Einfuhrumsatzsteuer: Definition
Die Einfuhrumsatzsteuer ist in § 1 Abs. 1 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt. Mit der Einfuhrumsatzsteuer wird die Einfuhr von Gegenständen besteuert, die aus einem Drittland in das europäische Inland oder in die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg importiert werden.
Beispiel: Erfolgt die Einfuhr nach Deutschland, wird die Warenlieferung mit 19 % oder 7 % besteuert. Die Einfuhrumsatzsteuer entspricht also den im jeweiligen Land geltenden Mehrwertsteuersätzen.
Im Unterschied zu den steuerbaren Umsätzen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt die Einfuhrsteuer keine unternehmerische Tätigkeit voraus. Sie kann also von jedermann ausgeführt werden. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass die Einfuhr nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG keinen Leistungsaustausch voraussetzt. Das heißt, dass auch das rechtsgeschäftslose Verbringen eines Gegenstands grundsätzlich als Einfuhr besteuert wird.
Die Einfuhrumsatzsteuer wird nicht erhoben bei
- kleineren Privatimporten (bis 22 Euro),
- Umzugsgütern und
- Gegenständen wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.
Voraussetzung: grundsätzliche Besteuerung
Für den Einfuhrtatbestand ist es außerdem entscheidend, dass der Gegenstand grundsätzlich der Besteuerung unterliegt. Dahinter steckt, dass mit dem Verbringen von Gegenständen aus dem Drittland in das Zollgebiet der Union diese zunächst der zollamtlichen Überwachung unterliegen und sich damit nicht im zollrechtlich freien Verkehr befinden.
Und solange sich der Gegenstand in der zollamtlichen Überwachung befindet, liegt keine Einfuhr im umsatzsteuerlichen Sinn vor und wird erst erfüllt, wenn der Drittlandsgegenstand in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird – auch wenn dies durch ein vorschriftswidriges Verbringen geschieht.
Ziele der EUSt
Mit der Einfuhrumsatzsteuer will der Gesetzgeber erreichen, dass der Verbrauch von Gegenständen im Anwendungsbereich der Vorschrift besteuert wird, um somit die Wettbewerbsneutralität zu wahren.
Bemessung der Einfuhrumsatzsteuer
Als Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer gilt
- der Zollwert der eingeführten Ware,
- anfallende Transportkosten inkl. Transportversicherung,
- erhobene Einfuhrzölle sowie
- ggf. spezielle Verbrauchsteuern.
Bei der Bemessung der Einfuhrsteuer sollten auch die Neuerungen des Unionszollrechts (UZK) berücksichtigt werden. Denn beim Zollwertrecht gibt es zwei entscheidende Änderungen, die über § 11 UStG Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer haben können:
- Mit dem UZK entfällt die Möglichkeit, einen sog. Vorerwerberpreis als Zollwert anzumelden.
- Durch das neue Unionszollrecht werden weitaus umfassende Lizenzgebühren in den Zollwert eingebunden.
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Vorsteuerabzug: EUSt gilt als Einfuhrabgabe
Im zollrechtlichen Sinn gilt die EUSt als Einfuhrabgabe. Sie wird deshalb zusammen mit dem Zoll und den besonderen Verbrauchsteuern wie der Alkohol- oder Mineralölsteuer erhoben. Unternehmen können sie jedoch über Deklarationen in der Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer gegenüber dem deutschen Finanzamt geltend machen.
Der Einführer kann seinen Vorsteueranspruch mit der Vorlage des Abrechnungsbelegs wahrnehmen, den er vom Spediteur oder einem sonstigen Zollvertreter erhält. (juse)
Übersicht: Umsatzsteuersätze in der EU
Mitgliedstaat | Stark ermäßigter Satz (%) | Ermäßigter Satz (%) | Normalsatz (%) | Zwischensatz (%) |
Belgien | – | 6/12 | 21 | 12 |
Bulgarien | – | 9 | 20 | – |
Tschechische Republik | – | 10/15 | 21 | – |
Dänemark | – | – | 25 | – |
Deutschland | – | 7 | 19 | – |
Estland | – | 9 | 20 | – |
Irland | 4,8 | 9/13,5 | 23 | 13,5 |
Griechenland | – | 6/13 | 23 | – |
Spanien | 4 | 10 | 21 | – |
Frankreich | 2,1 | 5,5/10 | 20 | – |
Kroatien | – | 5/13 | 25 | – |
Italien | 4 | 5/10 | 22 | – |
Zypern | – | 5/9 | 19 | – |
Lettland | – | 12 | 21 | – |
Litauen | – | 5/9 | 21 | – |
Luxemburg | 3 | 8 | 17 | 14 |
Ungarn | – | 5/18 | 27 | – |
Malta | – | 5/7 | 18 | – |
Niederlande | – | 6 | 21 | – |
Österreich | – | 10/13 | 20 | 13 |
Polen | – | 5/8 | 23 | – |
Portugal | – | 6/13 | 23 | 13 |
Rumänien | – | 5/9 | 19 | – |
Slowenien | – | 9,5 | 22 | – |
Slowakische Republik | – | 10 | 20 | – |
Finnland | – | 10/14 | 24 | – |
Schweden | – | 6/12 | 25 | – |
Vereinigtes Königreich | – | 5 | 20 | – |
Quelle: Europäische Kommission, Stand: Januar 2018
Quelle: „Zoll & Export 2019“