Ausbildung vorbereiten: Was beachten, bevor der Auszubildende kommt?
Gewisse Vorbereitungen sollten getroffen werden, bevor der Auszubildende an seinem ersten Ausbildungstag im Betrieb ankommt:
- Arbeitsplatz mit den dazugehörigen Arbeitsmaterialien vorbereiten.
- Aufgaben überlegen, die dem Auszubildenden zu Beginn der Ausbildung übertragen werden können.
- Falls im Betrieb vorgesehen: Schutzkleidung in geschätzter Größe bereitlegen.
- Benötigte Ausbildungsnachweise bereitstellen.
- Falls die Angaben vorliegen, sollte für den Auszubildenden ein Gehaltskonto eingerichtet werden.
- Den Auszubildenden bei der Berufsschule anmelden und abklären, an welchen Tagen Berufsschulunterricht stattfindet und ob, und wenn ja, in welchem Zeitraum Blockunterricht stattfindet.
- Ausbildungsplan erstellen.
Hinweis: Werden jugendliche Auszubildende beschäftigt, muss der Ausbildungsbetrieb
- veranlassen, dass die nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vorgeschriebene Erstuntersuchung durchgeführt wird. Andernfalls darf die Ausbildung nicht begonnen werden.
- das JArbSchG im Betrieb aushängen.
- einen Aushang über Beginn und Ende der täglichen Ausbildungszeit und der Pausen der Jugendlichen anbringen.
Der erste Tag der Ausbildung
Am ersten Tag der Ausbildung sollte der Ausbilder einen Rundgang im Betrieb oder mindestens der jeweiligen Abteilung einplanen. Neben Toiletten, Umkleide- sowie Pausenräumen sollte dem Auszubildenden auch gezeigt werden, wo er die aushangpflichtigen Gesetze einsehen kann. Daneben sollte er den Mit-Auszubildenden sowie den künftigen Kollegen vorgestellt werden.
Falls nicht vorab besprochen, sollten spätestens am ersten Tag der Ausbildung die Modalitäten der Ausbildung mitgeteilt werden - also z. B. zur Dauer der Ausbildung sowie Prüfungstermine.
Die tägliche Ausbildungszeit sowie Pausenzeiten müssen dem Auszubildenden deutlich mitgeteilt werden. Auch hat der Ausbilder zu klären, ob der Auszubildende an Tagen, an denen Berufsschulunterricht stattfindet, im Betrieb erscheinen muss. Hierbei muss § 9 Abs. 1 JArbSchG beachtete werden. Auszubildende dürfen hiernach an Unterrichtstagen nicht beschäftigt werden
- vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht (dies gilt auch für volljährige Auszubildende),
- an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtseinheiten von mindestens 45 Minuten, einmal pro Woche,
- in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zulässig sind zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich.
Die Fahrtkosten zur Berufsschule muss der Auszubildende selbst tragen. Das muss der Auszubildende erfahren.
Betriebliche Grundsätze erklären
Damit der Auszubildende korrekt handeln kann, muss der Ausbilder ihm erklären, wie er sich im Krankheitsfall zu verhalten hat und wie er Urlaub beantragen kann. In den ersten sechs Monaten der Ausbildung hat der Auszubildende keinen Urlaubsanspruch.
Daneben ist der Auszubildende über die betrieblichen Grundsätze aufzuklären:
- Besteht im Betrieb grundsätzliches Rauch- und Alkoholverbot ist der Auszubildende darüber und über Konsequenzen bei Nichteinhaltung zu informieren.
- Es muss die Frage geklärt werden, inwieweit der Auszubildende die betrieblichen Kommunikationseinrichtungen privat nutzen kann. Ist dies verboten, muss der Auszubildende wissen, welche Konsequenzen bei einem Verstoß drohen.
- Der Auszubildende muss über mögliche Bekleidungsvorschriften aufgeklärt werden.
- Der Auszubildende muss erfahren, ob er während der Ausbildungszeit sein privates Handy nutzen darf oder ob dies sogar ganz ausgeschaltet bleiben muss.
- Dem Auszubildenden muss mitgeteilt werden, dass er über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stillzuschweigen hat.
- Der Ausbilder muss dem Auszubildenden erklären, wie und wann er die ihm vorliegenden Ausbildungsnachweise auszufüllen hat.
Ausbildungsbeginn: Belehrungspflicht des Betriebs
Vor Beginn der Beschäftigung muss der Auszubildende über Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie die Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren unterrichtet werden. Das ergibt sich für jugendliche Auszubildende aus § 29 Abs. 1 JArbSchG, für Volljährige aus den allgemeinen Sicherheitsvorschriften.
Der Ausbilder muss den Auszubildenden bei Beginn der Ausbildung
- auf die Gefahrenstellen im Betrieb hinweisen,
- den Brandschutz erklären,
- das Rettungswesen sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen erläutern und
- eventuell vorhandene Kennzeichnungen und Warnsignale vorstellen.
Hinweis: Im Schadensfall stellt sich immer die Frage nach der Haftung. Deshalb ist es wichtig, dass Ausbildungsbetriebe ein Protokoll über die Belehrung im Einzelnen anfertigen. Hält sich der Auszubildende nicht an die vorgegebenen Verhaltensweisen, kann er u. U. zur Haftung gezogen werden.
Da der erste Ausbildungstag für den Auszubildenden schon aufregend genug ist, sollte der Ausbilder darauf achten, nicht zu viele Informationen am ersten Tag vermitteln zu wollen. Je nach Auffassungsgabe des Auszubildenden sollten weitere Unterweisungen lieber auf die folgenden Tage verlegt werden.
Mit dem Ausbildungsbeginn stehen Ausbilder wieder vor der Herausforderung, neben ihrem eigentlichen Job gute Ausbildungsarbeit zu leisten. Sie müssen Wissen vermitteln und die persönliche Entwicklung des Auszubildenden fördern.
Damit Ausbildungsbetriebe diese Herausforderung erfolgreich meistern und dabei rechtssicher vorgehen können, unterstützt das Praxishandbuch „Das neue Berufsbildungsrecht“. Es hilft dabei, im Arbeits-, Berufsbildungs- und Sozialversicherungsrecht auf aktuellem Stand zu bleiben und die Berufsausbildung von Ausbildungsbeginn an rechtssicher zu gestalten.
Quelle: „Das neue Berufsbildungsrecht“
(3/5)
Arbeitssicherheit fehlt
Wichtiger Punkt ist die Unterweisung der Auszubildenenden in das Thema Arbeitssicherheit. Betriebsanweisungen für Maschinen, geräte, Gefahrstoffe, Regelung der Flucht und Rettungswege, besondere Arbeitsverfahren, Azubis unter 18 2x jährlich
(3/5)
Antwort
Sehr geehrter Herr Greuer,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Die Unterweisung der Auszubildenden in den von Ihnen genannten Punkten ist in der Tat ein zentrales Thema, welches zu den Unterweisungspflichten der Betriebe gehört. Entscheidend ist, dass dabei immer die betriebsspezifischen Gegebenheiten und Gefahren sowie Schutzmaßnahmen Berücksichtigung finden.
Beste Grüße