Inhaltsverzeichnis
- Wann braucht man eine Güterkraftverkehrsgenehmigung?
- Transportdienstleistungen
- Was fällt nicht unter das Güterkraftverkehrsgesetz?
- Verstoß und Bußgeld
- Fazit
Wann braucht man eine Güterkraftverkehrsgenehmigung?
Die neue Regelung bedeutet einen bürokratischen Aufwand vor allem für Export-Unternehmen, deren Fuhrpark Transportfahrzeuge unter und über 3,5 Tonnen zHm hat. Mit sofortiger Wirkung müssen ab dem 21. Mai 2022 alle Fahrzeuge von mehr als 2,5 Tonnen zHm ein sog. vollständiges Marktzugangsverfahren durchlaufen. Erst im Anschluss kann eine Güterkraftverkehrsgenehmigung erteilt werden, ohne die ein Warentransport ins Ausland nicht möglich wäre.
Welcher Güterkraftverkehr ist erlaubnisfrei?
Aber es gibt auch bei dieser Regel Ausnahmen: Bund und Länder einigten sich mit Bezug auf EU-Verordnung 2020/1055 darauf, alle Unternehmen, die über einen Zeitraum von 10 Jahren nur KFZ mit höchsten 3,5 Tonnen zHm genutzt haben, von der Güterkraftverkehrsgenehmigung zu befreien – Stichtag hierfür ist der 20. August 2022 (Zeitraum 2012–2022).
Ab dem 21. Februar 2022 können Unternehmen einen entsprechenden Antrag bei der örtlichen Verkehrsbehörde stellen. Für die notwendigen Unterlagen und deren Richtigkeit sind einzig die Antragsteller verantwortlich. Zu den benötigten Papieren gehören:
- Gewerbeauskunft
- Zulassungsbescheinigung der Fahrzeuge
- Steuerunterlagen
- Sozialversicherungsnachweise und Arbeitsverträge der Fahrer
Wird der Antrag genehmigt erhält das Unternehmen die sog. EU-Lizenz Güterkraftverkehr ohne Prüfung – was hinsichtlich des nicht unerheblichen bürokratischen Aufwands nicht unbedingt treffend formuliert ist. Anschließend ist der Transport innerhalb des europäischen Binnenmarktes ohne Einschränkungen möglich.
Hingegen bei Speditionen, die im Auftrag unterschiedlicher Unternehmen tätig sind, kommen neben der Güterverkehrsgenehmigung weitere Vorschriften und Regelungen hinzu.
Für Fernfahrer längst zur Routine geworden: das Mitführen sämtlicher für den Transport notwendiger Dokumente – darunter auch die Gütertransportgenehmigung. © Drazen – stock.adobe.com |
Transportdienstleistungen
Beauftragen Unternehmen Transportdienstleistungen, müssen sie vor Transportdurchführung sichergehen, dass der Frachtführer die notwendige Güterverkehrsgenehmigung besitzt. Wichtig: Dementsprechend liegt die Nachweispflicht beim Auftraggeber und nicht beim Auftragnehmer.
Bietet ein Transportunternehmen entsprechende Transportdienstleistungen an (Gütertransport von Dritten gegen Entgelt) und überschreiten die Fahrzeuge die 3,5 Tonnen zHm wird zusätzlich eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr benötigt.
Neben der Güterverkehrsgenehmigung wird bei grenzüberschreitenden Transporten innerhalb der EU oder der EWR-Staaten eine Gemeinschaftslizenz („EU-Lizenz“) benötigt. Diese besitzt auch beim Transport innerhalb Deutschlands ihre Gültigkeit. Auch Transporte in oder aus der Schweiz sind mit einer EU-Lizenz möglich.
Vorsicht: Bei Gütertransport in nicht EU- oder EWR-Staaten müssen zusätzlich bilaterale Genehmigungen und eine CEMT-Genehmigung eingeholt werden.
Voraussetzungen für eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder EU-Lizenz
Nicht jeder, der eine Güterverkehrsgenehmigung beantragt, bekommt diese auch genehmigt. Unternehmen müssen generell folgende Merkmale aufweisen, um eine entsprechen Erlaubnis zu erhalten:
- Finanzielle Leistungsfähigkeit
- Zuverlässigkeitsnachweis (Führungszeugnis, Gewerbezentralregister, Fahreignungsregister)
- Fachliche Eignung (zertifizierter Verkehrsleiten o.Ä.; Praktikerregelung)
- Versicherungspflicht (Güterschadenhaftpflichtversicherung nach § 7a Güterkraftverkehrsgesetz)
- Betriebsstättennachweis
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Bei Fahrzeugen über 3,5 Tonnen: Reserven von 9.000 Euro für das erste KFZ und 5.000 Euro für jedes weitere. Hingegen beträgt die benötigte Rücklage bei Fahrzeugen von über 2,5 aber bis maximal 3,5 Tonnen für das erste KFZ nur 1.800 Euro und für jedes weitere 900 Euro.
