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"Brexit: Zoll 2021 – Auswirkungen im Zollrecht"


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Brexit: Zoll 2021 – Auswirkungen im Zollrecht

© brainwashed 4 you – stock.adobe.com

Der Brexit ist vollbracht: Nach dem Ende der Übergangsphase ist Großbritannien seit dem 01.01.2021 offiziell ein Drittland gegenüber der Europäischen Union und daher auch kein EU-Mitgliedstaat mehr. Die neue Ausgangslage beeinflusst vor allem den Warenverkehr zwischen Unternehmen aus Großbritannien und der EU. Welche Auswirkungen hat der Brexit auf das Zollrecht in Deutschland?

Nach Brexit: Großbritannien gehört nicht mehr zur EU-Zollunion

Ursprünglich sind Großbritannien und Nordirland bereits Ende Januar 2020 aus der EU ausgetreten. Allerdings galt bis Ende 2020 eine Übergangszeit, in der Großbritannien und dide EU nach einer gemeinsamen Regelung für die Zeit nach dem Brexit gesucht haben. Daraus entstanden ist ein Handelsabkommen, dass ab 2021 für Großbritannien und die EU gilt.

Seit dem 01.01.2021 gehört Großbritannien offiziell nicht mehr zur Europäischen Union und damit auch nicht mehr zum Binnenmarkt und zur Zollunion der EU. Aufgrund des Brexit müssen Unternehmen beim Handel mit Großbritannien künftig andere Regelungen im Zollrecht beachten. Das Handbuch „Zoll & Export 2022“ fasst alle Vorschriften kompakt zusammen, die aktuell im Zoll- und Exportbereich gelten. Auch die aktuellen Neuerungen zum Brexit sind im Werk enthalten.

Brexit: Auswirkungen auf das Zollwesen

Der Brexit hat weitreichende Auswirkungen auf den Import und Export von Waren und Dienstleistungen zwischen der EU und Großbritannien. Folgend sind die wichtigsten Änderungen für das Zollwesen ab 2021 beispielhaft zusammengefasst:

  • Durch den Ausstieg aus der EU-Zollunion gelten die Zollförmlichkeiten der EU für alle Waren und Dienstleistungen, die Unternehmen aus der EU nach Großbritannien exportieren und umgekehrt.
  • Die präferenziellen Ursprungs- und Verfahrensregeln sind Großteils identisch mit den Vorgaben des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Japan (JEFTA). Auch die Formulierungen und Abkürzungen für produktspezifische Regeln entsprechen Großteils denen des Abkommens mit Japan.
  • Um den präferenziellen Ursprung einer Ware zu bestimmen, sind Vorleistungen, die Unternehmen aus Großbritannien erbringen, als „nicht Ursprungserzeugnis/-komponente“ zu klassifizieren. Zu den Vorleistungen zählen z. B. Erzeugnisse, Vormaterialien sowie Bearbeitungs- und Verarbeitungsvorgänge. 
  • Ermächtigte bzw. Registrierte Ausführer (REX) müssen ihre Ursprungskalkulationen anpassen, damit Lieferungen aus Großbritannien ab 2021 nicht mehr als EU-Ursprungskomponenten gelten. Auch die Lieferketten sind entsprechend nachzubessern.
  • Im Handel mit Ursprungserzeugnissen von EU oder Großbritannien kann die jeweils andere Partei eine Zollpräferenzbehandlung veranlassen. Die Behandlung muss der Einführer anfordern, da er dafür verantwortlich ist, dass sein Antrag den formalen und inhaltlichen Vorgaben entspricht sowie die Voraussetzungen des Zollabkommens erfüllt.
  • Der Einführer kann eine Zollpräferenzbehandlung folgendermaßen beantragen:
    • Er nutzt den vom Ausführer ausgefertigten Präferenznachweis als „Erklärung zum Ursprung“ des Ausführers. Die Erklärung reicht entweder für eine einzelne Lieferung oder für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse für maximal zwölf Monate. 
    • Er begründet den Antrag mit der „Gewissheit des Einführers“, sofern die Voraussetzungen aus Artikel ORIG.21 erfüllt sind. Diese Gewissheit belegt, dass es sich bei einem Erzeugnis tatsächlich um ein Ursprungserzeugnis handelt.
  • Ursprungsnachweise, die vor Ablauf des Übergangszeitraums für Waren mit Inhalten aus Großbritannien erstellt wurden, erhalten nur dann eine Präferenzbehandlung, wenn der Ausführer die Waren bis zum 31.12.2020 geliefert hat. Solche Ursprungsnachweise dürfen Unternehmen nicht für Kumulierungsbestimmungen von Ursprungswaren aus der EU benutzen.
  • Lieferantenerklärungen, die Großbritannien vor dem 01.01.2021 ausgefertigt hat, sind nicht mehr gültig. Bei Lieferantenerklärungen aus den EU-Staaten müssen die Lieferanten ihre Kunden informieren, wenn deren Lieferung maßgebliche Inhalte aus Großbritannien enthält, da die Erklärung für die gelieferte Ware ab 2021 nicht mehr gültig ist.
  • Beim Verfassen von Erklärungen zum Ursprung, die auf Lieferantenerklärungen für präferenzbegünstigten Ausfuhren nach Großbritannien basieren, gilt eine Ausnahmeregelung:
    Während eines Übergangszeitraums darf der Ausführer solche Erklärungen verteilen, wenn sie dazu dient, die Regelungen des Zollabkommens bis 31.12.2021 anzuwenden und die Lieferantenerklärung bis zum 01.01.2022 beim Ausführer liegt. Falls die Lieferantenerklärung bis dahin nicht beim Ausführer angekommen ist, muss er dem Einführer davon bis spätestens 31.01.2022 berichten.

