Inhaltsverzeichnis
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Definition
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Inkrafttreten der letzten Änderung 2021
- Inhalt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
- Partnerschaftsbonus im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Geschwisterbonus
- Basiselterngeld und Elterngeld Plus
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Definition
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz soll berufstätige Eltern dabei unterstützen, Familie und Beruf flexibler miteinander zu vereinbaren. Gleichzeitig wünschen sich viele Eltern eine stärkere Förderung beim partnerschaftlichen Aufteilen von Beruf und Kinderbetreuung. Um diesen Anliegen nachzukommen, enthält das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Vorgaben zur Arbeitszeitgestaltung berufstätiger Eltern und zu derer finanziellen Unterstützung mithilfe von Elterngeld.
Durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz konnten Mütter und Väter bereits in den vergangenen Jahren ihre Familien- und Arbeitszeiten neu strukturieren. So ist z. B. erkennbar, dass insbesondere berufstätige Väter immer stärker ihrer Vaterrolle nachgehen wollen.
Um solche Entwicklungen zu begleiten, erhält das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz immer wieder neue Regelungen und Vorschriften. So zuletzt im Februar 2021, als das Bundesfamilienministerium die zweite Reform des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 239) verkündet hat.
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Inkrafttreten der letzten Änderung 2021
Die letzte Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes wurde am 15.02.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die darin enthaltenen Änderungen sind zum Großteil am 01.09.2021 in Kraft getreten. Sie gelten für alle Arbeitnehmer, deren Kinder am 01.09.2021 oder später geboren werden.
Das Gesetz ist die Grundlage für die zweite Reform des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Mit ihr überarbeitet der Gesetzgeber z. B. die Regelungen zum Elterngeld, um neue und flexiblere Angebote für Eltern zu schaffen.
So müssen Eltern und Arbeitgeber seit September 2021 insbesondere folgende Neuerungen beachten:
Bereich | Änderung 2021 | Regelung zuvor |
Teilzeitarbeit während Elternzeit |
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Partnerschaftsbonus |
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Elterngeld bei Frühgeburt |
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Anspruch auf Elterngeld |
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Anrechnen von Ausbildung in Teilzeit |
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bürokratische Vorgänge |
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Neben den Änderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz müssen Arbeitgeber Gesetze wie das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) beachten, wenn es um personalrechtliche Fragestellungen berufstätiger Eltern geht. Um Arbeitgeber das Umsetzen der gesetzlichen Vorgaben zu erleichtern, gibt es die „Dokumentenmappe Mutterschutz und Elternzeit“. Sie enthält übersichtliche Vorlagen und Checklisten, z. B. zur Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes nach MuSchG oder für einen Antrag auf Elternzeit.
Inhalt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Abgesehen von den aktuellen Neuerungen sollten Arbeitgeber und Eltern auch die anderen Inhalte aus dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz kennen, um ausreichend über die gesetzlichen Grundlagen informiert zu sein.
Die folgenden Abschnitte bieten eine Zusammenfassung einiger wichtiger Inhalte des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.
§ 15 Anspruch auf Elternzeit
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Anspruch auf Elternzeit, wenn sie
- mit ihrem Kind,
- mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, oder
- mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben, das Kind selbst betreuen und es selbst erziehen. Andernfalls ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.
Wie lange Anspruch auf Elternzeit?
Anspruch auf Elternzeit haben Eltern solange, bis das Kind das dritte Lebensjahr beendet hat. Zusätzlich können sie bis zu 24 Monate Elternzeit beantragen zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes einzelne Kind, auch wenn sich die Zeiträume für den Anspruch auf Elternzeit überschneiden. Zusätzlich können Eltern mit mehreren Kindern den Geschwisterbonus des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nutzen.
Die Elternzeit kann entweder jeder Elternteil für sich oder beide Elternteile gemeinsam nutzen. Außerdem ist eine anteilige Inanspruchnahme der Elternzeit möglich.
Wie viele Arbeitsstunden in Elternzeit?
Nach dem zum 01.09.2021 geänderten Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz darf ein Arbeitnehmer während der Elternzeit durchschnittlich im Monat maximal 32 Stunden pro Woche arbeiten (davor: 30 Wochenstunden). Entsprechend darf eine im Sinne des § 23 SGB VIII geeignete Tagespflegeperson bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 32 Stunden übersteigt.
