Ab wann ist die digitale Kfz-Zulassung möglich?
Nachdem der Bundesrat dem Entwurf zur „Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ zugestimmt hat, werden die neuen Regelungen im Bundesgesetzblatt (BGBl) verkündet und treten ein halbes Jahr nach der Verkündung in Kraft.
Mit dem vierten Teil zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) wird das Projekt „Internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz)“ weiterentwickelt. Die vorangegangenen Stufen haben Privatpersonen bereits Folgendes ermöglicht:
- Seit 01.01.2015 können Fahrzeughalter ein Fahrzeug online abmelden („Außerbetriebsetzung“).
- Seit 01.10.2017 kann das abgemeldete Fahrzeug digital wieder zugelassen werden („Wiederzulassung“).
- Seit 01.01.2018 gibt es eine neue Zulassungsbescheinigung (Zulassungsbescheinigung Teil II wurde angepasst), die die Online-Umschreibung und die Online-Neuzulassung erst möglich gemacht hat.
Mit der beschlossenen Verordnung werden die Vorschriften über die internetbasierte Abwicklung von Zulassungsvorgängen nun weiterentwickelt. Sie gilt damit auch für die Erstzulassung, die Umschreibung von Fahrzeugen (also bei Halterwechsel) und für Adressänderungen.
Über die Kfz-Zulassung hinaus treffen Fuhrparkmanager reichlich weitere Aufgaben und Pflichten (z. B. die Führerscheinkontrolle), die sie rechtssicher umsetzen müssen. Mit der „Dokumentenmappe: Fuhrparkmanagement“ gelingt die Umsetzung leicht und schnell.
Quelle: Bundesrat (Plenarsitzung am 15.02.2019)