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"Neues Lieferkettengesetz in Deutschland und EU: Zusammenfassung der aktuellen Inhalte"


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Neues Lieferkettengesetz in Deutschland und EU: Zusammenfassung der aktuellen Inhalte

© newroadboy – stock.adobe.com

Ab Januar 2023 gilt das neue Lieferkettengesetz in Deutschland. Damit liegen Unternehmen beim internationalen Warenverkehr künftig noch stärker in der Verantwortung, dass entlang ihrer Lieferkette die grundlegenden Menschenrechte eingehalten werden. Welche Änderungen kommen durch das Gesetz auf Unternehmen in Deutschland zu und ab wann gelten diese?

Inhaltsverzeichnis

  1. Lieferkettengesetz Deutschland: Definition
  2. Lieferkettengesetz Deutschland: Ab wann?
  3. Wer ist vom Lieferkettengesetz betroffen?
  4. Inhalt des Lieferkettengesetzes in Deutschland
  5. Lieferkettengesetz Deutschland: Pro und Contra
  6. EU-Lieferkettengesetz: Erster Entwurf veröffentlicht

Lieferkettengesetz Deutschland: Definition

Das Lieferkettengesetz (eigentlich „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“, kurz „LkSG“) ist ein Gesetz, das die Einhaltung der Menschenrechte innerhalb der gesamten globalen Lieferketten stärker schützen soll. Hierfür definiert das Gesetz schärfere Anforderungen, wie Unternehmen in Deutschland ihre Sorgfaltspflicht erfüllen müssen. Diese Vorgaben müssen künftig alle Betriebe in Deutschland erfüllen, wenn sie Waren ins Ausland exportieren oder von dort importieren und eine bestimmte Mitarbeiterzahl aufweisen.

Mit den klaren Regelungen des Lieferkettengesetzes schafft es mehr Rechtssicherheit für Unternehmen und Betroffene. So können Betroffene von Menschenrechtsverletzungen ihre Rechte nicht nur wie bisher vor deutschen Gerichten geltend machen, sondern künftig auch Beschwerde beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einreichen.

Künftig ist ein europaweites Gesetz geplant (EU-Lieferkettengesetz). Alle wichtigen Informationen hierzu zeigt der Abschnitt „EU-Lieferkettengesetz: Erster Entwurf veröffentlicht“.

Ziel des Lieferkettengesetzes in Deutschland

Das Lieferkettengesetz verfolgt das Ziel insbesondere folgende Probleme in den Lieferketten zu beseitigen:

  • Kinderarbeit
  • Ausbeutung
  • Diskriminierung
  • fehlende Arbeitsrechte
  • illegale Abholungen
  • Ausstoß von Pestiziden
  • Wasser- und Luftverschmutzung

Genauere Informationen zu den geltenden Menschenrechten zeigt diese Tabelle des Beitrags.

Zusätzlich soll das LkSG Wettbewerbsnachteile für Unternehmen verringern, die bereits freiwillig ein nachhaltiges Lieferkettenmanagement (engl. „Supply Chain Management“) unterstützen.

Des Weiteren berücksichtigt das Lieferkettengesetz aus Deutschland auch den Umweltschutz, soweit Umweltrisiken zu Menschenrechtsverletzungen führen. So bestimmt das Gesetz umweltbezogene Pflichten, die sich aus drei internationalen Abkommen ergeben:

Abkommen Schutz vor
Minamata-Übereinkommen Gesundheits- und Umweltgefahren durch Quecksilber
Stockholmer-Abkommen langlebigen, organischen Schadstoffen 
Basler-Abkommen Gesundheitsgefährdungen durch Abfallexporte

Lieferkettengesetz Deutschland: Ab wann?

Die Vorgaben des Lieferkettengesetzes gelten in Deutschland ab dem 01.01.2023 gelten, allerdings erst einmal nur für Betriebe mit mehr als 3.000 Mitarbeitern. Zwar beantragte die  CDU/CSU-Fraktion eine Aussetzung des Inkrafttretens, allerdings fand dies sowohl bei dem Ausschüssen als auch im Bundesrat keine Mehrheit. Das Lieferkettengesetz gilt somit wie geplant ab Januar 2023.

Wann welche Betriebe das Gesetz künftig beachten müssen, zeigt der folgende Abschnitt.

Wer ist vom Lieferkettengesetz betroffen?

