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"CETA ermöglicht Abgabe einer Ursprungserklärung als Registrierter Ausführer (REX)"


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Der Begriff Registrierter Ausführer (REX) wird den Meisten in Bezug auf das ASP-System bekannt sein. Mit dem Freihandelsabkommen CETA zwischen der Europäischen Union (EU) und Kanada, gewinnt dieser Status an Bedeutung. Unternehmen, die als Ermächtigte Ausführer (ER) tätig sind, sollten sich jetzt mit der Registrierung als REX befassen.

Der Registrierte Ausführer (REX) und APS

Beim Registrierten Ausführer, kurz REX genannt, handelt es sich um eine neue Form der Abgabe einer "Ursprungserklärung" auf einem Handelsdokument. Es geht dabei um Zollbegünstigung bzw. Zollfreiheit von Waren. Bis Mitte 2020 wird die Ursprungserklärung eines REX den im APS-System bekannten Präferenznachweis Ursprungszeugnis Form A schrittweise ersetzen.

Laut Art. 68 der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex (IA-UZK) findet der REX auch bei Präferenzregelungen der Union mit Drittstaaten außerhalb des APS-Systems Anwendung.

Ab dem 1. Januar 2018 soll die Abgabe einer Ursprungserklärung ausschließlich durch den REX erfolgen, wenn der Warenwert 6.000 Euro überschreitet. Das ergibt sich aus Absatz 4 des Art. 68 IA-UZK.

REX und "Ermächtigter Ausführer"

Die Wirkung einer Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument ist immer gleich - egal, ob diese von einem "Ermächtigten Ausführer" oder einem REX ausgefüllt wird. Es geht um Zollbegünstigung und im Idealfall um Zollfreiheit. Lediglich bei der Erlangung gibt es einen Unterschied zwischen dem Ermächtigten und Registrierten Ausführer:

  • Der Zollstatus Ermächtigter Ausführer wird durch das zuständige Hauptzollamt nach schriftlichem Antrag des Unternehmens bewilligt.
  • Den Status Registrierter Ausführer erhält das Unternehmen, indem es einen schriftlichen Antrag beim Hauptzollamt stellt und dort lediglich registriert wird. 

Somit ist es für ein Unternehmen einfacher, REX zu werden, da an diese Registrierung keine besonderen Anforderungen geknüpft sind.

Antrag und Registrierung als REX

Ausführer, die den Status als REX erlangen wollen, müssen einen schriftlichen Antrag an das örtlich zuständige Hauptzollamt stellen. In Deutschland wird der Antragsvordruck 0442 genutzt. Dieser kann elektronisch über die Homepage der deutschen Zollverwaltung ausgefüllt werden.

Aufbau der REX-Nummer

Der Antrag 0442 gilt sowohl für die Registrierung im Hinblick auf das APS-System, als auch auf alle Freihandelsabkommen, die das Verfahren vorsehen. Die REX-Nummer, die nach der Registrierung erteilt wird, ist dementsprechend für das APS-System genauso anwendbar, wie für betroffene Freihandelsabkommen.

Die REX-Nummer setzt sich folgendermaßen zusammen:

  • Stellen 1 und 2: Länderkürzel (DE für Deutschland)
  • Stellen 3 bi 5: REX als Code für den Status registrierter Ausführer
  • Stelle 6 bis 9: Dienststellenschlüssel des registrierenden Hauptzollamts
  • Stellen 10 bis 12: 4-stellige fortlaufende Nummer im Bezirk des Hauptzollamts

Beispiel:


Quelle: Generalzolldirektion, www.zoll.de

Pflichten des Ausführers als REX

So unbürokratisch der Ausführer zum REX wird, auch dieser hat einige Pflichten zu beachten:

  • Sicherstellung, dass Ursprungserklärungen nur für Waren ausgefertigt werden, die die Ursprungsregeln gemäß CETA erfüllen.
  • Erklärungen zum Ursprung (APS) dürfen nur für Waren angefertigt werden, die zu Kumulierungszwecken in ein begünstigtes Land des APS-Systems ausgeführt werden und die Ursprungsregeln des APS erfüllen.
  • Geeignete kaufmännische Buchführung über Herstellung und Lieferung der Waren.
  • Folgende Unterlagen muss der REX aufbewahren:
    • Kopien aller ausgefertigten Erklärungen
    • Aufzeichnungen über die verwendeten Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft sowie die Produktions- und Lagerbuchführung
    • Belege/Zollbescheinigungen über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien

Wie der Ermächtigte Ausführer hat auch der Registrierte Ausführer die Präferenzursprungseigenschaften der betreffenden Waren sicherzustellen. Der Unterschied ist: Der Ermächtigte Ausführer muss bereits im Rahmen des Bewilligungsverfahrens beim Hauptzollamt den Nachweis erbringen, dass er nur für Präferenzursprungserzeugnisse eine Ursprungserklärung abgibt. Dies erfolgt durch sogenannte Arbeits- und Organisationsanweisungen. Dieser bürokratische Aufwand bleibt dem REX erspart.

CETA ist eines der ersten Abkommen, das die Abgabe einer Ursprungserklärung als REX ermöglicht. Die Rechtsgrundlage hierzu ist in Art. 18 und 19 des Ursprungsprotokolls zu diesem Abkommen zu finden.

Quellen: "Gratis Sonderausgabe: CETA Spezial", zoll.de

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