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"Akkreditiv: Definition, Ablauf und Eröffnung eines Dokumentenakkreditivs"


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Akkreditiv: Definition, Ablauf und Eröffnung eines Dokumentenakkreditivs

Das Dokumentenakkreditiv ist eines der wichtigsten Zahlungs- und Zahlungssicherungsinstrumente im internationalen Handelsverkehr. Für die erfolgreiche Eröffnung eines Akkreditivs sind jedoch akkreditivkonforme Dokumente erforderlich. Außerdem müssen verschiedene Arten und Abläufe des Akkreditivs beachtet werden. Daher gibt der folgende Beitrag einen Überblick über die grundlegenden Anforderungen eines Akkreditivs, seine Vor- und Nachteile und die Vorgaben zum Ablauf.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist ein Akkreditiv? – Definition, Ziele und Arten
  2. Akkreditiv: Vorteile und Nachteile für Käufer und Verkäufer
  3. Akkreditiv eröffnen: Darauf achtet die Akkreditivbank bei den Dokumenten
  4. Wie funktioniert ein Akkreditiv? – Ablauf und Beispiel

Was ist ein Akkreditiv? – Definition, Ziele und Arten

Ein Akkreditiv (englisch „letter of credit“, L/C) ist ein vertragliches Zahlungsversprechen einer Bank, das insbesondere im Außenhandel genutzt wird. Das Akkreditiv wird meist vom Käufer/Importeur bei seiner Bank (Akkreditivbank) eröffnet, um den Exporteur für seine Lieferung zu bezahlen. Die Akkreditivbank verpflichtet sich dabei, eine Zahlung an den Exporteur zu leisten, sobald zuvor definierte Rahmenbedingungen erfüllt sind. Dazu gehören z. B. die erforderlichen Dokumente, der Begünstigte und der Zahlungszeitraum.

Grundsätzlich wird zwischen folgenden Arten des Akkreditivs unterschieden:

  • Dokumentenakkreditiv: Auszahlung nur gegen Vorlage bestimmter Dokumente
    → Meist genutzte Art des Akkreditivs
  • Barakkreditiv: Leistung gegen Vorlage eines Legitimationsnachweises
    → Seltene Form des Akkreditivs

Im internationalen Handel wird das Akkreditiv vorwiegend eingesetzt, um das Zahlungsrisiko zwischen Käufer/Importeur und Verkäufer/Exporteur auf ein Minimum zu reduzieren. Denn die Akkreditivbank unterliegt nach den Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Akkreditive (ERA 600) einer feststehenden, unwiderruflichen Zahlungspflicht gegenüber dem Exporteur (unwiderrufliches Akkreditiv). Änderungen sind nur mit Zustimmung aller Beteiligten (Exporteur, Importeur, Akkreditivbank) möglich. Somit gibt das Akkreditiv dem Exporteur die Sicherheit, dass er ordnungsgemäß bezahlt wird, sobald er die vereinbarten Lieferbedingungen erfüllt hat.

Diese Sicherheit kann durch sog. bestätigte und unbestätigte Akkreditive erweitert werden.

Bestätigtes Akkreditiv Zusätzliche Zahlungsgarantie durch zweites, von der eröffnenden Bank beauftragtes, Geldinstitut (Bestätigungsbank)
→ Geringeres Risiko bei Zahlungsschwierigkeiten der Akkreditivbank
Unbestätigtes Akkreditiv Zahlungsgarantie ausschließlich vonseiten der ausstellenden Bank
→ Höheres Risiko bei Zahlungsproblemen der Akkreditivbank

Darüber hinaus kann das Dokumentenakkreditiv je nach Zahlungsbedingungen noch weiter unterteilt werden:

  • Sichtakkreditiv: Zahlung bei Sicht, also gegen Vorlage und Aufnahme der Dokumente bei der Bank.
  • Übertragbares Akkreditiv: Keine verpflichtende Direktzahlung an den Exporteur (auch anderes Unternehmen als Zahlungsempfänger möglich).
  • Revolvierendes Akkreditiv: Dauerhaft eingerichtetes Akkreditiv bei gleichbleibenden, regelmäßig stattfindenden Zahlungsvorgängen zwischen Importeur und Exporteur (einmaliger Antrag ausreichend).