Vom Lieferkettengesetz sind alle Unternehmen betroffen, die

  • ihre Hauptverwaltung,
  • ihre Hauptniederlassung oder
  • einen Sitz in Deutschland haben. 

Welche Rechtsform einem Betrieb unterliegt, ist für den Anwendungsbereich irrelevant. Dadurch fallen auch Unternehmen in Deutschland mit einer ausländischen Rechtsform unter die Regelungen des Lieferkettengesetzes, wenn sie die übrigen Kriterien erfüllen.

Denn neben dem Sitz eines Unternehmens ist auch die Anzahl der Mitarbeiter dafür ausschlaggebend, ob es vom LkSG betroffen ist oder nicht. So sind folgende Betriebe ab folgenden Zeitpunkten vom Lieferkettengesetz betroffen:

Zeitpunkt Betroffene
ab 01.01.2023 Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten (ca. 700 Unternehmen in Deutschland)
ab 01.01.2024 Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten (ca. 2.900 Unternehmen in Deutschland)

Diese Kennzahlen aus dem Lieferkettengesetz gelten auch für ausländische Unternehmen, die eine Zweigniederlassung in Deutschland haben. Für den Zeitraum nach dem Jahr 2024 will der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Lieferkettengesetzes in Deutschland prüfen und ggf. entsprechend anpassen.

Allerdings betrifft das Gesetz ab 2023 auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Zulieferer. Bis dahin müssen sie prüfen, ob eines oder mehrere ihrer Produkte unter menschenrechtsverletzenden Bedingungen hergestellt wird. Stellen sie solche Missstände fest, müssen sie die größeren Firmen, mit denen die kleineren Betriebe zusammenarbeiten, darüber informieren. Nur so erfüllen die KMU ihre Berichtspflicht gegenüber den ihr übergeordneten Gliedern in der Lieferkette. Daher sollten sowohl kleinere als auch größere Betriebe bereits jetzt festlegen, wie sie die Anforderungen des Lieferkettengesetzes erfüllen.

Passend dazu bietet die AKADEMIE HERKERT die Inhouse-Schulung „DAS NEUE LIEFERKETTENGESETZ“ an. Sie richtet sich insbesondere an Mitarbeiter und Führungskräfte in Einkauf, Logistik oder Supply Chain Management. In der Schulung lernen die Teilnehmenden innerhalb von drei Stunden, wie sie die neuen Vorgaben des Lieferkettengesetzes entlang der eigenen Lieferkette umsetzen.

Sorgen Sie dafür, dass Ihr Unternehmen alle Anforderungen des neuen Gesetzes erfüllt mit der Inhouse-Schulung  „DAS NEUE LIEFERKETTENGESETZ“!

Achtung: Im schlimmsten Fall können Zulieferer oder KMU von der Lieferkette ausgeschlossen werden, falls sie die erforderlichen Nachweise nicht erbringen können. Diesen Schritt müssten größere Unternehmen gehen, da ihnen andernfalls die für das LkSG erforderlichen Nachweise fehlen.

Auch Lieferanten vom Gesetz betroffen

Allerdings sind durch das Gesetz auch die Lieferanten der Unternehmen vom Gesetz betroffen, wenn auch nur indirekt. Zwar fallen sie nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich, da sie z. B. weniger Mitarbeiter beschäftigen. Durch ihre Lieferantentätigkeit sind sie dennoch einem gewissen Zwang ausgesetzt, die neuen Regelungen des Lieferkettengesetzes zu erfüllen, da die hauptsächlich betroffenen Unternehmen ihre gesamte Lieferkette prüfen müssen. Dazu gehören auch die Zulieferer.

Vor allem Betriebe, die aus dem europäischen Ausland liefern, sollten sich auf eventuelle Änderungen einstellen. So müssen sie künftig z. B. Fragebögen oder Gutachten ihrer Auftraggeber ausfüllen, in denen sie versichern müssen, dass sie mit keinen Unternehmen zusammenarbeiten, die gegen die Menschenrechte verstoßen.

Inhalt des Lieferkettengesetzes in Deutschland

Der folgende Abschnitt zeigt eine Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte des Lieferkettengesetzes in Deutschland.

