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Dual-Use-Güter: EU will Spähtechnologie auf die Liste der genehmigungspflichtigen Güter setzen

© Robert Kneschke - stock.adobe.com

Die Europäische Kommission (EU) arbeitet derzeit an der Aktualisierung der Vorschriften für die Ausfuhrkontrolle von Dual-Use-Gütern: Sie will die Exportkontrollen auf Spähsoftware ausweiten. Diesem Vorhaben hat das EU-Parlament vergangenem Mittwoch zugestimmt. Wie geht es nun mit dem Reformvorhaben weiter und was genau sind Dual-Use-Güter?

Achtung: Am 09.09.2021 endet die Übergangsfrist der neuen EG Dual-Use-Verordnung 2021. Was Exportunternehmen jetzt beachten müssen, erklärt der Beitrag „Dual-Use-Verordnung 2021: Übergangsfrist zur Ausfuhr von Gütern endet“.


„Dual-Use“: Was sind Dual-Use-Güter?  

Momentan können Technologien zur digitalen Überwachung in jedes Land exportiert werden, ohne dass dafür eine Genehmigung benötigt wird. In diktatorischen Regimen kann diese Technologie jedoch dafür missbraucht werden, Journalisten, Regimegegner oder Bürger auszuspähen. Damit werden Menschenrechte verletzt und genau dem will die EU nun einen Riegel vorschieben. 

Sie will durchsetzen, dass diese Technologie auf die Liste der sog. Dual-Use-Güter gesetzt wird. Darunter zu verstehen sind Waren, Technologien, Software und Dienstleistungen mit doppeltem Verwendungszweck. Solche Güter können sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden. Ihre „Ausfuhr“ und das „Verbringen“ bedarf deshalb einer Genehmigung; in Deutschland durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Die Ausfuhr von Rüstungs- und Dual-Use-Gütern in Länder außerhalb der Europäischen Union ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Das sogenannte „Verbringen“ innerhalb der EU ist hingegen nur bei bestimmten sensitiven Rüstungs- und Dual-Use-Gütern genehmigungspflichtig.

Dual-Use-Güter sind in Güterlisten erfasst  

Damit exportierende Unternehmen wissen, welche Güter genehmigungspflichtig sind, sind solche Dual-Use-Güter in Güterlisten erfasst: Zum einen in Anhang I der dafür einschlägigen Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009), zum anderen in Teil I Abschnitt B der deutschen Ausfuhrliste. Die nationale Güterliste ist der europäischen untergeordnet und kann als Ergänzung zur europäischen Liste verstanden werden. Sie greift in Fällen, die auf der EU-Ebene nicht geregelt sind.

Diese Beschränkungen existieren, um die Sicherheit Deutschlands zu gewährleisten und auswärtige Beziehungen nicht zu gefährden. In erster Linie geht es darum, den Export von Waffen und Rüstungsgütern zu kontrollieren. Weitere Hinweise und Tipps zur Exportkontrolle gibt es im Handbuch ZOLL.EXPORT-Spezial: Basics der Exportkontrolle“.

Hinweis: Diese Listen unterliegen fortlaufenden Änderungen und Aktualisierungen, weshalb sie von exportierenden Unternehmen regelmäßig überprüft werden sollten. 

Beispiele für Dual-Use-Güter

Typische Beispiele für Güter, die sowohl für den zivilen als auch militärischen Zweck verwendet werden können, sind: 

  • Flugzeugscheiben
  • Getriebeteile für LKWs
  • Lippenstifte (Die Lippenstifthülse, in der die Masse steckt, kann als Bestandteil für eine Patronenhülse für ein Gewehr verwendet werden.) 

Dual-Use-Güter mit Umschlüsselungsverzeichnis identifizieren 

Viele Unternehmen tun sich jedoch schwer damit, die europäische Dual-Use-Güterliste zu lesen. Denn sie basiert nicht auf Zolltarifnummern, sondern ist völlig unabhängig vom Harmonisierten System (HS). Sie folgt einer anderen Systematik und ist in einer technischen Sprache geschrieben, weshalb technisches Verständnis bzw. die Unterstützung eines Kollegen mit diesem zwingende Voraussetzung ist, um Außenhandelsgeschäfte dieser Art rechtssicher durchführen zu können.  

Unterstützung bekommen die Unternehmen in Form des Umschlüsselungsverzeichnisses, in dem die deutsche Ausfuhrliste und die Güterliste zur EG-Dual-Use-VO verschmelzen. Das Verzeichnis ist nach statistischen Warennummern/Zollnummern aufgeschlüsselt. Eine mögliche Genehmigungspflicht hängt neben dem Aufscheinen der statistischen Warennummer an der Erfüllung der genannten technischen Parameter. Das Verzeichnis ist auf der Homepage des BAFA zu finden. 

Hinweis: Das Umschlüsselungsverzeichnis ist nicht rechtsverbindlich, sondern nur eine Hilfestellung. 

Genehmigungsverfahren bei Dual-Use-Gütern

Stellt sich bei der Prüfung des Anhangs I der Dual-Use-VO heraus, dass das zu exportierende Gut gelistet ist, sollten Unternehmen im ersten Schritt prüfen, ob für diesen Export eine Allgemeingenehmigung (AGG) in Betracht kommt. In das nicht möglich, muss ein Antrag auf Genehmigung beim BAFA gestellt werden. 

Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens prüft das BAFA die Zuverlässigkeit des Unternehmens. Dabei ist es hilfreich, wenn das Unternehmen eine zuverlässige und organisierte Exportkontrolle nachweisen kann. Dazu gehört u. a., dass ein Ausfuhrverantwortlicher ernannt wird und die Verantwortung für dieses Thema klar in der Geschäftsleitung festgelegt ist. 

Bei der Organisation Ihrer Exportkontrolle und der rechtssicheren Bearbeitung der komplexen Dokumente, unterstützt Sie die Software „PC-gestützte Bearbeitung komplexer Zolldokumente“. Passende Arbeitshilfen nach aktuellen gesetzlichen Vorgaben gibt es im Handbuch „ZOLL.EXPORT-Spezial: Basics der Exportkontrolle“.

In der Regel dauert das Genehmigungsverfahren bei Dual-Use-Gütern, die in ein unkritisches Land exportiert werden sollen, etwa zwei Wochen. In anderen Fällen kann die Bearbeitung einen Monat oder auch erheblich länger dauern. Entscheidend ist, dass Unternehmen so genau wie möglich beschreiben, wie der Endempfänger die Güter verwenden will. 

Reform zur EU-Exportkontrolle von Dual-Use-Gütern: So geht es weiter

Nachdem das EU-Parlament mit einer breiten Mehrheit dafür gestimmt hat, Spähtechnologie auf die Liste der Dual-Use-Güter zu setzen, muss im nächsten Schritt der EU-Ministerrat, also das Gremium der 28 Mitgliedstaaten, Position beziehen. Stimmt der Rat zu, müssen sich Parlament und Ministerrat dann wiederum auf einen gemeinsamen Text verständigen, über den schließlich beide Institution abstimmen müssen. 

Quelle: „PC-gestützte Bearbeitung komplexer Zolldokumente“, Europäisches ParlamentFrankfurter Rundschau 

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