Je nach Anwendungsfall gibt es noch weitere Arten von Akkreditivgeschäften. Daher sollten sich besonders Verantwortliche in Zoll- und Exportabteilungen mit den Vorgaben von Akkreditiven auskennen.

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Praktische Arbeitshilfen zur Akkreditivabwicklung für Exporteure und zum Ablauf der verschiedenen Akkreditive gibt es in der „Dokumentenmappe: Zoll- und Exportabwicklung“. Jetzt informieren!

Akkreditiv: Vorteile und Nachteile für Käufer und Verkäufer

Das Akkreditiv bietet gerade dem Verkäufer den Vorteil der Zahlungssicherheit. Aber auch für den Käufer kann ein Akkreditiv gewisse Vorteile bieten, sofern bestimmte Herausforderungen akzeptiert werden.

  Vorteile Nachteile
Für Käufer/Importeur
  • Sicherheit, dass die Zahlung erst nach Vorlage der vereinbarten Dokumente erfolgt.
  • Möglichkeit, Zahlungsbedingungen zu verhandeln.
  • Kosten für die Eröffnung und Abwicklung des Akkreditivs
  • Zeitaufwand für die Abwicklung
Für Verkäufer/Exporteur
  • Zahlungssicherheit durch die Bankgarantie (unbestätigtes Akkreditiv).
  • Möglichkeit, die Zahlung durch ein bestätigtes Akkreditiv zusätzlich abzusichern.
  • Abhängigkeit von der Akkreditivbank des Importeurs
  • Kosten für die Dokumentenprüfung und -abwicklung

In der Praxis überwiegen meist die Vorteile, weshalb das Dokumentenakkreditiv zu den meistgenutzten Zahlungsbestimmungen im Außenhandel gehört. Dennoch sollten sich Exporteure wie Importeure vorab informieren, worauf es bei der Beantragung eines Akkreditivs ankommt.

Akkreditiv eröffnen: Darauf achtet die Akkreditivbank bei den Dokumenten

Internationale Handelsunternehmen sollten beachten, dass sich die Akkreditivbank nur mit den Dokumenten befasst und nicht mit den Waren, Dienstleistungen oder anderen Gütern, auf die sich die Dokumente beziehen. Es gilt der Grundsatz der Dokumentenstrenge. Das heißt, Banken sind verpflichtet, sorgfältig zu prüfen, ob die vorliegenden Dokumente akkreditivkonform sind. Diese Konformität ist gegeben, wenn die Dokumente mit den Akkreditivbedingungen, den Bestimmungen der ERA 600 und dem Standard der internationalen Bankpraxis übereinstimmen.

Außerdem prüfen die Banken beim Dokumentenakkreditiv: 

Vollständigkeit

  • Die Akkreditivbanken prüfen die Dokumente auf Vollständigkeit (bedeutet hierbei Vollzähligkeit), äußere Ordnungsmäßigkeit und Widersprüche.
  • Originale und Kopien sind in der von den Akkreditivbedingungen und ggf. ERA 600 geforderten Anzahl einzureichen.

