Inhaltsverzeichnis
- Wann ist eine Ausfuhranmeldung für die Schweiz notwendig?
- Welche Zollpapiere benötige ich für die Schweiz?
- Zollgebühren für Ausfuhr Schweiz berechnen
Wann ist eine Ausfuhranmeldung für die Schweiz notwendig?
Aufgrund des Drittland-Status der Schweiz muss für jede Sendung eine eigene Zollanmeldung erfolgen. Die Basis hierfür bildet der Schweizer Zolltarif „TARES“. Für die Ausfuhr vom Handelswaren, z. B. aus Deutschland, muss das exportierende Unternehmen zunächst eine elektronische Einfuhranmeldung abgeben. Der dazugehörige Vorgang funktioniert ähnlich wie die deutsche Zollsoftware ATLAS. Doch die Anmeldung ist nur ein Teil der erforderlichen Zolldokumente.
Welche Zollpapiere benötige ich für die Schweiz?
Wie bei jeder Exportabwicklung muss der Hersteller bzw. Exporteur bestimmte Dokumente bei der zuständigen Zollbehörde vorlegen. Für Sendungen in die Schweiz greifen hier noch einmal gesonderte Anforderungen für Unternehmen aus Deutschland oder anderen EU-Ländern.
Die folgende Übersicht soll zeigen, welche Begleitdokumente für eine Ausfuhr in die Schweiz wichtig sind.
Rechnung der Warensendung
Zunächst ist für eine Ausfuhr Schweiz eine Rechnung mit allen handelsüblichen Angaben notwendig (entsprechend der jeweiligen Rechnungslegungsvorschriften). Bei nachweislich zollbegünstigten Ursprungswaren muss die Rechnung eine entsprechende Ursprungserklärung beinhalten. Diese muss wie folgt formuliert sein:
„Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte (2) Ursprungswaren sind.”
(1) Erfolgt die Erklärung durch einen ermächtigten Ausführer, müssen sein Name und die Bewilligungsnummer genannt werden. Andernfalls sind diese beiden Daten nicht notwendig.
(2) Es muss der Ursprung der Waren definiert werden.
Dieser Wortlaut gilt für Waren mit einem Wert unter 6.000 Euro. Darüber hinaus kann es hilfreich sein, die Unternehmens-Identifikations-Nummer (UID) des Empfängers aus der Schweiz in der Rechnung mit anzugeben. Damit lassen sich ggf. Verzögerungen bei der Zollabfertigung vermeiden.
Ausfuhrzollanmeldung und ATLAS
Auch bei Sendungen in die Schweiz muss der Exporteur eine Ausfuhranmeldung einreichen. Wie genau die Anmeldung erfolgen soll, hängt vom Wert der verschickten Güter ab.
Warenwert/-gewicht | Vorgaben für Ausfuhranmeldung |
unter 1.000 Euro/1.000 kg |
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über 1.000 Euro/1.000 kg |
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Grundsätzlich besteht keine Pflicht, die Vereinfachung bei Waren unter 1.000 Euro zu nutzen. Auch diese Sendungen können elektronisch angemeldet werden. Bei jeder elektronischen Anmeldung hat der Exporteur verschiedene Möglichkeiten, die Exportabwicklung durchzuführen.
Vorgehen bei Ausfuhranmeldung | Beschreibung |
Vertretung durch einen Zolldienstleister (Spedition oder Zollagentur) |
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Eigene Anmeldung via „Internetausfuhranmeldung Plus“ |
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Sowohl bei der formlosen als auch bei der elektrischen Zollanmeldung wird die korrekte Waren- bzw. Zolltarifnummer benötigt. Wie Betriebe diese Kennzahl ermitteln, zeigt der Beitrag „Richtige Zolltarifnummer finden: Aktuelle Vorgaben und neue Zolltarifnummern“.
Weitere Tipps und Hinweise zur korrekten Ausfuhrkontrolle liefert das Handbuch „ZOLL.EXPORT-Spezial: Basics der Exportkontrolle“. Jetzt informieren!
Anmeldung mit ATLAS
Zusätzlich muss der Exporteur seine Ausfuhr elektronisch über die Ausfuhranmeldung ATLAS anmelden. Möglich ist das entweder über die kostenlose Online-Methode IAA-Plus (für Einsteiger und unregelmäßige Exporte), bei der die Daten mithilfe eines elektronischen Zertifikats eingetragen werden. Allerdings erweist sich diese Methode bei häufigeren Ausfuhren meist als umständlich und zeitaufwendig. Daher sollten Hersteller, die regelmäßig ins Ausland exportieren, eine eigenständige ATLAS-Software kaufen.
Eine solche Möglichkeit bietet die Software „AESimple“. Damit lassen sich Ausfuhranmeldungen kostengünstig und benutzerfreundlich erstellen. Ein integrierter Support hilft bei Fragen oder Problemen.
Wer bereits fertige Vordrucke und Leitfäden zu wichtigen Dokumente in der Zollabwicklung sucht, dem hilft die „Dokumentenmappe: Zoll- und Exportabwicklung“. Gebrauchsfertige Vorlagen und Checklisten unterstützen Hersteller dabei, alle erforderlichen Zollpapiere zu bestimmen und korrekt auszufüllen.