Kann der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit verringern?
Ja, ein Arbeitnehmer kann beim Arbeitgeber beantragen, seine Arbeitszeit während der Elternzeit zu verringern oder anders zu verteilen. Beide Parteien sollten sich nach § 15 Abs. 5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz innerhalb von vier Wochen auf eine Regelung einigen. Kommt es beim ersten Antrag zu keiner Einigung, sind während der Elternzeit maximal zwei weitere Anträge auf Verringern der Arbeitszeit möglich.
Unabhängig von dieser Abmachung dürfen berufstätige Eltern seit dem 01.09.2021 während der Elternzeit bis zu 32 Wochenstunden arbeiten, wenn sie bereits vor der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet haben. Außerdem haben sie das Recht, nach der Elternzeit für so viele Wochenstunden zu arbeiten, wie sie vor Beginn der Elternzeit mit dem Arbeitgeber vereinbart hatten.
Damit der Arbeitgeber einem Beschäftigten weniger Arbeitszeit gewährt, müssen folgende Voraussetzungen gemäß § 15 Art. 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz erfüllt sein:
- Der Arbeitgeber beschäftigt i. d. R. mehr als 15 Angestellte (Auszubildende ausgeschlossen).
- Das Arbeitsverhältnis zwischen Antragssteller und Arbeitgeber besteht im selben Betrieb länger als sechs Monate (ohne Unterbrechung).
- Der Antragsteller will die vertraglich vereinbarte, regelmäßige Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf 15 bis 32 Wochenstunden pro Monat verringern.
- Es sprechen keine dringenden betrieblichen Gründe gegen das Reduzieren der Arbeitszeit.
- Der Arbeitgeber hat bis zu einer der folgenden Fristen vom Beschäftigten eine schriftliche Mitteilung erhalten (§ 16 Inanspruchnahme der Elternzeit):
Zeitpunkt | Frist |
bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes | 7 Wochen vor Beginn der Teilzeittätigkeit |
zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes | 13 Wochen vorher |
Möchte der Arbeitgeber den Antrag zum Reduzieren oder Umverteilen der Arbeitszeit ablehnen, muss er innerhalb von vier Wochen eine schriftliche Begründung vorlegen.
§ 17 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Urlaub
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber den Jahresurlaub eines Elternteils um 1/12 kürzen für jeden vollen Monat, den sich die Person sich in Elternzeit befindet. Zwar darf der Arbeitgeber den Urlaub nicht verringern, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit weiterhin in Teilzeit arbeitet. Allerdings kann der Arbeitgeber den Urlaub nach der Elternzeit verringern, wenn der Arbeitnehmer vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaubstage erhalten hat, als ihm zustehen.
Hat der Beschäftigte noch ihm zustehenden Urlaub vor Beginn der Elternzeit gar nicht oder nicht vollständig erhalten, muss ihn der Arbeitgeber nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr ermöglichen.
Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder setzt der Arbeitnehmer das Verhältnis im Anschluss an die Elternzeit nicht fort, muss der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub auszahlen.
Partnerschaftsbonus im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Als „Partnerschaftsbonus“ bezeichnet das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ein zusätzliches Elterngeld, das Eltern erhalten, wenn beide Elternteile während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten und sich die Betreuung des Kindes bzw. der Kinder teilen. Allerdings können beide Elternteile den Partnerschaftsbonus nur gleichzeitig und in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten nutzen.
Die zweite Reform des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes lockert die Anforderungen, um den Partnerschaftsbonus zu erhalten:
Wo bisher eine fixe Bezugszeit von vier Lebensmonaten vorgeschrieben war, soll künftig ein flexibler Bezug von zwei bis vier Lebensmonaten möglich sein. So können sich die Eltern innerhalb der Bezugsdauer entscheiden, wie lange sie den Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen möchten. Darüber hinaus können sie die Bezugszeit des Bonus anpassen, wenn sie ihn kürzer oder länger als beantragt nutzen wollen.
