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Crowdworking im Arbeitsrecht: Wie Unternehmen Crowdworker gezielt einsetzen und Mikrojobs richtig vergeben

© metamorworks – stock.adobe.com

Im digitalen Zeitalter wird das Arbeitsmodell Crowdworking immer beliebter. Ein Vorteil ist die enorme Flexibilität – für Crowdworker sowie für Unternehmen. Allerdings ergeben sich teils komplexe Fragen im Zusammenhang von Crowdworking und Arbeitsrecht, etwa zum Status des Auftragnehmers. Außerdem ist zu klären: Was unterscheidet Crowdworking, Crowdsourcing und Mikrojobs? Wie erlangen Unternehmen Rechtssicherheit?

Inhaltsverzeichnis

  1. Begriffe rund um Crowdworking einfach erklärt
  2. Crowdworking und Arbeitsrecht: Sind Crowdworker Arbeitnehmer?
  3. Wie nutzen Unternehmen ihre Chancen durch Crowdworking?

Begriffe rund um Crowdworking einfach erklärt

Einige Begrifflichkeiten, die im Zusammenhang mit Crowdworking und Crowdwork oft verwendet werden, lassen sich leicht verwechseln. Daher folgt zunächst eine Erläuterung zentraler Begriffe.

Was ist Crowdworking? Definition und thematische Schwerpunkte

Crowdworking bringt Unternehmen mit Personen weltweit zusammen, die daran interessiert sind, an neuen Projekten mitzuwirken. Diese Form der Zusammenarbeit ermöglichen webbasierte Plattformen, die sich auf die Vermittlung von entsprechenden Aufträgen (auch „Mikrojobs“) spezialisiert haben. Insofern geht Crowdworking über eine internationale Kollaboration hinaus, da sich die Zusammenarbeit zunächst auf den vermittelten Auftrag beschränkt.

Im Sinne einer Kategorisierung lassen sich fünf Arten von Schwerpunkten bei Crowdworking-Plattformen differenzieren:

  • Marktplatz für komplexe Aufträge, in der Regel für Freelancer
  • Microtasks, also einzelne Aufgaben, oft mit exaktem Briefing
  • Design und Grafik als Schwerpunkt der Dienstleistung
  • Testing im Bereich Software und Apps in Beta-Versionen
  • Open Innovation bzw. Ideen und Innovationsprozesse

Statistisch gesehen nehmen Crowdworker diese Art der digitalen Zusammenarbeit überwiegend als Möglichkeit zum Nebenverdienst wahr. Laut einer Studie der Hans-Böckler-Stiftung nutzt nur etwa jeder Fünfte diese Option als Hauptverdienstquelle – freiberuflich oder selbstständig.

Was bedeutet Crowdsourcing? Definition und Unterschiede zu Crowdworking

Durch Crowdsourcing lassen sich Kunden oder Interessierte aktiv in unternehmensinterne Prozesse einbinden. Die wohl bekanntesten Beispiele liefern Aufrufe zur Mitarbeit an Projekten, die Unternehmen über ihre Social-Media-Kanäle starten. Die Zusammenarbeit und Kommunikation im Rahmen dieser Art von Crowdsourcing erfolgen digital und interaktiv. Dabei bietet sich beispielsweise die Möglichkeit, konstruktives Feedback und Verbesserungsvorschläge aus Anwenderperspektive für verschiedene Ideen oder neue Projekte zu geben bzw. einzuholen.

Auch hier müssen die Tätigkeiten als solche nicht generell digitaler Natur sein. Ein wichtiger Unterschied zum Crowdworking besteht jedoch im Finanziellen: Crowdworking basiert auf einer monetären Entlohnung, während bei Crowdsourcing die Freiwilligen teils ohne finanzielle Gegenleistung mitarbeiten. Entsprechende Anreize sind hier optional und nicht zwingend vorgesehen.

Mikrojobs: Bezahlte Kleinaufgaben via Crowdsourcing

Als Mikrojob werden die meist kleinen Aufträge bezeichnet, die über Crowdsourcing organisiert und bezahlt werden. Die Entlohnung kann finanziell oder über ein digitales Punktesystem o. Ä. erfolgen. Als Arbeitsmittel reichen in der Regel digitale Endgeräte wie Rechner oder Smartphone aus. Erfahrungsgemäß erlebten Mikrojobs gerade während der Corona-Pandemie hohen Zulauf. Viele versuchten, mithilfe solcher einzelnen Aufträge schnell Geld zu verdienen und ihre soziale Absicherung zu verbessern.

Crowdworking und Arbeitsrecht: Sind Crowdworker Arbeitnehmer?

