AWG, AWV und AO: Strafvorschriften
Doch was sind die typischen Sanktionen bei Verstößen und wie können Unternehmen diese Haftungsrisiken vermeiden?
Straf- und Bußgeldbestimmungen
Straf- und Bußgeldbestimmungen sind in den §§ 17-19 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) geregelt. Besonders gravierend fällt die strafrechtliche Ahndung im Fall eines Verstoßes gegen die gesetzlichen Strafvorschriften aus. Denn die strafrechtliche Verantwortung im Unternehmen liegt immer bei der handelnden Person, i. d. R. also dem Geschäftsführer. Und dieser haftet persönlich.
Im Anwendungsbereich des AWG werden nur vorsätzlich begangene Taten als Straftaten geahndet. Eine Ausnahme ist ein fahrlässiger Verstoß gegen das Waffenembargo gemäß § 17 (5) AWG.
Im Übrigen ahndet das AWG die in § 18 AWG aufgelisteten Verstöße.
Außenwirtschaftliche Straftatbestände
Außenwirtschaftliche Straftatbestände können schon erfüllt sein, wenn im Unternehmen keine ausreichende Organisation der Exportkontrolle eingerichtet ist. Der Geschäftsführung wird dann unterstellt, dass sie billigend in Kauf nimmt, dass gesetzliche Vorgaben zur Exportkontrolle missachtet werden.
Verweisungsvorschriften
Gemäß den Verweisungsvorschriften in § 80 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) werden der Verkauf, die Ausfuhr und die Beförderung bestimmter Güter, die Vornahme bestimmter Handels- und Vermittlungsgeschäfte sowie die Einfuhr oder Erwerb bestimmter Güter als Straftat geahndet.
Zollrechtliche Straftatbestände
Die zollrechtlichen Straftatbestände sind in der Abgabenordnung (AO) geregelt. Hier werden etwa Zollhinterziehung oder Schmuggel als Straftat geahndet.
Bußgeldvorschriften
Bußgeldvorschriften können gegen die verantwortliche Person, aber auch gegen das Unternehmen verhängt werden. Spezifische Zollordnungswidrigkeiten sind in den §§ 377 f. AO geregelt. Sie umfassen u. a. leichtfertige Steuerverkürzungen oder Gefährdung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben.
Daneben enthalten die Vorschriften in § 19 AWG und § 81 AWV einen Katalog bußgeldbewehrter Ordnungswidrigkeiten, die als weniger schwerwiegender Verstoß eingeordnet und deshalb nicht als Straftat geahndet werden. Fahrlässig begangene Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht, die aufgrund der Komplexität der Materie leicht passieren können, werden i. d. R. nur noch als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Verwaltungsrechtliche Sanktionen
Neben diesen Straf- und Bußgeldvorschriften können Zollbehörden per öffentlich-rechtlichem Bescheid Bestimmungen zeitweise aussetzen, verweigern oder widerrufen. Um z. B. eine AEO-Bewilligung zu erhalten, müssen Unternehmen nach Art. 39b Unionszollkodex (UZK) nachweisen, dass sie in den drei Jahren vor Antragsstellung nicht gegen zollrechtliche Vorschriften verstoßen haben.
Risk-Management: verfügbare Rechtsmittel
Im Außenhandel tätige Unternehmen müssen aber nicht nur Maßnahmen zu Haftungsvermeidung treffen, sondern auch eine effektive Verteidigung im Haftungsfall gewährleisten können. Dafür müssen sie die ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel kennen.
Der UZK hält zwar für zollrechtliche Sanktionen keine eigenständigen Rechtsmittel bereit, verweist aber allgemein in Art. 44 UZK auf das Recht jeder unmittelbar betroffenen Person, einen Rechtsbehelf gegen eine von der Zollbehörde erlassene Entscheidung einlegen zu können.
Welches Rechtsmittel im Einzelfall angewendet wird, richtet sich nach den Bestimmungen des nationalen Rechts.
Hinweis: Das Einlegen von Rechtsmitteln muss form- und fristgerecht erfolgen. Bei Missachtung dieser Formalien droht Rechtsverlust.
Das zweistufige System zur Verteidigung
Bei der Verteidigung gegen eine belastende Entscheidung der Zollbehörde steht Unternehmen ein zweistufiges System zur Verfügung. Dieses unterteilt sich in das außergerichtliche und das gerichtliche Verfahren. Dieses zweistufige System wird in Art. 44 UZK ausdrücklich vorgeschrieben.
Das außergerichtliche Verfahren
Im ersten Schritt muss das Unternehmen die Entscheidung der Zollbehörde im außergerichtlichen (behördlichen) Rechtsbehelfsverfahren anfechten. Dabei sollte nach behördlichen Entscheidungen in Zollsachen und zollbehördlichen Entscheidungen in Außenwirtschaftssachen unterschieden werden. Im ersten Fall wird nämlich ein Einspruch nach § 347 AO bei der Behörde eingelegt, im zweiten Fall muss ein Widerspruch nach § 68 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontolle (BAFA) erfolgen.
Das Klageverfahren
Bleibt das behördliche Verfahren erfolglos, können Betroffene ein Klageverfahren anstreben. In zollrechtlichen Angelegenheiten richtet sich das Verfahren nach der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Klage ist also beim zuständigen Finanzamt zu erheben.
Je nachdem, ob das Unternehmen eine Entscheidung der Zollbehörde anfechten will oder die Behörde zum Erlass einer ihn begünstigenden Entscheidung verpflichten will, ist die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nach §§ 100, 101 FGO statthaft.
Wollen exportierende Unternehmen Haftungsrisiken vermeiden, müssen sie nicht nur alle Rechtsvorschriften kennen, sie müssen auch auf aktuelle Urteile, die die Exportbranche betreffen, reagieren. Abonnenten der Fachzeitschrift ZOLL.EXPORT verpassen kein aktuelles Urteil und bleiben stets informiert über aktuelle Entwicklungen in der Branche.
Quelle: ZOLL.EXPORT