Welche Menschenrechte Unternehmen schützen müssen

Zu Beginn definiert das Lieferkettengesetz, für welche Menschenrechte Unternehmen in Deutschland sorgen müssen, dass sie entlang der Lieferketten eingehalten werden. Dazu gehören insbesondere folgende Punkte:

Menschenrecht Erklärung
Leben Lebensgefahr oder Gefahren für die Gesundheit entsteht für Betroffene innerhalb der Lieferketten insbesondere durch mangelnden Arbeitsschutz und unzureichende Arbeitssicherheit. Auch Menschen, die in der Umgebung eines Unternehmens leben, können tödlichen Gefahren ausgesetzt sein, z. B. durch fehlende Anlagensicherheit oder Umweltverschmutzung.
Gesundheit
Arbeitsbedingungen

Das Lieferkettengesetz will gerechte und günstigere Arbeitsbedingungen schaffen. Das ist gegeben, wenn

  • die Mitarbeiter ihre Arbeit sicher ausführen können,
  • die Arbeitszeit in einem angemessenen Rahmen begrenzt ist,
  • Pausen vorgesehen sind und
  • bezahlter Urlaub ermöglicht wird.

So sollen die Regelungen des Lieferkettengesetzes v. a. Diskriminierung am Arbeitsplatz bekämpfen und für mehr Lohngerechtigkeit sorgen.

Angemessener Lebensstandard Ein angemessener Lebensstandard ist gegeben, wenn ausreichend Nahrung, Unterbringung und Wasser- sowie Sanitärversorgung vorhanden sind.
Kinderschutz Kinder gelten als besonders schützenswerte Gruppe und sollen vor Ausbeutung und Kinderarbeit geschützt werden. Ab welchem Alter ein Kind welche Tätigkeiten ausführen darf, definiert das jeweilige nationale Recht.
Vereinigungsfreiheit Sie gehört zur kollektiven Wahrnehmung von Arbeitnehmerrechten durch Gewerkschaften. Das Lieferkettengesetz soll die Freiheit schützen, Gewerkschaften gründen zu dürfen sowie die Möglichkeit, einer Gewerkschaft beizutreten und kollektiv für Arbeitnehmerrechte einzustehen.
Schutz vor Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung 
Freiheit von Sklaverei, Leibeigenschaft, sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit 

Schärfere Vorgaben zur Verantwortung von Unternehmen

Mit dem neuen Lieferkettengesetz soll sich die Verantwortung der Unternehmen auf die gesamte Lieferkette erweitern. Dazu gehört der gesamte Entstehungsprozess vom Rohstoff bis zum fertigen Verkaufsprodukt. Wie stark sich die jeweilige Verantwortung der Betriebe erhöht, definiert das Lieferkettengesetz in Deutschland anhand verschiedener Anforderungen. Diese sind in drei Stufen untergliedert.

So müssen die Unternehmen, je nach Bereich, folgende Maßnahmen des Lieferkettengesetzes in Deutschland erfüllen:

Bereich Maßnahmen
1. Eigener Geschäftsbereich eines Unternehmens

2. Unmittelbarer Zulieferer bzw. Vertragspartner des Unternehmens
  • Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte festlegen.
  • Im Rahmen einer Risikoanalyse ein Verfahren zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf Menschenrechte umsetzen.
  • Ein Risikomanagement entwickeln, dass potenziell negative Auswirkungen auf die Menschenrechte in den Lieferketten entgegenwirken soll. Zum Risikomanagement muss das Unternehmen auch Präventions- und Abhilfemaßnahmen definieren.
  • Einen eigenen Beschwerdemechanismus für die betriebliche Lieferkette aufbauen.
  • Fortlaufend dokumentieren und öffentlich berichten, wie das Unternehmen seine Sorgfaltspflichten erfüllt.
  • Werden im Inland geltende Menschenrechte entlang der Lieferkette verletzt, muss das Unternehmen
    • im eigenen Geschäftsbereich unverzüglich Abhilfemaßnahmen umsetzen, mit denen sich die Menschenrechtsverletzung stoppen lässt.
    • beim unmittelbaren Zulieferer einen konkreten Plan erarbeiten, um die Verletzung zu verringern und künftig zu vermeiden, wenn das Unternehmen die Verletzung nicht in absehbarer Zeit selbst aufhalten kann.
3. Mittelbarer Zulieferer (keine direkte Vertragsbeziehung)

Die folgenden Maßnahmen zur Sorgfaltspflicht sind nur anlassbezogen erforderlich, wenn das Unternehmen von einem möglichen Verstoß beim mittelbaren Zulieferer erfährt.