Tipps für Unternehmen, die mit Großbritannien handeln

Neben den allgemeinen Veränderungen im Zollrecht durch den Brexit teilt der deutsche Zoll Tipps mit Unternehmen, die mit Großbritannien handeln. So sind folgende Fragestellungen für Unternehmen hilfreich:

  • Ist es möglich, bereits vorhandene Bewilligungen anzupassen, z.B. an Vergrößerungen des Länderkreises oder Veredelungs- und Lagerorte in Großbritannien?
  • Muss das Unternehmen neue zollrechtliche Bewilligungen beantragen?
    Wichtig sind vor allem Bewilligungen für den Betrieb von Verwahrungslagern bei der Wareneinfuhr. Es fallen ggf.  Bearbeitungsfristen bei Neuanträgen an.
  • Müssen Referenzbeträge für eine Bewilligung Gesamtsicherheit neu berechnet werden?
    Eine Neuberechnung kann z. B. erforderlich sein, wenn
    • ein Unternehmen aus der EU bei einem gemeinsamen Versandverfahren Waren nach Großbritannien versendet oder
    • ein Unternehmen aus Großbritannien nach Ablauf der Übergangsfrist Nichtunionswaren ohne abgeschlossenes Freihandelsabkommen in die EU einführt und die Waren mit einer Bewilligung Gesamtsicherheit abgesichert sein sollen.

Erhöht sich durch einen geänderten Referenzbetrag die Bürgschaftssumme, muss das Unternehmen auch die Verpflichtungserklärung entsprechend überarbeiten. Passt das Unternehmen die Verpflichtungserklärung für ein Unionsversandverfahren bzw. gemeinsames Versandverfahren an, ändert sich der Geltungsbereich der Verpflichtungserklärung.

Handelsabkommen zwischen EU und Großbritannien regelt Zollrecht

Damit Großbritannien und die EU ihre wirtschaftliche Zusammenarbeit möglichst reibungslos fortsetzen können, gibt es seit dem 01.01.2021 das Post-Brexit-Abkommen. Es regelt die zukünftigen Handelsbeziehungen zwischen Großbritannien bzw. Nordirland und der EU. Diese müssen die Vorgaben des Abkommens besonders im präferenziellen Warenverkehr mit Ursprungserzeugnissen einhalten.

Ohne das Handelsabkommen müssten Import und Export von Waren umfangreichere Grenz- und Warenkontrollen durchlaufen. Gleichzeitig würden weitere Zollabgaben anfallen. Allerdings greifen durch das Abkommen viele der europäischen Standards auch weiterhin für Großbritannien und Nordirland. So legt das Zollabkommen z. B. fest, dass auch in Zukunft keine Zölle oder Mengenbeschränkungen zwischen den Vertragsparteien gelten.

Dennoch müssen Unternehmen aus der EU künftig die neuen Vorgaben beim Import und Export mit Großbritannien und Nordirland beachten, um eventuelle Strafzölle oder andere negative Folgen zu vermeiden.

Brexit und Zoll in Nordirland

Neben dem Warenverkehr mit Großbritannien definiert das Post-Brexit-Abkommen im eigens angelegten „Nordirland-Protokoll“ auch den Handel mit Nordirland. So besteht das Land zwar als Teil des Zollgebiets von Großbritannien, zollrechtlich gelten jedoch die Regelungen, als wäre Nordirland Teil des EU-Zollgebiets. Genauer greifen beim Handel zwischen Nordirland und der EU die Regeln des EU-Binnenmarkts und des EU-Zollkodex.

Neuer Zolltarif nach Brexit

Durch den Austritt Großbritanniens aus der EU gilt seit dem 01.01.2021 nicht mehr der bis dahin gültige EU-Zolltarif, sondern der sog. „UK Global Tariff“. Die darin enthaltenen Zollsätze greifen bei allen Drittstaaten, die kein Freihandelsabkommen mit Großbritannien abgeschlossen haben.

Im Vergleich zum Tarif der EU beinhaltet der neue Zolltarif von Großbritannien folgende Punkte:

  • Niedrigere Durchschnittszollsätze im Vergleich zu den Zollsätzen des EU-Tarifs.
  • Auflösen der Zollsätze, die im Zolltarif der EU weniger als 2 % betragen.
  • Verzicht auf Meursing-Zusatzcodes bei der Einfuhr von Warenlieferungen.

Die Höhe der Zollgebühren auf landwirtschaftliche Produkte und Waren aus der Fischerei sowie Pkw und Keramikwaren bleibt gleich.

Datenschutz: künftiger Datenaustausch mit Großbritannien

Neben einem neuen Zolltarif für Großbritannien sorgt der Brexit auch für Veränderungen im Datenschutz. So gilt für Unternehmen aus der EU, die in Großbritannien personenbezogene Daten verarbeiten oder speichern, gem. Handelsabkommen:

Bis mindestens 31.04.2021 zählt Großbritannien im Datenschutz nicht als Drittland. Eine Verlängerung der Sonderregelung bis zum 30.06.2021 ist ebenfalls geplant, tritt aber nur in Kraft, wenn die EU und Großbritannien nicht widersprechen. Solange Großbritannien noch nicht als Drittland zählt, greifen alle bisher geltenden Datenschutzvorschriften der EU.

Sobald Großbritannien als Drittland im Datenschutz zu zählen ist, müssen alle Handelspartner nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) strengere Vorgaben beim Datentransfer zwischen der EU und Großbritannien beachten.

Quellen: zoll.de, tagesschau.de, gtai.de

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