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"Fuhrpark: Grundlagen zur Führerscheinkontrolle"


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Nachdem grundsätzlich der Halter eines Fahrzeugs die Haftung trägt, sind Fuhrparkleiter verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob die Mitarbeiter, die einen Dienstwagen nutzen, auch im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Doch wie oft sollte die Führerscheinkontrolle durchgeführt werden und worauf ist dabei zu achten?

Wie oft müssen Fuhrparkleiter eine Führerscheinkontrolle durchführen? 

Der Gesetzgeber sieht eine zweimalige Kontrolle der Führerscheinerlaubnis pro Jahr im Rahmen des Fuhrparkmanagements als angemessen und ausreichend an. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 05.01.1968, VRS 34, 354) muss eine Führerscheinkontrolle mindestens vor der allerersten Fahrzeugübergabe erfolgen. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Fuhrparkmanager halbjährliche Kontrollen einplanen. 

Zudem gibt es Beschlüsse des Kammergerichts Berlin (Beschluss vom 16.09.2005, Az. (3) 1Ss 340/05 (86/05)) sowie des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) vom 18.07.2006, Az. 1Ss 111/06, die besagen, dass der Leiter eines Fuhrparks häufigere Kontrollen in Erwägung ziehen muss, 

„wenn im jeweiligen Einzelfall besondere Umstände darauf hinweisen, dass einem dienstwagenberechtigten Nutzer inzwischen die Fahrerlaubnis entzogen worden sein könnte und der Halterverantwortliche dies erkennt oder bei pflichtmäßiger Sorgfalt hätte erkennen müssen.“

Hinweis: Die Kontrolle der Fahrerlaubnis erfolgt ohne Mitbestimmung des Betriebsrats oder Genehmigung des Beschäftigten, da der Leiter des Fuhrparks hier einer gesetzlichen Verpflichtung nachkommt. 

Wie erfolgt eine Führerscheinkontrolle im Fuhrpark? 

Um sich nicht haftbar zu machen, müssen Fuhrparkleiter sehr sorgfältig bei der Kontrolle der Fahrerlaubnis vorgehen und vor allem standhaft bleiben, wenn sie z. B. Zweifel an der Echtheit des Führerscheins haben. Hier eine kleine Checkliste zur Kontrolle: 

  • Den Beschäftigten, der den Dienstwagen nutzt, über den rechtlichen Hintergrund der Führerscheinkontrolle informieren. Die genauen gesetzlichen Regelungen sind in einem Merkblatt der „Dokumentenmappe: Fuhrparkmanagement“ enthalten. 
  • Den Führerschein immer anhand des Originals kontrollieren. Eine vorgelegte Kopie ist nicht ausreichend. Achten Sie dabei auf die folgenden Punkte: 
    • Sind Wasserzeichen vorhanden? Das sehen Prüfer, indem sie den Führerschein hin und her kippen. 
    • Sind die Kanten glatt? 
    • Ist das Schriftbild einheitlich oder gibt es hier Auffälligkeiten? 
    • Den Führerschein ganz genau anschauen und mit den Fingern über das Dokument fahren. Dabei sollten Schrift und einige Elemente des Führerscheins fühlbar sein. 
  • Sollten Zweifel an der Echtheit des Führerscheins bestehen, müssen Fuhrparkleiter bei der örtlichen Zulassungsbehörde nachfragen. Bei ausländischen Führerscheinen ist nochmals Vorsicht geboten. Um die Echtheit zu prüfen, kann der Prüfer anhand einer Kopie des Führerscheins die Echtheit mit der Zulassungsbehörde klären. Ist dies erfolgreich erledigt, kann der Dienstwagennutzer nochmals vorstellig werden.    
  • In einem Musterformular zur Führerscheinkontrolle müssen Mitarbeiter des Fuhrparks folgende Daten aufnehmen: 
    • Persönliche Daten (Vor- und Nachname, Geburtstag, Adresse)
    • Führerscheindaten (Ausstellungsdatum und -behörde, Ablaufdatum, Führerscheinnummer, Klassen, Beschränkungen/Einschränkungen) 
    • Unterschrift und Datum des Prüfers und des Fahrers oder der beauftragten Person.
  • Kontrolle der möglichen Schlüsselzahlen (Ein-/Beschränkungen), wie z. B. „01.xx Sehhilfe erforderlich“, „05.01 Nur bei Tageslicht“, „78 Automatikgetriebe“. 
    Wichtig: Verstößt ein Nutzer gegen diese Schlüsselzahlen, darf ihm kein Fahrzeug ausgehändigt werden. 

Hinweis: Die Aufnahme der Daten stellt keinen Eingriff in den Datenschutz dar. Das bedeutet aber nicht, dass die Führerscheinkontrolle im Fuhrpark nicht dem Datenschutz unterliegt. 

Führerscheinkontrolle und Datenschutz im Fuhrpark 

Die Führerscheinkontrolle im Fuhrpark ist u. a. im § 26 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) „Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses“ geregelt. Zudem besagt Art. 32 DSGVO „Sicherheit der Verarbeitung“, dass für die Datenerfassung geeignete organisatorische und technische Maßnahmen zum Schutz der Daten zu treffen sind. Diese Maßnahmen unterliegen der Dokumentationspflicht. Ein Nachweisdokument zur Führerscheinkontrolle sowie zahlreiche weitere Vorlagen zum Fuhrparkmanagement enthält die „Dokumentenmappe: Fuhrparkmanagement“

Führerscheinkontrolle durch einen Dritten   

Erfolgt die Kontrolle der Fahrerlaubnis nicht durch den im Unternehmen ansässigen Fuhrparkleiter, sondern durch einen Dritten, hat der Auftraggeber bei der Auswahl des Anbieters darauf zu achten, dass dieser die organisatorischen sowie technischen Anforderungen an die datensichere Auftragsverarbeitung gemäß DSGVO und BDSG gewährleisten kann. 

Grundlegendes zum Führerschein 

Aufgrund einer Änderung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) wurden EU-weit Anpassungen der Führerscheinklassen vorgenommen sowie folgende Regelungen getroffen: 

  • Der EU-Führerschein ist in allen EU-Mitgliedstaaten gültig.
  • Der alte Führerschein (grau oder rosa) gilt bis 2033.
  • Neue Führerscheine sind nur noch max. 15 Jahre gültig. 

Internationaler Führerschein

Beim Verleihen eines Dienstwagens sowie der Führerscheinkontrolle müssen Leiter eines Fuhrparks darauf achten, dass der deutsche Führerschein nicht überall gilt. 

Es ist ratsam bei der Einreise in folgende Länder einen internationalen Führerschein mitzuführen: 

  • Albanien
  • Moldawien
  • Russland
  • Türkei
  • Ukraine
  • Weißrussland
  • Australien
  • Kanada
  • USA

Auf folgenden Kontinenten gilt eine Pflicht für den internationalen Führerschein: 

  • Afrika
  • Asien
  • Neuseeland
  • Mittel- und Südamerika

(juse) 

Quelle: „Dokumentenmappe: Fuhrparkmanagement“

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