  • Risikoanalyse durchführen.
  • Ein Konzept festlegen, um die Verletzung der Menschenrechte zu minimieren und zu vermeiden.
  • Gegenüber dem Verursacher der Menschenrechtsverletzung angemessene Präventionsmaßnahmen bestimmen. Möglich ist hierfür z. B. die Brancheninitiativen zu verschieben.

Weitere Faktoren, die beeinflussen, wie stark ein Unternehmen in Deutschland vom Lieferkettengesetz betroffen ist, sind:

  • Art und Umfang der Geschäftstätigkeit
  • Einflussvermögen des Unternehmens auf den Verursacher der Menschenrechtsverletzung
  • die typischerweise zu erwartenden Schwere der Verletzung
  • Art des Verursachungsbeitrags des Unternehmens

Gibt es eindeutige Beweise, dass in der Lieferkette Verstöße gegen die geltenden Menschenrechte und das Lieferkettengesetz vorliegen, müssen die Betriebe aktiv werden und eingreifen.

Kontrolle durch Behörde

Ob die Unternehmen in Deutschland auch wirklich die Regelungen des Lieferkettengesetzes umsetzen, prüft das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Es kontrolliert die Unternehmensberichte und geht eingereichten Beschwerden nach. Erkennt die Behörde Versäumnisse oder Verstöße eines Unternehmens, muss es ggf. Bußgelder zahlen oder wird von der öffentlichen Beschaffung ausgeschlossen.

Haftung von Unternehmen

Mit dem Lieferkettengesetz in Deutschland gibt es keine neuen Regelungen zur zivilrechtlichen Haftung der Unternehmen. Stattdessen gelten weiterhin die zivilrechtlichen Regelungen zur Haftung nach deutschem bzw. ausländischem Recht.

Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Unternehmen

Der Gesetzgeber betont explizit, dass Unternehmen durch das neue Lieferkettengesetz in Deutschland keine Geschäftsbeziehungen zu anderen Unternehmen im Ausland abbrechen müssen. Außerdem muss kein Unternehmen die rechtlichen oder politischen Rahmenbedingungen im Partnerland modifizieren. 

Vielmehr sollen die Betriebe nur dann ihre Geschäftsbeziehungen abbrechen, wenn sie eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung beim anderen Unternehmen feststellen und die bisherigen Maßnahmen ihres Konzepts innerhalb einer gesetzten Frist nicht geholfen haben.

Lieferkettengesetz Deutschland: Pro und Contra

Durch das Lieferkettengesetz erhöht sich die Verantwortung von Unternehmen in Deutschland, die mit ausländischen Betrieben zusammenarbeiten. Doch diese Änderungen stoßen nicht bei allen Betroffenen auf Zuspruch. Der folgende Abschnitt gibt einen Einblick, welche Punkte für das Lieferkettengesetz sprechen und welche Contra-Argumente genannt werden.

Vorteile des neuen Lieferkettengesetzes

Ein Vorteil des neuen Gesetzes ist, dass Unternehmen jetzt mehr staatliche Unterstützung erhalten, um im internationalen Warenhandel für mehr Nachhaltigkeit und gerechtere Arbeitsbedingungen in den Lieferketten zu sorgen.

Gleichzeitig sorgen die gesetzlichen Vorgaben für mehr Druck in den Unternehmen, ihre Lieferketten bzgl. der Einhaltung der Menschenrechte tatsächlich zu überprüfen und ggf. Maßnahmen zu ergreifen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass freiwillige Verpflichtungen weniger effektiv sind als verbindliche staatliche Auflagen.

Kritik am Lieferkettengesetz in Deutschland

Die „Initiative Lieferkettengesetz“ sieht das beschlossene Lieferkettengesetz in Deutschland erst einmal als wichtigen Etappenerfolg. Dennoch meint die Initiative, dass das Gesetz noch zu viele Schwächen aufweise. „Deshalb sind wir noch nicht am Ziel, sondern erst am Start. Die Zivilgesellschaft muss auch weiterhin für ein noch wirksameres Lieferkettengesetz streiten, das für alle Unternehmen in Europa gilt.“, schreibt die Initiative auf ihrer Website.

Darüber hinaus liegt mittlerweile der Entwurf für ein EU-weites Lieferkettengesetz vor. Wann dieses in Kraft tritt und wer davon betroffen ist, zeigt der nächste Abschnitt.

