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"Kombinierte Nomenklatur (KN): Definition, Erläuterungen und aktuelle Änderungen"


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Kombinierte Nomenklatur (KN): Definition, Erläuterungen und aktuelle Änderungen

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Seit dem 01.01.2022 gilt eine neue Fassung der Kombinierten Nomenklatur. Darin wurden sowohl bestehende Codenummern geändert als auch neue Ziffern eingefügt. Zusammen mit dem ebenfalls Anfang 2022 geänderten Harmonisierten System (HS) müssen Zollverantwortliche jetzt einige Änderungen bei der Zoll- und Exportabwicklung beachten.

Inhaltsverzeichnis

  1. Definition: Was ist die Kombinierte Nomenklatur?
  2. Änderungen der Kombinierten Nomenklatur 2022
  3. Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union und Allgemeine Vorschriften
  4. Liste mit Waren der Kombinierten Nomenklatur

Definition: Was ist die Kombinierte Nomenklatur?

Als „Kombinierte Nomenklatur“ (KN) bezeichnet das Zoll- und Exportrecht eine 8-stellige Warenkennzeichnung. Sie bildet eine Unterposition der Zolltarifnummer und damit die Grundlage für die korrekte Tarifierung in den Gemeinsamen Zolltarif der EU. Diese Wareneinordnung definiert sowohl den anwendbaren Zollsatz als auch die Art und Weise der statistischen Behandlung. Damit ist die KS wesentlicher Bestandteil für den internationalen Import und Export von Waren. Zudem wird sie für das Warenverzeichnis für die Außen­handelsstatistik (WA) genutzt.

Rechtliche Basis für die Nomenklatur ist die KN-Grundverordnung (Verordnung (EWG) Nr. 2658/87) vom 23.07.1987. Sie wird jedes Jahr aktualisiert, meist bis Ende Oktober, und enthält neue sowie geänderte Codeziffern für die Zolltarifnummern. Dabei berücksichtigt die KN insbesondere solche Änderungen, die international durch die Weltzollorganisation (WZO) verabschiedet wurden. Aber auch Beschlüsse der Welthandelsorganisation (WTO) können eine Rolle spielen, sofern es sich um vertragsmäßige Zollsätze handelt.

Die KN gilt als Weiterentwicklung der Nomenklatur des Harmonisierten Systems, die von der WZO erstellt wurde. Allerdings beinhaltet sie spezifische Unterteilungen, die nur für den Warenhandel innerhalb der EU gelten. Sie bilden ein systematisches Warenverzeichnis, das von den meisten Handelsnationen verwendet wird und auch bei internationalen Handelsverhandlungen relevant ist.

→ Eine Zusammenfassung aller wichtigen Zollvorschriften finden Mitarbeiter aus Zoll- und Exportabteilungen im Handbuch „Zoll & Export 2022“.

Allgemeiner Aufbau der KN: Abschnitte und Kapitel

Die Kombinierte Nomenklatur beinhaltet diese Aspekte:

  • Einführende Vorschriften, z. B.:
    • allgemeine Vorschriften für die Einreihung
    • Vorschriften in Bezug auf Zölle oder Nomenklaturen
  • Warenbezeichnung
  • Besondere Maßeinheiten
  • Zusätzliche Anmerkungen zu Abschnitten und Kapiteln
  • Hinweise zu Fußnoten der Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
  • Vertragsmäßige Zollsätze
    • Zollverpflichtungen der EU durch die WTO
    • autonome Zölle
  • Tarifbezogene Anhänge (Landwirtschaft, Chemie, etc.) sowie eine besondere Codierung (Kapitel 98 und 99)

Insgesamt enthält die Kombinierte Nomenklatur 21 Abschnitte (römische Ziffern) und in zweiter Ebene 97 zweistellige Kapitel (arabische Ziffern). Eine passende Übersicht mit allen Abschnitten und Kapiteln zeigt dieser Abschnitt des Beitrags.

Für jede dieser Unterteilungen gibt es einen eigenen sog. „KN-Code“ bzw. „CN-Code“. Er beschreibt eine 8-stelligen Ziffernfolge, eine dazugehörige Beschreibung, den Zollsatz und ggf. eine besondere Maßeinheit für diese Ware.

Ist der HS-Code die Zolltarifnummer?

Nein, zumindest nicht der HS-Code alleine. Zwar ist die KN aus dem HS heraus entstanden, allerdings reichen weder der HS-Code noch die Kombinierte Nomenklatur einzeln aus, um eine vollständige Zolltarifnummer zu bilden. Nur im Kombination mit anderen Kennziffern wie dem integrierten Zolltarif der EU (TARIC) können Zollverantwortliche die Tarifnummer bestimmen.

Konkret ergeben sich aus dem HS und der KN die ersten sechs bzw. acht Ziffern der Nummer.

Quelle Zolltarifnummer
Harmonisiertes System (HS-Code) 1234 56
Kombinierte Nomenklatur (CN-Code) 1234 56 78

Mit diesen Ziffern lässt sich die Unterposition einer jeden Zolltarifnummer bestimmen. Näheres hierzu erläutert der Beitrag „Richtige Zolltarifnummer finden: Aktuelle Vorgaben und neue Zolltarifnummern 2022“.

Änderungen der Kombinierten Nomenklatur 2022

Zuletzt erschien am 29.10.2021 eine neue Version der Kombinierten Nomenklatur im Amtsblatt der EU. Durch einige Nachträge veröffentlichte die EU-Kommission am 19.11.2021 nochmals eine angepasste Version der Neufassung (→ Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832).