Betriebsstättennachweis
Mit der angesprochenen Änderung des 21. Februar 2022 müssen alle Unternehmen bewerkstelligen, dass alle Fahrzeuge mindestens alle acht Wochen einmal an eine Betriebsstätte des Unternehmens zurückkehren. Bei Unternehmen mit Zweigniederlassungen muss an die Betriebsstätte des Landes zurückgekehrt werden, in welchem das entsprechende Fahrzeug gemeldet ist.
Was fällt nicht unter das Güterkraftverkehrsgesetz (Gükg)?
Grundsätzlich gibt es eine weitere Ausnahme: wenn Beförderungen für Dritte gegen Entgelt (gewerblicher Güterverkehr) nur innerhalb von Deutschland stattfinden, bleibt es bei der bisherigen Gewichtsgrenze von 3,5 Tonnen. Dementsprechend ersetzt eine nationale Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr die EU-Lizenz. Alle anderen Arten des Gewerblichen Güterkraftverkehrs benötigen eine Güterkraftverkehrsgenehmigung.
Weitere Ausnahmen vom Güterverkehrsrecht
- Beförderung von Vereinsmitgliedern o. Ä. (§ 2 GüKG)
- Nutzung für gemeinnützige Zwecke
- Transport von Bedarfsgütern in der Landwirtschaft
- Transport durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts
- Rücktransport beschädigter Fahrzeuge
- Medikamententransport
Werkverkehr
Von vornherein ausgeschlossen von der Nachweispflicht ist jegliche Art von Werkverkehr, d.h. Transporten von eigenen Gütern für eigene Zwecke.
Kabotageverkehr
Von Kabotageverkehr wird gesprochen, wenn Güterverkehr durch Unternehmen außerhalb Deutschlands durchgeführt werden, aber im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) liegen. Besitzen solche Firmen eine nationale Genehmigung zum Gütertransport erhalten sie eine EU-Gemeinschaftslizenz, die jedoch immer zeitlich begrenzt vergeben wird.
Verstoß und Bußgeld
Der Transport von Gütern und Waren auf deutschen Straßen unterliegt gesetzlichen Vorschriften, die durch das Güterkraftverkehrsgesetz definiert werden. Darin wird u.a. festgelegt, dass die gängige Art des Warentransports auf der Straße erlaubnis- und genehmigungspflichtig ist.
Für die Überwachung und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ist das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) in Absprache mit den örtlichen Polizeibehörden zuständig. Neben Transportkontrollen werden die Güterkraftverkehrsgenehmigung und die Berufszugangsvoraussetzungen überprüft.
Wird fahrlässig oder vorsätzlich entgegen des Güterkraftverkehrsgesetzes gehandelt können z.T. sehr hohe Bußgelder anfallen:
- Bei nationalen Verkehr durch ein deutsches Unternehmen und fahrlässigem Verstoß beträgt das Bußgeld 1250 Euro.
- Bei denselben Voraussetzungen aber vorsätzlichem Handeln verdoppelt sich das Bußgeld auf 2500 Euro.
Zu den häufigsten Verstößen gehört das Fehlen erforderlicher Nachweise und Dokumente (bei Fahrlässigkeit beträgt das Bußgeld 180 Euro, bei Vorsatz 360 Euro). Bei fehlendem Versicherungsnachweis fällt ein Verwarngeld von pauschal 55 Euro an.
Fazit
Besonders für Exportunternehmen bedeutet die Neuregelung der Güterverkehrsgenehmigung einen erhöhten Verwaltungsaufwand. Aber: die Genehmigung kann für mehrere Fahrzeuge desselben Typs gelten. Das sollte die rechtskonforme Umsetzung in der Praxis erheblich erleichtern.
Von der BAG formulierte Ziele dieser Maßnahme sind: bessere Arbeitsbedingungen, gleiche Wettbewerbschancen und mehr Sicherheit im Straßenverkehr. Eher in den Hintergrund gerutscht ist dabei, dass eine derartige Ausweitung nicht unbedingt zur wirtschaftlichen Förderung des europäischen Binnenmarkts beitragen wird.
Da staatliche Stellen bereits ankündigten, ihre Überwachung und Überprüfung hinsichtlich der Güterverkehrsgenehmigung auszuweiten, sollten Unternehmen den Anforderungen schnellstmöglich nachkommen.
Quellen: „Das neue Straßenverkehrsrecht“, BAG, IHK Stuttgart, www.bussgeldkatalog.org