EU-Lieferkettengesetz: Erster Entwurf veröffentlicht

Bereits seit dem Jahr 2020 steht ein Lieferkettengesetz im Raum, dass für alle EU-Staaten gelten soll. Deutschland fungierte neben Frankreich als Vorreiter, da es mit seinem Gesetz bereits seit 2021 eigene nationale Standards zur Einhaltung der Menschenrechte entlang der Lieferkette definiert.

Nachdem der Termin zur offiziellen Vorstellung eines EU-weiten Entwurfs dreimal ohne Angaben von Gründen verschoben wurde, veröffentlichte die EU-Kommission letztlich am 23.02.2022 ihr Konzept. Daraufhin beschloss der deutsche Bundestag das Gesetz am 11.06.2021, bevor es am 25.06.2021 vom Bundesrat gebilligt wurde.

Das neue Gesetz geht sogar noch weiter als die bisher in Deutschland gültige Version des Lieferkettengesetzes.

Was besagt das EU-Lieferkettengesetz?

Mit dem neu beschlossenen Gesetz sollen alle Unternehmen innerhalb der EU zur Verantwortung gezogen werden, wenn es um Menschen- oder Umweltrechtsverletzung innerhalb ihrer Wertschöpfungsketten kommt. Konkret plant das Gesetz eine Sorgfaltspflicht für Unternehmen hinsichtlich der Nachhaltigkeit. Damit sollen Ausbeutung, Kinderarbeit und Umweltverschmutzung eingedämmt werden.

Hierfür enthält das Gesetz insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Unternehmen müssen ihre Sorgfaltspflicht zum integralen Bestandteil der Unternehmenspolitik machen.
  • Sie müssen tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt analysieren, potenzielle Auswirkungen verhindern/abschwächen und tatsächliche abstellen oder sie auf ein Minimum reduzieren.
  • Zur Evaluierung sollen die Unternehmen die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht kontrollieren.
  • Außerdem sollen sie öffentlich über die Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht sprechen.
  • Darüber hinaus soll ein Beschwerdeverfahren eingerichtet werden.

Doch die neuen Vorschriften stellen nicht nur neue Herausforderungen für Unternehmen dar, sie ermöglichen auch gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb der EU. So zeigt ein Vergleich mit dem deutschen Lieferkettengesetz, dass es deutlich weitere Schritte geht, wenn es um die Verantwortung der Unternehmen geht. Die o. g. Maßnahmen ermöglichen eine zivilrechtliche Haftung der Betriebe, wenn sie gegen geltende Vorgaben verstoßen.

Für wen gilt das Gesetz?

Die geplanten Sorgfaltspflichten gelten für alle Unternehmen, die folgende Merkmale erfüllen:

  • EU-Unternehmen mit mindestens 500 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mindestens 150 Mio. Euro weltweit.
  • Andere Unternehmen, die in bestimmten ressourcenintensiven Branchen tätig sind und mehr als 250 Beschäftigte aufweisen, sowie einen Nettoumsatz von mindestens 40 Mio. Euro weltweit.
    → Für diese Betroffenen gilt das geplante Gesetz erst zwei Jahre später als die o. g. Betriebe.
  • In der EU tätige Unternehmen, die innerhalb der Union einen Umsatz von mindestens 40 bzw. 150 Mio. Euro erzielen.

KMU sind nicht mittelbar vom Gesetz betroffen. Allerdings sollen neben den o. g. Unternehmen künftig auch deren Tochtergesellschaften mit verantwortlich sein.

Wann kommt das Gesetz?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz tritt am 01.01.2023 in Kraft. Ab diesem Tag gelten die verschärften Vorgaben für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten in Deutschland. Betriebe mit mehr als 1.000 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern sind ab 01.01.2024 vom Gesetz betroffen.

Damit international tätige Unternehmen keine weiteren wichtigen gesetzlichen Neuerungen verpassen, gibt es die Zeitschrift „ZOLL.EXPORT“. Sie informiert Verantwortliche regelmäßig zu aktuellen Themen in der Zoll- und Exportabwicklung. Außerdem enthält jede Ausgabe hilfreiche Checklisten für den Arbeitsalltag, mit denen sich gesetzliche Vorgaben einfach umsetzen lassen.

Quellen: Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ), Europäische Kommission, lieferkettengesetz.de, Forum Verlag Herkert GmbH

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Export Ausfuhr Lieferketten

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