Allgemeine Genehmigung: Definition
Im Normalfall ist vor jeder Ausfuhr einer genehmigungspflichtigen Ware eine Ausfuhrgenehmigung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen. Für bestimmte Lieferungen in einige Länder können Exportunternehmen jedoch auf eine sog. „Allgemeine Genehmigung“ zurückgreifen. Für diese Genehmigung muss der Ausführer/Verbringer keinen Antrag beim BAFA stellen, denn die Allgemeine Genehmigung ist grundsätzlich bekannt gegeben. Jede AGG definiert dabei eigene Voraussetzungen, die strikt eingehalten und geprüft werden müssen.
Die Allgemeingenehmigungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie sind jeweils auf Länderkreise und Gütergruppen beschränkt.
Hinweis: Wichtig ist, vor jeder Ausfuhr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Allgemeine Genehmigung wirklich vorliegen. Denn gehen Ausführer/Verbringer fälschlicherweise davon aus, dass eine AGG vorliegt, haftet das Unternehmen dafür.
Nutzung einer Allgemeinen Genehmigung
Wer eine Allgemeine Genehmigung nutzen kann, muss dies 30 Tage vor der ersten Ausfuhr oder spätestens innerhalb von 30 Tagen danach anzeigen, sofern die betroffene AGG hiervon keine Ausnahme macht. Die Registrierung und Meldung können mit dem ELAN-K2-Ausfuhr-System des BAFA vorgenommen werden.
Die infrage kommende Allgemeine Genehmigung können Ausführer unter Eingabe der Ausfuhrposition mit dem sog. „AGG-Finder“ des BAFA ermitteln. Achtung: Dieser Schritt ersetzt nicht die sorgfältige Prüfung der betreffenden AGG.
→ Worauf Sie bei der Prüfung der Allgemeinen Genehmigung achten müssen, ist in der Software „PC-gestützte Bearbeitung komplexer Zolldokumente“ übersichtlich aufbereitet.
Arten und Aufbau der Allgemeinen Genehmigung
Es wird zwischen zwei Arten von Allgemeinen Genehmigungen unterschieden:
- Allgemeine Genehmigungen zur Ausfuhr von Dual-Use-Gütern des Anhang I der EG-Dual-Use-VO, der Anti-Folter-VO sowie zu nicht sensitiven Iran-Geschäften
- Allgemeine Genehmigungen zur Ausfuhr und Verbringung bzw. Handels- und Vermittlungsgeschäften von Rüstungsgütern des Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste
Der Aufbau der Allgemeinen Genehmigung folgt grundsätzlich einem bestimmten Schema:
Teil 1 – Die erfassten Güter: Die Verwendung der AGG kommt nur für Güter in Betracht, die hier gelistet sind.
Teil 2 – Die erfassten Bestimmungsziele: Die Allgemeine Genehmigung gilt nur für die Ausfuhr in bestimmte Länder. An diesen Länderkreis müssen sich Ausführer strikt halten.
Teil 3 – Nebenbestimmungen: Dieser Teil ist besonders zu beachten, denn hier werden u. a. Tatbestände aufgeführt, in denen die Allgemeine Genehmigung nicht genutzt werden darf, auch wenn die Lieferung von Teil 1 und Teil 2 erfasst ist. (juse)
Quelle: „PC-gestützte Bearbeitung komplexer Zolldokumente“