Gründe für die Neufassung der KN in 2021 sind insbesondere:

  • verändertes Handelsvolumen im Außenhandel
  • technischer Fortschritt
  • neu veröffentlichtes Harmonisiertes System ab 2022

Mit den Änderungen im HS ergeben sich Änderungen für die 6-stelligen Zolltarifnummern. Damit hängen jedoch auch unmittelbar die 8-stelligen Nummern aus der Kombinierten Nomenklatur zusammen. Daher trat im Januar 2022 eine neue Version der Nomenklatur in Kraft. Welche konkreten Ziffern hierbei geändert wurden, zeigt das Statistische Bundesamt (DESTATIS) auf seiner Website.

Im Rahmen der Neuversion wurden u. a. die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (ErlKN) an mehreren Stellen angepasst. Dadurch müssen betroffene Exportunternehmen eine Neueinreihung ihrer Waren durchführen und ggf. ihre Bewilligung für das vereinfachte Zollverfahren abändern.

Dennoch können die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (ErlKN) bei der praktischen Anwendung der Vorgaben helfen. Auch die dazugehörigen Allgemeinen Vorschriften (AV) sollten Zollverantwortliche kennen.

Kombinierte-Nomenklatur-Erlaeuterungen-Allgemeine-Vorschriften-Forum-Verlag-Herkert-GmbH
Die Erläuterungen zur KN können bei der Zoll- und Exportabwicklung helfen sowie das Bearbeiten der Vorgänge bzw. die Tarifierung vereinfachen. Nähere Informationen zu den Erläuterungen und Vorschriften liefert der nachfolgende Abschnitt.
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Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union und Allgemeine Vorschriften

Der EU-Rat hatte die Erläuterungen bereits im Rahmen der KN-Grundverordnung aus dem Jahr 1987 veröffentlicht. Sie gelten zwar nicht als rechtsverbindlich, geben den Zollverantwortlichen allerdings einen Überblick über die Tragweite der einzelnen Tarifpositionen. Sie ergänzen die Erläuterungen zum Harmonisierten System, ersetzen sie jedoch nicht. Daher müssen Verantwortliche die beiden Dokumente stets gemeinsam nutzen.

→ Die aktuellste Fassung der Erläuterungen veröffentlicht die EU auf eur-lex.europa.eu. Dort gibt es Hinweise für jeden Abschnitt und jede Kategorie der Kombinierten Nomenklatur.

Neben den Erläuterungen sollten sich Zollverantwortliche mit den dazugehörigen Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur beschäftigen. Diese Vorschriften gelten grundsätzlich bei allen Vorgängen zur Tarifierung, also bei der Anwendung des Zolltarifs bzw. der Einreihung der Waren in die einzelnen Kapitel, Positionen und Unterpositionen. Mit den AV ermitteln die Verantwortliche die passende Zolltarifnummer (HS-Codenummer), die für die gleiche Ware weltweit identisch ist.

Liste mit Waren der Kombinierten Nomenklatur

Für die Kombinierte Nomenklatur bzw. das Harmonisierte System sind die dazugehörigen Warennummern in verschiedene Abschnitte unterteilt. Insgesamt gibt es folgende Abschnitte:

Abschnitt Waren
Abschnitt I
  • Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs
Abschnitt II
  • Waren pflanzlichen Ursprungs
Abschnitt III
  • Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer Spaltung
  • Genießbare verarbeitete Fette
  • Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
Abschnitt IV
  • Waren der Lebensmittelindustrie
  • Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig
  • Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe
  • Erzeugnisse, auch nikotinhaltig, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind.
  • Andere nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den menschlichen Körper bestimmt sind.
Abschnitt V
  • Mineralische Stoffe
Abschnitt VI
  • Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
Abschnitt VII
  • Kunststoffe und Waren daraus
  • Kautschuk und Waren daraus
Abschnitt VIII
  • Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus
  • Sattlerwaren
  • Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse
  • Waren aus Därmen
Abschnitt IX
  • Holz und Holzwaren
  • Holzkohle
  • Kork und Korkwaren
  • Flechtwaren und Korbmacherwaren
Abschnitt X
  • Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen
  • Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung
  • Papier, Pappe und Waren daraus
Abschnitt XI
  • Spinnstoffe und Waren daraus
Abschnitt XII
  • Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon
  • Zugerichtete Federn und Waren aus Federn
  • Künstliche Blumen
  • Waren aus Menschenhaaren
Abschnitt XIII 
  • Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen
  • Keramische Waren
  • Glas und Glaswaren
Abschnitt XIV
  • Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus
  • Fantasieschmuck
  • Münzen
Abschnitt XV
  •  Unedle Metalle und Waren daraus
Abschnitt XVI
  • Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon
  • Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte
  • Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte
  • Teile und Zubehör für diese Geräte
Abschnitt XVII
  • Beförderungsmittel
Abschnitt XVIII
  • Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte
  • Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte
  • Uhrmacherwaren
  • Musikinstrumente
  • Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte
Abschnitt XIX
  • Waffen und Munition
  • Teile davon und Zubehör
Abschnitt XX
  • Möbel, medizinisch-chirurgische Möbel;
  • Bettausstattungen und ähnliche Waren;
  • Leuchten und Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen
  • Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen
  • vorgefertigte Gebäude
  • Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör
  • Verschiedene Waren
Abschnitt XXI
  • Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Mehr Informationen zu den Abschnitten und Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur gibt es im Europa Zollportal. Passende Arbeitshilfen und Leitfäden bietet die „Dokumentenmappe: Zoll- und Exportabwicklung“. Die praktischen Vorlagen unterstützen Mitarbeiter aus Zoll- und Exportabteilungen bei ihrer täglichen Arbeit, z. B. bei den Themen Zolltarif, Versandverfahren und Umsatzsteuer.

Quellen: Europäische Kommission, Statistisches Bundesamt (DESTATIS), Forum Verlag Herkert GmbH

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