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"Neues Mutterschutzgesetz: Was bedeutet „unverantwortbare Gefährdung“?"


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Neues Mutterschutzgesetz: Was bedeutet „unverantwortbare Gefährdung“?

© Adam Gregor – stock.adobe.com

Das neue Mutterschutzgesetz tritt am 1. Januar 2018 vollständig in Kraft. Neben zahlreichen Neuregelungen, die Sie auch in Ihrer Praxis berücksichtigen müssen, wurde der arbeitsschutzrechtliche Begriff der „unverantwortbaren Gefährdung“ implementiert.

Neues Mutterschutzgesetz und die „unverantwortbare Gefährdung“ 

Das neue Mutterschutzgesetz sieht neben anderen wichtigen Änderungen vor, dass Arbeitgeber für jeden Arbeitsplatz (egal, ob an diesem eine Frau arbeitet oder nicht) die bestehende Gefährdungsbeurteilung überprüfen oder neu durchführen (lassen). Der Arbeitgeber muss die Arbeitsbedingungen so anpassen, dass weder die schwangere oder stillende Frau noch ihr Kind einer Gefährdung ausgesetzt sind und eine „unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird“. 

Doch was ist unter diesem neu implementierten Begriff zu verstehen und wie sieht die Umsetzung in die Praxis aus? Der Gesetzgeber gibt in § 9 MuSchG eine Erklärung: Demnach gilt eine Gefährdung als unverantwortbar, wenn die „Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist“. So ist es z. B. nicht hinnehmbar, wenn Schwangere im Gesundheitswesen weiterhin schwierige Blutabnahmen erledigen oder Patienten mit Durchfall empfangen. Denn die Ansteckungsgefahr ist bei diesen Tätigkeiten offensichtlich sehr hoch.

Aber es gibt noch weitere Tätigkeiten, die als unverantwortbare Gefährdung gelten.

Mutterschutz: Diese Tätigkeiten dürfen Schwangere nicht ausüben  

Gemäß § 11 MuSchG liegt eine unverantwortbare Gefährdung vor, wenn die Schwangere bei der Ausübung ihrer Tätigkeit

  • Gefahrstoffen ausgesetzt ist, die reproduktionstoxisch, keimzellmutagen, karzinogen, spezifisch zielorgantoxisch oder akut toxisch sind. 
  • mit Biostoffen der Risikogruppe 4 im Sinne der Biostoffverordnung und mit Rötelviren oder Toxoplasma in Kontakt kommt. 
  • physikalischen Einwirkungen, wie ionisierenden und nicht ionisierenden Strahlungen, Erschütterungen, Vibrationen und Lärm sowie Hitze, Kälte und Nässe ausgesetzt ist. 
  • einer belastenden Arbeitsumgebung, also Räumen mit Überdruck oder sauerstoffreduzierter Atmosphäre ausgesetzt ist. 
  • körperlichen Belastungen oder mechanischen Einwirkungen ausgesetzt ist. 

Akkordarbeit, Fließarbeit oder getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo stellt ebenfalls eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau und ihr ungeborenes Kind dar. 

Schutzmaßnahmen gemäß Mutterschutzgesetz

Stellt der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung unverantwortbare Gefährdungen fest, muss er Schutzmaßnahmen in folgender Reihenfolge treffen: 

  1. Der Arbeitgeber gestaltet die Arbeitsbedingungen so, dass es zu keiner unverantwortbaren Gefährdung der Schwangeren oder ihres ungeborenen Kindes kommt. 
  2. Kann der Arbeitgeber die Gefährdung durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nicht unterbinden oder ist eine Umgestaltung aufgrund des unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, muss der Arbeitgeber die schwangere Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einsetzen.  
  3. Kann der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Nummer 1 und 2 ausschließen, darf er die schwangere Frau nicht weiterbeschäftigen

Diese Schutzmaßnahmen sowie die übrigen Regelungen des neuen Mutterschutzgesetzes müssen ab dem 1. Januar 2018 in allen Unternehmen, Betrieben und Praxen beachtet werden. Da das neue Mutterschutzgesetz zu den aushangpflichtigen Gesetzen gehört, muss es jedem Mitarbeiter zugänglich gemacht werden. Mit dem Aushangbuch „Aushangpflichtige Gesetze und weitere wichtige Vorschriften“ kommen Arbeitgeber dieser Pflicht ganz einfach nach. 

Welche personalrechtlichen Regelungen Arbeitgeber zum Schutz von schwangeren Beschäftigten beachten müssen, lesen sie in der „Dokumentenmappe Mutterschutz und Elternzeit“. Dort finden Verantwortliche praktische Vorlagen und Checklisten, z. B. zur Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG oder zur Beurteilung aufgrund der COVID-19-Pandemie.

Quelle: MuSchG

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