Lieferantenerklärung und Warenverkehrsbescheinigung EUR 1
Einige Ausfuhren aus der EU in die Schweiz können ohne zusätzliche Zollgebühren durchgeführt werden. Das ermöglicht ein entsprechendes Abkommen zwischen der Schweiz und der EU. Sind der Exporteur der Ausfuhr und der Hersteller der Güter nicht dieselbe Person, benötigt der Exporteur zusätzlich eine Lieferantenerklärung. Damit bestätigt er zum einen die Ursprungeigenschaft der Lieferung und kann andererseits eine Warenverkehrsbescheinigung beantragen. Mit dieser unterzeichnet der Vorlieferant, dass die auszuführende Ware alle Kriterien des Abkommens zur Zollbefreiung erfüllt.
Wie die Erklärung auf der Rechnung formuliert sein muss, haben wir in einem oberen Abschnitt gezeigt. Sie deckt alle Lieferungen bis 6.000 Euro Warenwert ab. Sendungen über 6.000 Euro erfordern eine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1. Sie beweist, dass die Lieferung als Direktexport zollfrei versandt werden darf und muss der zuständigen Zollstelle gezeigt werden. In manchen Fällen fordert die Einrichtung weitere Dokumente (etwa die Lieferantenerklärung), die als Nachweispapiere den Ursprung der Güter belegen.
Ausfuhr Schweiz: Einfuhrzollabfertigung
In der Schweiz angekommen, benötigt die Warensendung eine entsprechende Einfuhranmeldung. Sie muss elektronisch erstellt werden und die UID-Nummer des Schweizer Importeurs enthalten. Der Zolldienstleister erhält diese Nummer vom Hersteller.
Des Weiteren wird die korrekte Tarifnummer benötigt. Deren erste sechs Ziffern sind identisch mit der Statistischen Warennummer aus der Ausfuhranmeldung in Deutschland. Bei Waren ohne Präferenzursprung kann es zu zusätzlichen Zollgebühren kommen. Rechtliche Grundlage bildet der Schweizer Zolltarif (TARES).
Da die Schweiz kein Mitglied der EU ist, unterliegen Sendungen dorthin anderen Vorschriften. Unternehmen in Deutschland oder anderen EU-Ländern sollten daher stets prüfen, welche Dokumente erforderlich sind und welche Kosten ggf. anfallen. (Bild: © Tomas Marek – stock.adobe.com) |
Zollgebühren für Ausfuhr Schweiz berechnen
Um die anfallenden Zollgebühren zu berechnen, sollte sich der Exporteur vorab über die wichtigsten Kostenpunkte informieren. Dazu gehören u. a. die anfallenden Steuern.
Einfuhr- und Umsatzsteuer
Bei Ausfuhren, die nicht präferenzberechtigte Gegenstände in die Schweiz versenden sollen, fallen häufig eine Zollabgabe und die Einfuhrsteuer an. Je nach Güterart beträgt die Steuer folgenden Wert:
- Einfuhrsteuer für Normalgüter: 7,7 %
- Einfuhrsteuer für Güter des täglichen Bedarfs: 2,5 %
Bei gewerblichen Warenempfängern können die 7,7 % als Vorsteuer abgezogen werden.
Achtung: Bei Verwendung der Incoterm-Lieferklausel DDP beginnt die obligatorische Steuerpflicht für ausländische Unternehmen bereits ab der ersten Einfuhr in die Schweiz. Deshalb müssen sich deutsche Unternehmen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung über einen Fiskalvertreter registrieren lassen. Diese Forderung entfällt nur, wenn der Exporteur bereits eine eigene Firma in der Schweiz besitzt.
Kommt die Ware nachweislich in der Schweiz an, kann die Rechnung ohne Mehrwertsteuer erstellt werden. Für diese Steuerbefreiung ist jedoch einer der folgenden Nachweise erforderlich:
- Speditionsbescheinigung
- Elektronischer Ausgangsvermerk
- Bei Werten unter 1.000 Euro: Kopie der Handelsrechnung (mit Stempel des zuständigen Grenzzollamts)
Liegt einer dieser Nachweise vor, muss in der Rechnung der Vermerk „„steuerfreie Ausfuhrlieferung” notiert werden.
Freibeträge und Zollvergünstigungen bei Ausfuhr Schweiz
Grundsätzlich gibt es einige Abkommen zwischen der EU und der Schweiz, die in bestimmten Fällen niedrigere Zollgebühren ermöglichen. Für diese sog. Zollpräferenzen muss der Exporteur entsprechende Erklärungen, Nachweise o. Ä. vorzeigen.
Bei privaten Sendungen gelten zudem einige Sonderregelungen. So gilt z. B. bei Privatreisen in die Schweiz ein Freibetrag von 300 Franken (umgerechnet 291,61 Euro). Waren, die diesen Wert nicht übersteigen, sind von der Mehrwertsteuer befreit.
Quellen: Zeitschrift „ZOLL.EXPORT“, IHK Südlicher Oberrhein, Schweizer Eidgenossenschaft