Jahre alt sind, stehen jährlich mindestens 27 Tage Urlaub zu.
  • Auszubildenden, die zu Beginn des Kalenderjahres noch keine 18 Jahre alt sind, stehen jährlich mindestens 25 Tage Urlaub zu.

Bei volljährigen Auszubildenden greift das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Sie werden also wie normale Arbeitnehmer behandelt.  

Wie ist die Probezeit in der Ausbildung geregelt? 

Probezeit in der Ausbildung ist Pflicht. Gemäß § 20 Satz 2 BBiG muss die Probezeit mindestens einen Monat und maximal vier Monate betragen. Selbst wenn Ausbilder und Auszubildender keine Probezeit vereinbaren, gilt sie für die Mindestlaufzeit von einem Monat als ausgemacht. 

Die Probezeit darf auf keinen Fall kürzer als einen Monat ausfallen. Eine Verlängerung kann jedoch infrage kommen, wenn der Azubi für längere Zeit krank wird oder im Krankenhaus liegt. Diese Verlängerung muss jedoch schriftlich erfolgen. In bestimmten Fällen (Elternzeit, Pflegezeit) kann die Probezeit unterbrochen und später weitergeführt werden. 

Kann die Ausbildungszeit verlängert oder verkürzt werden? 

Ja, die Ausbildungsdauer kann sowohl verkürzt, als auch verlängert werden. Ist eine Verkürzung angedacht, weil zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel schneller erreicht wird, müssen Ausbilder und Azubi (bei Minderjährigkeit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich) gemeinsam einen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen.

Nur in Ausnahmefällen – wenn dies erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen – können Auszubildende eine Verlängerung der Ausbildungszeit beantragen. 

Dürfen Auszubildende eine Nebentätigkeit ausüben? 

Viele Auszubildende verdienen sich gerne nebenbei etwas Geld, um das Ausbildungsgehalt aufzustocken. Dagegen gibt es auch nichts einzuwenden. Auszubildende sind genauso wie Arbeitnehmer grundsätzlich zur Ausübung einer Nebentätigkeit berechtigt. Denn gemäß Art. 12 Grundgesetz (GG) steht es jedem Beschäftigten zu, das Maximum aus seiner Person zu entfalten. 

Dennoch unterliegt die Nebentätigkeit gewissen Grenzen. Diese können sich aus gesetzlichen (ArbZG, JArbSchG, BUrlG) oder vertraglichen Regelungen ergeben. Bei Auszubildenden ergibt sich zudem die Besonderheit, dass ihre Verpflichtungen nicht beim Verlassen des Betriebs enden, wie es bei regulären Beschäftigten der Fall ist. Denn der Azubi hat auch in seiner Freizeit einer Lernpflicht nachzukommen. 

Dürfen Auszubildende streiken? 

Auszubildende dürfen streiken, solange sie im Rahmen von Tarifverhandlungen für eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen eintreten. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits 1984 entschieden (BAG, Urteil vom 12.09.1984, Az. 1 AZR 342/83). Allerdings bezieht sich das Urteil nur auf einen kurzfristigen Warnstreik.

Die Unterscheidung zwischen kurzzeitigen Warnstreiks und langen Streiks ist im Ausbildungsverhältnis jedoch wichtig, weil durch ein längeres Fernbleiben des Auszubildenden der Ausbildungszweck gefährdet werden könnte. So ganz eindeutig ist das Urteil demnach nicht. 

Fest steht, dass der Ausbildungsbetrieb die Auszubildenden weder abmahnen darf, noch darf er ihnen kündigen, wenn sie dem Aufruf ihrer Gewerkschaft folgen. Das Entgelt darf der Betrieb jedoch für die Dauer des Streiks einbehalten. Berufsschulzeiten sind grundsätzlich aus dem Arbeitskampf herauszunehmen. 

Können Auszubildende haftbar gemacht werden?

Obwohl sich das Ausbildungsverhältnis bedingt durch seinen Zweck und seine Zielsetzung von einem Arbeitsverhältnis wesentlich unterscheidet, gelten für die Haftung im Ausbildungsverhältnis die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsrechts (§ 10 Abs. 2 BBiG).

Schadensersatzansprüche gegen Auszubildende setzen grundsätzlich voraus, dass 

  • sie gegen ihre Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis verstoßen oder eine unerlaubte Handlung begehen, 
  • dem Ausbildungsbetrieb oder Dritten ein Schaden entsteht, 
  • zwischen Vertragsverletzung und Schaden ein Kausalzusammenhang besteht und 
  • der Auszubildende die Vertragsverletzung zu vertreten hat. 

Komplizierter wird es bei minderjährigen Auszubildenden. Es gelten insoweit die allgemein zivilrechtlichen Regelungen. Gemäß § 828 Abs. 3 BGB können Minderjährige dann haftbar gemacht werden, wenn sie in der Lage sind, einzusehen, dass ihr Tun einen Schaden verursachen kann. 

Kann Auszubildenden gekündigt werden? 

Auch in der Ausbildung kann eine Kündigung beiderseits ausgesprochen werden. Während und vor der Probezeit kann dies ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist geschehen. Ansonsten gelten einige Sonderregelungen. 

So kann das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit in nur zwei gesetzlich geregelten Fällen gekündigt werden: Kündigung wegen Aufgabe der Berufsausbildung oder Kündigung aus wichtigem Grund. Eine ordentliche Kündigung ist somit nicht mehr möglich. Und gerade die fristlose Kündigung ist an besondere Anforderungen geknüpft, da Auszubildende noch keinen Abschluss haben. Der Lebensunterhalt wird dann u.U. schwierig.

Auch sollten Ausbilder bei leichten Verstößen milder reagieren. Im Sinne des Erziehungsgedankens sollten z. B. zwei bis drei Abmahnungen ausgesprochen werden, bevor dem Azubi gekündigt wird.

All diese Fragen werden ausführlich und wo notwendig mit anschaulichen Beispielen im Online-Handbuch „Das neue Berufsbildungsrecht“ beantwortet. Ausbilder profitieren nicht nur von Expertenwissen, sondern erleichtern sich den Alltag mit den einsatzfertigen Arbeitshilfen, die im Werk enthalten sind. Werfen Sie gleich einen Blick in die Publikation

Quelle: „Das neue Berufsbildungsrecht“

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