Will ein Unternehmen diese Form der Zusammenarbeit nutzen, kommen einige Fragen zu Crowdworking im Hinblick auf geltendes Arbeitsrecht auf. Dabei ist es essenziell, dass Geschäftsführung, Gesellschafter und Prokuristen etwa im GmbH-Recht rechtssicher in den täglich anfallenden Entscheidungen agieren.

Um beispielsweise Kosten zu sparen, ergeben sich in vielen Unternehmen nahezu jeden Tag Möglichkeiten, kurzfristige Aufträge an Externe zu erteilen. Doch sind Crowdworker wirklich gänzlich extern oder doch als Arbeitnehmer zu betrachten?

Crowdworker: Was theoretisch für einen Status als Selbstständige spricht

Zunächst lässt sich nicht pauschal beurteilen, ob es sich bei Crowdworkern um Selbstständige oder Angestellte handelt. Als selbständig – und eben nicht abhängig beschäftigt – qualifizieren Crowdworker laut Definition und per typischer Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt folgende Punkte:

  • Sie gestalten und entscheiden selbst, wann und wo sie arbeiten.
  • Sie nutzen ihre eigenen Betriebs- und Arbeitsmittel.
  • Im Rahmen von Werkverträgen werden sie je Auftrag, nicht nach Zeitaufwand, entlohnt.
  • Crowdworker stehen in keinem direkten Kontakt mit dem Auftraggeber, sondern kommunizieren ausschließlich über die Crowdworking-Plattform.
  • Sie sind nicht dazu verpflichtet, einzelne angebotene Mikrojobs anzunehmen.

Bindend sind lediglich die entsprechenden Fristen und Abgabetermine der jeweiligen angenommenen Aufträge.

Rechtsprechung zeigt: Kriterien von Crowdworking im arbeitsrechtlichen Einzelfall prüfen

Dass keine Pflicht zum Annehmen eines angebotenen Mikrojobs besteht, macht einen wegweisenden Unterschied. Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat z. B. im Jahr 2019 in einem Urteil entschieden, dass Crowdworker als Selbstständige einzuordnen sind. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte im Dezember 2020 jedoch den Arbeitnehmerstatus von Crowdworkern, denen regelmäßig Aufträge vermittelt werden.

Zwar besteht keine formelle Pflicht zur Annahme von Aufträgen, allerdings basiert die Organisationsstruktur der Crowdworking-Plattform darauf, dass Crowdworker

  • regelmäßig Mikrojob-Angebote erhalten,
  • diese über die Plattform akquirieren und
  • die Mikrojobs persönlich erfüllen.

Dies bedeutet für beauftragende Unternehmen zwar nicht, dass jeder Crowdworker über diesen Arbeitnehmerstatus verfügt. Auf den Einzelfall kann es jedoch beispielsweise dann ankommen, wenn ein Unternehmen dauerhaft das Crowdworking-Konzept einsetzen möchte.

Aufgrund von Erfahrungswerten bei der Zusammenarbeit neigen Auftraggeber dazu, häufiger dieselben Crowdworker zu engagieren. Spätestens dann müssen einige grundlegende Punkte zu Crowdworking und Arbeitsrecht herausgearbeitet und eindeutig geklärt werden. Denn per se handelt es sich dabei um ein flexibles Arbeitsmodell, das Crowdworker durchaus als Arbeitnehmer qualifizieren kann.

Hinzu kommt, dass sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ebenfalls für mehr Rechte von Crowdworkern einsetzt. Daher sollten Auftraggeber die aktuelle Rechtsprechung und Gesetzgebung im Auge behalten.

Wie nutzen Unternehmen ihre Chancen durch Crowdworking?

Die bisherigen Punkte zeigen, dass die personal- und arbeitsrechtlichen Grundlagen wichtig sind für Unternehmen, die Crowdwork nutzen und Mikrojobs steuern. Sie müssen alle Details im Zusammenhang von Crowdworking und Arbeitsrecht genau prüfen und rechtssicher anwenden. Eine hilfreiche Unterstützung erhalten Arbeitgeber und Personalverantwortliche mit der fortlaufend aktualisierten „Digitalen Vorlagensammlung Flexible Arbeitsmodelle“. Sie enthält umfassende Arbeitshilfen, Checklisten und Mustervorlagen zu verschiedenen Arbeitsmodellen wie Crowdworking, Mikrojobs oder Jobsharing.

Quellen: „GmbH-Recht“, „Digitale Vorlagensammlung Flexible Arbeitsmodelle“, BMAS, Hans-Böckler-Stiftung, FAZ

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