Formelle Ordnungsmäßigkeit 

  • Das Akkreditivgeschäft kann auch dann durchgeführt werden, wenn es materiell für das konkrete Warengeschäft ungeeignet ist. Es kommt nur darauf an, dass die Dokumente formell ordnungsgemäß vorgelegt wurden.
    → Umgekehrt gilt: Sind die Dokumente mangelhaft, führen sie nicht zur Zahlung des Akkreditivs – selbst wenn ihre Eignung für die Erfüllung des Grundgeschäfts belegt werden kann.
  • Die Dokumente müssen miteinander übereinstimmen. Die Daten in einem Dokument, die im Kontext mit einem Akkreditiv gelesen werden, müssen nicht zwingend mit dem Dokument selbst oder dem internationalen Bankstandard identisch sein. Sie dürfen jedoch auf keinen Fall im Widerspruch zu den Daten in diesen Dokumenten, einem anderen erforderlichen Dokument oder dem Akkreditiv stehen.
  • Wenn ein Akkreditiv eine Bedingung vorsieht, ohne dabei das Dokument zu nennen, das diese Bedingung nachweist, betrachtet die Bank diese Bedingung als nicht existent.
  • Ein vorgelegtes Dokument, das gemäß Akkreditiv nicht vorgeschrieben ist, wird von den Banken ebenfalls nicht beachtet und kann zurückgegeben werden.

Bearbeitungszeitraum der Banken 

  • Die Bank muss die Dokumente innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Dokumente prüfen. 
  • Schaltet der Akkreditivbegünstigte eine weitere Bank ein, die nicht bei der Akkreditivabwicklung vorgesehen ist, gilt die Frist für die Einreichung der Dokumente bei der Akkreditivbank.

Vorlagefrist

  • Müssen Original-Transportdokumente i. S. d. ERA 600 vorgelegt werden, sind die vollständigen Dokumente nicht nur innerhalb der Laufzeit des Akkreditivs, sondern spätestens 21 Kalendertage nach dem Verladedatum nachzuweisen.
  • Legt der Akkreditivbegünstigte die Dokumente nicht bei der Zahlstelle vor, sondern bei einer anderen Bank, die als Durchleitungsstelle fungiert, trägt der Akkreditivbegünstigte das Risiko des Dokumentenverlusts.

Wie funktioniert ein Akkreditiv? – Ablauf und Beispiel

An der Abwicklung des Akkreditivgeschäfts sind vier Parteien beteiligt:  die Akkreditivbank, die avisierende Bank, der Importeur (Käufer) und der Exporteur (Verkäufer).

Daraus ergibt sich folgender beispielhafter Ablauf für ein Dokumentenakkreditiv:

  1. Importeur und Exporteur schließen einen Vertrag über ein Liefergeschäft ab. Als Zahlungsbedingung wird ein Akkreditiv vereinbart.
  2. Der Importeur beantragt die Eröffnung eines Akkreditivs zugunsten des Exporteurs.
  3. Nach positiver Kreditprüfung eröffnet die Hausbank des Importeurs – die Akkreditivbank – das Akkreditiv.
  4. Der Exporteur erhält eine schriftliche Mitteilung („Avisierung“) über die Akkreditiveröffnung mit allen Details, die das Akkreditiv enthält. Ab diesem Zeitpunkt besitzt der Exporteur ein Zahlungsversprechen der Akkreditivbank, die bei Vorlage der Dokumente das vereinbarte Geld zahlt.
  5. Der Exporteur liefert die Ware und erstellt die Dokumente mit den Akkreditivbedingungen.
  6. Diese Dokumente reicht er bei seiner Bank (der avisierenden Bank) ein.
  7. Die avisierende Bank ist in diesem Beispiel gleichzeitig die Zahlstelle unter dem Akkreditiv und prüft die Dokumente. Da diese den Akkreditivbestimmungen entsprechen, erfolgt die Auszahlung des Dokumentengegenwerts an den Begünstigten, den Exporteur.
  8. Die avisierende Bank leitet die Dokumente an die Akkreditivbank weiter.
  9. Die Akkreditivbank prüft die Dokumente, händigt sie dem Importeur aus und belastet gleichzeitig das laufende Konto des Importeurs mit dem Dokumentengegenwert. Das Konto des Importeurs wird also erst dann belastet, wenn die Dokumente, die den Akkreditivbedingungen entsprechen, auf dem Bankweg vorgelegt werden.

Quellen: „Zeitschrift ZOLL.EXPORT“, IHK Pfalz

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