Außerdem können beide Elternteile zwischen einem gemeinsamen Bezug und einem alleinigen Bezug des Partnerschaftsbonus wechseln, z. B. wenn ein Elternteil schwer erkrankt, sich trennt oder verstirbt und der andere Elternteil das Kind alleine betreuen muss. In solchen Fällen kann der betreuende Elternteil den Bonus alleine weiter beziehen.
Corona-Sonderregelung zum Partnerschaftsbonus
In seinem Antrag zum Partnerschaftsbonus muss der Arbeitnehmer u. a. Angaben zur Einkommenshöhe und zum Umfang der Arbeitszeit machen. Diese Angaben gelten auch, wenn der Bezug des Bonus ganz oder teilweise vor dem Ablauf des 31.12.2021 liegt und der Beschäftigte die Voraussetzungen des Bezugs aufgrund der Corona-Pandemie nicht einhalten kann.
So müssen Elternteile, die den Partnerschaftsbonus erhalten, durch die Pandemie jedoch nicht wie geplant parallel in Teilzeit arbeiten konnten, den Partnerschaftsbonus bis zum 31.12.2021 nicht zurückzahlen.
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Geschwisterbonus
Neben dem Partnerschaftsbonus gibt es den sog. „Geschwisterbonus“. Er ist in § 2a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes geregelt und ermöglicht Eltern mit mehreren Kindern eine zusätzliche finanzielle Unterstützung.
Die Eltern müssen mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen, um den Geschwisterbonus zu erhalten:
- Die berechtigte Person lebt in einem Haushalt mit zwei Kindern, die noch nicht drei Jahre alt sind.
- Die berechtigte Person lebt in einem Haushalt mit drei oder mehr Kindern, die noch nicht sechs Jahre alt sind.
Erfüllen die Eltern die Anforderungen, erhalten sie 10 % höheres Elterngeld, mindestens jedoch 75 Euro. Sobald eine dieser Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, endet der Geschwisterbonus am Ende dieses Monats.
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind (sog. „Mehrlingszuschlag“). Dieser Zuschlag gilt auch, wenn die Eltern bereits einen Geschwisterbonus beziehen.
Neben den Partnerschafts- und Geschwisterboni gibt es im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz weitere Arten finanzieller Unterstützung für Eltern.
Basiselterngeld und Elterngeld Plus
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz unterscheidet v. a. zwischen drei Arten von Elterngeld bzw. finanziellen Zuschüssen für berufstätige Eltern:
Basiselterngeld | Eltern können bis zu 14 Monate Basiselterngeld erhalten, wenn sich beide Elternteile um die Betreuung des Kindes kümmern und dafür ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder reduzieren. Das Basiselterngeld soll das fehlende Einkommen ausgleichen. Die Eltern können die 14 Monate frei untereinander aufteilen, so kann ein Elternteil zwischen zwei und zwölf Monaten Elterngeld für sich beanspruchen. |
Elterngeld Plus | Elterngeld Plus unterstützt besonders die Elternteile, die bereits während des Bezugs von Elterngeld wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Elterngeld Plus erhalten Eltern ggf. doppelt so lange wie Basiselterngeld. → ein Monat Basiselterngeld = zwei Monate Elterngeld Plus Arbeiten beide Elternteile nach der Geburt nicht, entspricht das Elterngeld Plus der Hälfte des Basiselterngelds. Arbeiten die Eltern nach der Geburt in Teilzeit, ist das Elterngeld Plus ggf. genauso hoch wie das monatliche Basiselterngeld mit Teilzeit. |
Partnerschaftsbonus | Die Eltern erhalten vier Monate zusätzlich Elterngeld Plus, wenn sie in dieser Zeit zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten (bis zum 01.09.2021: 25 bis 30 Wochenstunden). |
Die Berechnung von Basisgeld und Elterngeld ist seit dem 01.09.2021 in einer eigenen Vorschrift in § 4a Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz definiert. Inhaltliche Änderungen an der Berechnung gibt es jedoch nicht.
Hilfreiche Mustervorlagen und Dokumente zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie zum MuSchG finden Arbeitgeber in der „Dokumentenmappe Mutterschutz und Elternzeit“.
Quellen: „VORSCHRIFTENMONITOR“, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)